OLG Düsseldorf 3 Ww 133/19 – Grundsatz der Firmenwahrheit

September 27, 2022

OLG Düsseldorf 3 Ww 133/19 – Grundsatz der Firmenwahrheit

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 16.03.2020, Az. 3 Ww 133/19, befasst sich mit der Firma „TAX-Care GmbH“ und der Frage, ob diese Bezeichnung den Grundsatz der Firmenwahrheit gemäß § 18 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) verletzt.

Die beteiligte Körperschaft öffentlichen Rechts, ein berufsständisches Organ der Steuerberater, beantragte die Löschung der Firma aus dem Handelsregister.

Sie argumentierten, dass der Name „TAX-Care“ den Eindruck erwecke, das Unternehmen biete steuerrechtliche Dienstleistungen wie Beratung, Vorsorge oder Betreuung an, was jedoch nicht der Fall sei und zudem rechtlich unzulässig wäre.

Dies verstoße gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit, der sicherstellen soll, dass Firmenbezeichnungen keine irreführenden Angaben über den Geschäftsgegenstand machen.

Das Registergericht hatte den Antrag auf Löschung ursprünglich abgelehnt, da es keine Irreführung durch den Firmennamen sah.

Es argumentiert, dass der Begriff „TAX“ nicht zwingend mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ gleichzusetzen sei und die angesprochenen Verkehrskreise,

wie Kaufleute oder Verbraucher, die der englischen Sprache mächtig sind, nicht zu falschen Vorstellungen über das Unternehmen gelangen würden.

Der Begriff „Steuerberater“ sei im geschäftlichen Verkehr klar definiert und geschützt, sodass keine Verwechslung entstehen könne.

OLG Düsseldorf 3 Ww 133/19 – Grundsatz der Firmenwahrheit

Das OLG Düsseldorf entschied stattdessen zugunsten der Beschwerdeführerin.

Es stellte fest, dass die Firma „TAX-Care“ geeignet sei, den Eindruck zu erwecken, das Unternehmen biete Dienstleistungen im Bereich der Steuerberatung an.

Diese Annahme sei bei verständiger Würdigung aus der Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise durchaus naheliegend, insbesondere weil Begriffe wie „Steuer-Hilfe“ oder „Steuer-Vorsorge“ implizieren könnten, dass steuerrechtliche Tätigkeiten durchgeführt werden würden.

Da dies jedoch nicht zutreffe und auch nicht erlaubt sei, handele es sich um eine irreführende Firmenbezeichnung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB.

Diese Vorschrift verbietet Angaben in Firmennamen, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse, wie den Unternehmensgegenstand, in die Irre zu führen.

Das Gericht hob den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg auf und wies das Registergericht an, das Löschungsverfahren für die Firma „TAX-Care GmbH“ einzuleiten.

Es wurde festgestellt, dass die Firmenbezeichnungen gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoßen und unrichtige Vorstellungen beim Geschäftsverkehr hervorrufen.

Damit war die Beschwerde erfolgreich, und das Registergericht musste das Verfahren zur Löschung der irreführenden Firma durchführen.

RA und Notar Krau

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