OLG Düsseldorf 26 W 14/18 – Barabfindung

September 27, 2022

OLG Düsseldorf 26 W 14/18 – Barabfindung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im Beschluss vom 03.09.2018 (26 W 14/18) über eine Beschwerde im Rahmen eines Spruchverfahrens

nach einem sogenannten „Squeeze-Out“ bei der Postbank AG entschieden.

Die Minderheitsaktionäre hatten das Verfahren angestrengt, um die Angemessenheit der Barabfindung, die im Zuge des Ausschlusses durch die Hauptaktionärin Deutsche Bank AG gezahlt wurde, gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Barabfindung war ursprünglich auf 35,05 Euro pro Aktie festgesetzt worden

Die Deutsche Bank hatte bereits 2015 einen Antrag gestellt, um den Übertragungsbeschluss, trotz Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären,

freigeben zu lassen, was durch das OLG Köln genehmigt wurde.

Diese Freigabe führte zur Eintragung des Squeeze-Outs ins Handelsregister und somit zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre.

Parallel dazu erhoben einige Minderheitsaktionäre Klagen, in denen sie ergänzende Zahlungsansprüche geltend machen,

da die Deutsche Bank bereits 2008 die Kontrolle über die Postbank übernommen habe, was nach ihrer Ansicht ein Pflichtangebot in Höhe von 57,25 Euro pro Aktie nach sich hatte

Das Landgericht Köln hatte in einem Vorinstanz entschieden, dass die Angemessenheit der Abfindung möglicherweise davon beeinflusst sei,

ob die Hauptaktionärin im Jahr 2008 zur Abgabe eines Pflichtangebots verpflichtet war.

OLG Düsseldorf 26 W 14/18 – Barabfindung

Im Zuge des Spruchverfahrens wurde auch ein Sachverständigengutachten zur Unternehmensbewertung angeordnet.

Diese Prüfung wollte das Landgericht parallel zu anderen, inhaltlich verwandten Verfahren vorantreiben.

Eine Aussetzung des Verfahrens wurde jedoch abgelehnt, da keine Vorgreiflichkeit gegeben war.

Die Antragsgegnerin legte gegen diesen Beschluss ein und argumentierte, dass die Frage eines Pflichtangebots aus dem Jahr 2008 für die Bestimmung der Barabfindung irrelevant sei.

Sie betonen außerdem, dass die Prüfung dieser Frage das Verfahren unnötig verlängern und zusätzliche Kosten verursachen würde.

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde jedoch als unzulässig ab, da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidung handelte.

Solche Entscheidungen können nur im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endentscheidung überprüft werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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