OLG Düsseldorf 3 Wx 233/17

Dezember 9, 2020

OLG Düsseldorf 3 Wx 233/17, Beschluss vom 17.05.2019, GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, Bestellung eines Nachtragsliquidators,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) änderte den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf zur Vergütung eines Nachtragsliquidators ab und setzte diese auf 5.662,50 € fest.

Es stellte klar, dass die Vergütung des Nachtragsliquidators nicht nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG),

sondern analog zu den Grundsätzen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) zu bemessen ist, insbesondere wenn seine Aufgabe in der Verwertung eines belasteten Grundstücks besteht.

Sachverhalt:

  • Die G. & S. GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
  • Die ehemaligen Gesellschafter beantragten die Bestellung eines Nachtragsliquidators, da noch ein Grundstück im Grundbuch eingetragen war.
  • Das Registergericht bestellte den Beteiligten zu 4 zum Nachtragsliquidator.
  • Das Registergericht setzte die Vergütung des Nachtragsliquidators auf 55.790,77 € fest, basierend auf einer 7,5/10tel-Gebühr von einem Gegenstandswert von 2,8 Mio. €.
  • Die ehemaligen Gesellschafter legten Beschwerde gegen die Höhe der Vergütung ein.
  • Das Registergericht wies die Beschwerden zurück und legte die Sache dem OLG Düsseldorf vor.

Entscheidungsgründe:

OLG Düsseldorf 3 Wx 233/17

  • Zulässigkeit der Beschwerde:

    • Die Beschwerde ist zulässig, da die Beteiligten als ehemalige Gesellschafter der gelöschten Gesellschaft beschwerdebefugt sind.
    • Ihre Betroffenheit ergibt sich aus der Möglichkeit, dass noch Vermögen zu verteilen ist.
  • Bemessung der Vergütung:

    • Die Vergütung des Nachtragsliquidators richtet sich nach § 265 Abs. 4 AktG analog, unabhängig davon, ob er nach § 273 Abs. 4 AktG oder § 66 Abs. 5 GmbHG bestellt wurde.
    • § 67 GNotKG ist nicht einschlägig, da es nur die Gerichtskosten und Notarkosten regelt, nicht die Vergütung des Nachtragsliquidators.
    • Mangels Vereinbarung ist die Vergütung vom Gericht festzusetzen.
    • Eine Orientierung an den Geschäftsführerbezügen ist nicht praktikabel, wenn der Nachtragsliquidator nur eine eng umrissene Aufgabe hat.
    • Die Grundsätze der InsVV können analog angewendet werden, wobei die Tätigkeit des Nachtragsliquidators mit der eines Sonderinsolvenzverwalters vergleichbar ist.
    • Die Verwertung des belasteten Grundstücks ist keine delegierbare Sonderaufgabe, sondern eine Kernaufgabe des Nachtragsliquidators.
    • Die Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse, wobei belastete Gegenstände nur berücksichtigt werden, wenn ein Überschuss für die Masse besteht.
    • Bei Verwertung belasteter Gegenstände ohne Überschuss für die Masse kann ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 a) InsVV gewährt werden, insbesondere bei besonderen Anstrengungen für einen höheren Erlös.
    • Im vorliegenden Fall ist ein Zuschlag angemessen, da die Verwertung des Grundstücks die einzige Aufgabe des Nachtragsliquidators war.
  • Festsetzung der Vergütung:

    • Das OLG setzte die Vergütung auf 5.662,50 € fest.
    • Es schätzte den Mehrerlös bei freihändiger Veräußerung auf maximal 500.000,00 € und berechnete daraus die Regelvergütung nach § 2 InsVV (37.750,00 €).
    • Davon wurden 15% für die Tätigkeit des Nachtragsliquidators als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Arbeitsaufwands und der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit.
  • Kostenentscheidung und Rechtsbeschwerde:

    • Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich, da die Kosten der erfolgreichen Beschwerde von Amts wegen getragen werden.
    • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Grundsätze zur Bemessung der Vergütung des Nachtragsliquidators höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

OLG Düsseldorf 3 Wx 233/17

Fazit

  • Die Vergütung eines Nachtragsliquidators richtet sich nicht nach dem GNotKG, sondern analog zu den Grundsätzen der InsVV.
  • Bei der Verwertung belasteter Gegenstände ohne Überschuss für die Masse kann ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 a) InsVV gewährt werden.
  • Die Höhe der Vergütung ist unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands und der Dauer der Tätigkeit des Nachtragsliquidators festzusetzen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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