OLG Düsseldorf 3 Ww 133/19

September 27, 2022

OLG Düsseldorf 3 Ww 133/19 – Beschluss vom 16.03.2020 – Grundsatz der Firmenwahrheit, “TAX-Care GmbH” – Registergericht

1.

Die Firma “TAX-Care GmbH” (“TAX-Care ” bedeutet ins Deutsche übersetzt soviel wie “Steuer-Hilfe”, “Steuer-Vorsorge”, “Steuer-Pflege”, “Steuer-Sorgfalt”, “Steuer-Versorgung”) ist bei verständiger Würdigung geeignet, aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise den Eindruck hervorzurufen, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehöre – wie gerade nicht der Fall und überdies rechtlich unzulässig – (auch) die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten, was sich nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbart.

2.

Berufsständische Organe der freien Berufe sind beschwerdeberechtigt, wenn das Registergericht ihren Antrag auf amtswegige Löschung einer Firma wegen Vorliegens eines wesentlichen Mangels bzw. ihre Anregung zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens abgelehnt hat.

Tenor OLG Düsseldorf 3 Ww 133/19

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 25. Juni 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Registergericht – vom 3. Juni 2019 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, das Löschungsverfahren durchzuführen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €

Gründe OLG Düsseldorf 3 Ww 133/19

I.

Die (beteiligte) Gesellschaft ist im Handelsregister mit der Firma “TAX-Care GmbH” eingetragen, ohne als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt zu sein.

Die Beteiligte zu 1 ist Körperschaft öffentlichen Rechts und berufsständisches Organ der Steuerberater. Sie hat die (amtswegige) Löschung der Firma wegen Vorliegens eines wesentlichen Eintragungsmangels beantragt, § 395 FamFG.

Die Gesellschaft hat dazu geltend gemacht, die Beteiligte zu 1 könne nicht den Begriff TAX ausschließlich für sich reklamieren.

Es gebe andere Dienstleistungen im Bereich der “Steuern” als direkte Steuerberatung, z.B. Dienstleistungen für Steuerberater oder Softwarehersteller etc. Sie erbringe nachgelagerte / ergänzende Dienstleistungen im internationalen Geschäft, daher sei der Name nicht mißbräuchlich. Es werde bestritten, dass sie “Steuerberatungsleistungen” erbringe.

Das Aufbewahren von Unterlagen, selbst die Erfassung von Zahlen und andere Hilfstätigkeiten stellten keine “Steuerberatungsleistungen” dar.

Es dürfe nicht lapidar in den Raum gestellt werden, es würden “Steuerberatungsleistungen” erbracht, um das Gericht auf diese Weise zu beeinflussen.

OLG Düsseldorf 3 Ww 133/19

Das Registergericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 3. Juni 2019 zurückgewiesen. Es liege kein Mangel einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung vor, insbesondere bestehe kein Verstoß der Firmierung gegen § 18 HGB oder gegen das Steuerberatungsgesetz.

Eine missbräuchliche Verwendung der Berufsbezeichnung als “Steuerberater” im Sinne von § 5 StBerG i.V.m. § 132 Abs. 1 Nr. 2 StGB liege nicht vor.

Die Firmierung sei auch nicht zur Irreführung im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB geeignet. Sie sei für die angesprochenen Verkehrskreise nicht wesentlich. Im geschäftlichen Verkehr sei die deutsche Berufsbezeichnung “Steuerberater” bekannt und anerkannt.

Eine Verwechselungsgefahr mit dem allgemeinen Oberbegriff “TAX-Care” unter Kaufleuten werde nicht gesehen. In den geschäftlichen Kreisen sei klar, dass nicht jede Verwendung des englischen Begriffes “tax” gleichzusetzen sei mit der deutschen einheitlichen und bekanntermaßen geschützten Berufsbezeichnung als Steuerberater.

Dies sollte auch für den informierten, selbständigen und mündigen und der englischen Sprache mächtigen Durchschnittsverbraucher gelten.

Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der jeweils nationalen Steuergesetzgebung bestehe bei Verwendung des englischen Begriffs auch kein unmittelbarer Zusammenhang zum deutschen Steuerrecht.

Schließlich besitze die Firmierung auch eine ausreichende Kennzeichnung und Unterscheidungskraft im Sinne von § 18 Abs. 1 HGB.

Die Beteiligte zu 1 hat sich dagegen beschwert, weil der Vorwurf der Irreführung sich nicht allein auf die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung beschränke, sondern darüber hinaus auch die Tätigkeitsbeschreibung der – hier unbefugten – Steuerberatung umfasse. Losgelöst von anderen Gesichtspunkten werde bereits in der Firma unbefugt undifferenziert und uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen angeboten.

Erschwerend komme hinzu, dass die Gesellschaft von einem früheren Steuerberater geführt werde, der heute nicht mehr als Steuerberater bestellt und nicht mehr zu uneingeschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen befugt sei.

OLG Düsseldorf 3 Ww 133/19

Der Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 25. Juni 2019 hat das Registergericht mit Beschluss vom 1. Juli 2019 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das von der Beteiligten zu 1, einem berufsständischen Organ der freien Berufe gem. § 380 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß §§ 393 Abs. 3 Satz 2, 58 ff. FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig.

