OLG Düsseldorf 3 Wx 233/17

Dezember 9, 2020

OLG Düsseldorf 3 Wx 233/17, Beschluss vom 17.05.2019, GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, Bestellung eines Nachtragsliquidators,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) änderte den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf zur Vergütung eines Nachtragsliquidators ab und setzte diese auf 5.662,50 € fest.

Es stellte klar, dass die Vergütung des Nachtragsliquidators nicht nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG),

sondern analog zu den Grundsätzen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) zu bemessen ist, insbesondere wenn seine Aufgabe in der Verwertung eines belasteten Grundstücks besteht.

Sachverhalt:

  • Die G. & S. GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
  • Die ehemaligen Gesellschafter beantragten die Bestellung eines Nachtragsliquidators, da noch ein Grundstück im Grundbuch eingetragen war.
  • Das Registergericht bestellte den Beteiligten zu 4 zum Nachtragsliquidator.
  • Das Registergericht setzte die Vergütung des Nachtragsliquidators auf 55.790,77 € fest, basierend auf einer 7,5/10tel-Gebühr von einem Gegenstandswert von 2,8 Mio. €.
  • Die ehemaligen Gesellschafter legten Beschwerde gegen die Höhe der Vergütung ein.
  • Das Registergericht wies die Beschwerden zurück und legte die Sache dem OLG Düsseldorf vor.

Entscheidungsgründe:

OLG Düsseldorf 3 Wx 233/17

  • Zulässigkeit der Beschwerde:

    • Die Beschwerde ist zulässig, da die Beteiligten als ehemalige Gesellschafter der gelöschten Gesellschaft beschwerdebefugt sind.
    • Ihre Betroffenheit ergibt sich aus der Möglichkeit, dass noch Vermögen zu verteilen ist.
  • Bemessung der Vergütung:

    • Die Vergütung des Nachtragsliquidators richtet sich nach § 265 Abs. 4 AktG analog, unabhängig davon, ob er nach § 273 Abs. 4 AktG oder § 66 Abs. 5 GmbHG bestellt wurde.
    • § 67 GNotKG ist nicht einschlägig, da es nur die Gerichtskosten und Notarkosten regelt, nicht die Vergütung des Nachtragsliquidators.
    • Mangels Vereinbarung ist die Vergütung vom Gericht festzusetzen.
    • Eine Orientierung an den Geschäftsführerbezügen ist nicht praktikabel, wenn der Nachtragsliquidator nur eine eng umrissene Aufgabe hat.
    • Die Grundsätze der InsVV können analog angewendet werden, wobei die Tätigkeit des Nachtragsliquidators mit der eines Sonderinsolvenzverwalters vergleichbar ist.
    • Die Verwertung des belasteten Grundstücks ist keine delegierbare Sonderaufgabe, sondern eine Kernaufgabe des Nachtragsliquidators.
    • Die Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse, wobei belastete Gegenstände nur berücksichtigt werden, wenn ein Überschuss für die Masse besteht.
    • Bei Verwertung belasteter Gegenstände ohne Überschuss für die Masse kann ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 a) InsVV gewährt werden, insbesondere bei besonderen Anstrengungen für einen höheren Erlös.
    • Im vorliegenden Fall ist ein Zuschlag angemessen, da die Verwertung des Grundstücks die einzige Aufgabe des Nachtragsliquidators war.
  • Festsetzung der Vergütung:

    • Das OLG setzte die Vergütung auf 5.662,50 € fest.
    • Es schätzte den Mehrerlös bei freihändiger Veräußerung auf maximal 500.000,00 € und berechnete daraus die Regelvergütung nach § 2 InsVV (37.750,00 €).
    • Davon wurden 15% für die Tätigkeit des Nachtragsliquidators als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Arbeitsaufwands und der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit.
  • Kostenentscheidung und Rechtsbeschwerde:

    • Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich, da die Kosten der erfolgreichen Beschwerde von Amts wegen getragen werden.
    • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Grundsätze zur Bemessung der Vergütung des Nachtragsliquidators höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

OLG Düsseldorf 3 Wx 233/17

Fazit

  • Die Vergütung eines Nachtragsliquidators richtet sich nicht nach dem GNotKG, sondern analog zu den Grundsätzen der InsVV.
  • Bei der Verwertung belasteter Gegenstände ohne Überschuss für die Masse kann ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 a) InsVV gewährt werden.
  • Die Höhe der Vergütung ist unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands und der Dauer der Tätigkeit des Nachtragsliquidators festzusetzen.
RA und Notar Krau

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