OLG Dresden 17 W 510/10

Oktober 6, 2022

OLG Dresden 17 W 510/10

Beschluss vom 08.06.2010

Beschwerde des Fiskus

Kosten der Bestattung

Erbschaft ausgeschlagen

RA und Notar Krau

Der Beschluss des OLG Dresden befasst sich mit der Beschwerde des Fiskus gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig,

in dem das Nachlassgericht die Begleichung von Bestattungskosten aus dem Konto der verstorbenen Erblasserin angeordnet hatte.

Hintergrund:

OLG Dresden 17 W 510/10

Nach dem Tod der Erblasserin hatten alle bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen.

Das Nachlassgericht stellte daraufhin den Fiskus als Erben fest.

Zuvor hatte es jedoch angeordnet, dass die Rechnungen des Bestattungsunternehmens aus dem Konto der Erblasserin beglichen werden sollten.

Gegen diese Anordnung richtete sich die Beschwerde des Fiskus.

Entscheidung des OLG Dresden:

Das OLG Dresden verwarf die Beschwerde des Fiskus als unzulässig.

Begründung:

OLG Dresden 17 W 510/10

  • Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis: Da die Anordnung des Nachlassgerichts bereits durchgeführt und das Geld an den Bestatter ausgezahlt worden war, fehlte dem Fiskus das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die angefochtene Entscheidung hatte keine belastenden Wirkungen mehr, die noch beseitigt werden konnten.
  • Keine Vermögensnachteile für den Fiskus: Da keine übermäßigen Bestattungskosten vorlagen, ergab sich für den Fiskus kein Vermögensnachteil. Er haftet als Erbe ohnehin nur mit dem vorhandenen Nachlass.
  • Keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung des Nachlassgerichts: Das OLG Dresden stellte klar, dass § 1960 BGB keine ausreichende Grundlage für die Anordnung des Nachlassgerichts bot. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Erben und nicht dem des Bestatters. Eine „Sicherung des Nachlasses“ im Sinne dieser Vorschrift lag hier nicht vor. Die Begleichung der Bestattungskosten war weder eilig noch zur Nachlasssicherung erforderlich.

Fazit:

Das OLG Dresden betonte, dass Nachlassgerichte nicht ohne Weiteres anordnen dürfen, dass Bestattungskosten aus dem Konto

des Verstorbenen beglichen werden, selbst wenn kein Erbe zu ermitteln ist.

Eine solche Anordnung ist nur in dringenden Fällen zulässig, in denen die Sicherung des Nachlasses dies erfordert.

OLG Dresden 17 W 510/10

Im vorliegenden Fall fehlte es an einer solchen Dringlichkeit.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Befugnisse des Nachlassgerichts bei der Anordnung der Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten.
  • Er unterstreicht die Bedeutung des Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung für Rechtsmittel.
  • Der Fall zeigt die Problematik auf, die entstehen kann, wenn kein Erbe vorhanden ist und der Nachlass überschuldet ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des OLG Dresden eine wichtige Klarstellung zur Zulässigkeit von

Anordnungen des Nachlassgerichts bezüglich der Begleichung von Bestattungskosten darstellt.

RA und Notar Krau

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