Beschwerdeberechtigt sind die berufsständischen Organe, wenn ihr Antrag zurückgewiesen wurde; sie sind auch dann beschwerdeberechtigt, wenn sie keinen förmlichen Antrag gestellt, sondern nur die Einleitung des Verfahrens angeregt haben (Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 395, Rdnr. 43).

Das Rechtsmittel ist dem Senat aufgrund der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 1. Juli 2019 ordnungsgemäß beschlossenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FamFG.

In der Sache hat das Rechtmittel Erfolg.

Das Registergericht hat die Einleitung des Löschungsverfahrens der in Rede stehenden Firma zu Unrecht abgelehnt.

Voraussetzung einer Löschung nach § 395 FamFG ist, dass die Eintragung im Register unzulässig war oder inzwischen geworden ist und die Unzulässigkeit auf einem Mangel auf wesentlichen Voraussetzung der Eintragung beruht.

Die Löschung darf nicht nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, sondern auch erfolgen, wenn sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus sachlichen Gründen ergibt, also die Eintragung die materielle Rechtslage unzutreffend wiedergibt.

Wesentlich ist ein sachlicher Mangel z.B., wenn er die Grundsätze über die Firmenbildung und Firmierung nach § 18 HGB verletzt /(Keidel/Heinemann, a.a.O., § 395, 14f.).

Dies ist hier der Fall, denn die Firma ist irreführend, § 18 Abs. 2 HGB.

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Nach dem einheitlich (§ 6 Abs. 1 HGB) für alle Einzelkaufleute und sämtliche Handelsgesellschaften – die Gesellschaft ist eine solche, § 13 Abs. 3 GmbHG – geltenden§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Die Vorschrift enthält ein allgemeines und umfassendes Verbot, durch die Firma bzw. ihre Teile das Publikum oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäfts irrezuführen, sog. Grundsatz der Firmenwahrheit.

Zweck ist der Schutz der Geschäftspartner, der Mitbewerber und des lauteren Wettbewerbs (vgl. allgemein Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 18 Rn. 9).

Eine Firma ist zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann.

Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben und ob diese als wesentlich im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB einzustufen ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise aus zu beurteilen.

Dazu gehören etwa die Kundschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber. Als Maßstab dient – objektiviert – die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung.

Eine Irreführungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie der tatsächliche Eintritt von Fehlvorstellungen (vgl. Senat, FGPrax 2020, 32 = NZG 2020, 308 m.N.; BeckOK HGB/Bömeke, 24. Edition, Stand: 15. April 2019, § 18 Rn. 27 f.; vgl. auch Baumbach/Hopt, a.a.O., § 18 Rn. 13).

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Eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB kann in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen.

Über die Art des Unternehmens wird irregeführt, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinerlei Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat (BeckOK HGB/Bömeke, a.a.O., § 18 Rn. 58); die Irreführung kann in den Angaben über die Waren und Dienstleistungen, aber auch zum Geschäftsbetrieb selbst liegen (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 18 Rn. 13).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, dass die Irreführung die Eintragung hindert, wenn sie ersichtlich, d.h. offensichtlich ist, § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Das Registergericht – und bei Ablehnung eines Eintragungsantrages auch das Beschwerdegericht – ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB auf die Berücksichtigung evidenter und ohne Beweisaufnahme feststellbarer Tatbestände beschränkt.

Das Registergericht ist gehalten, etwaigen Zweifeln hinsichtlich der Irreführungseignung der Firma nachzugehen (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 18 Rn. 15; BeckOK HGB/Bömeke, a.a.O., § 18 Rn. 64).

Nach Maßgabe des Vorstehenden ist die Firma “TAX-Care GmbH” nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbar.

Die Firma “TAX-Care” (die übersetzt ins Deutsche soviel bedeutet wie “Steuer-Hilfe”, “Steuer-Vorsorge”, “Steuer-Pflege”, “Steuer-Sorgfalt”, “Steuer-Versorgung”) ist bei verständiger Würdigung geeignet, aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise den Eindruck hervorzurufen, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehöre (auch) die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten.

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Dies ist jedoch – wie auch die beteiligte Gesellschaft selbst einräumt – gerade nicht der Fall und wäre auch nicht rechtlich zulässig. Mithin ruft die in Rede stehende Firma unrichtige Vorstellungen hervor und ist daher zur Irreführung geeignet im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB.

Die Gefahr, dass der Geschäftsverkehr grundlegende Fehlvorstellungen über den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft entwickelt, ist evident, § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB, denn sie ergibt sich schon aufgrund einer einfachen Interpretation der Bezeichnung “TAX-Care”.

Im Hinblick auf diesen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB muss hier nicht mehr entschieden werden, ob der von der Gesellschaft gewählten Firma auch ausreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft im Sinne von § 18 Abs. 1 HGB fehlt und ob und inwieweit Bestimmungen des StBerG zur Firmierung verletzt sind.

Das Registergericht ist daher gehalten, das Löschungsverfahren durchzuführen.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; außergerichtliche Kosten sind nicht entstanden, Gerichtskosten fallen für eine erfolgreiche Beschwerde nicht an, §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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