OLG Düsseldorf 3 Wx 354/94

Dezember 13, 2020

OLG Düsseldorf 3 Wx 354/94 Beschluss vom 17. Oktober 1994,  Weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Amtslöschungsverfahrens, Nachtragsliquidation

Weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Amtslöschungsverfahrens gegen die KG einer GmbH & Co KG

1. Die weitere Beschwerde ist im allgemeinen statthaft, wenn die Erstbeschwerde des Beschwerdeführers erfolglos geblieben ist.

2. Gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ist nur derjenige beschwerdebefugt, dessen sachliche Rechte durch die Registereintragung betroffen sind.

3. Die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister nach Löschungsgesetz § 2 Abs 1 S 4 (juris: LöschG) begründet nur eine Vermutung ihrer Vermögenslosigkeit.

Löschungsgesetz § 2 Abs 3 geht vom Fortbestand der Gesellschaft aus, wenn sich nach der Löschung ergibt, daß Vermögen vorhanden ist.

Der Annahme einer Vollbeendigung einer gelöschten Komplementär-GmbH steht ihre Beteiligung an der KG jedenfalls dann entgegen, wenn diese nach Beendigung eines Konkurses noch über Vermögen verfügt.

Gründe

I.

OLG Düsseldorf 3 Wx 354/94

Die betroffene Kommanditgesellschaft und die GmbH als ihre persönlich haftende Gesellschafterin – Kommanditisten waren ursprünglich die Eheleute X. – wurden 1968 gegründet und im Handelsregister eingetragen.

1972 übertrug die Antragstellerin ihre Kommanditbeteiligung auf ihren Ehemann. 1974 wurden das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH – im Juli 1975 im Handelsregister gelöscht – mangels Masse abgelehnt und über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Anschlußkonkursverfahren eröffnet, das nach Durchführung des Schlußtermins im September 1987 beendet war und aufgehoben wurde.

Es verblieb ein Restvermögen der Kommanditgesellschaft im Wert von etwa 400.000 DM.

Im Februar 1989 verstarb der Ehemann der Antragstellerin, der von dieser beerbt worden sein soll. Seit Mai 1990 ist der Sohn der Antragstellerin zum Liquidator der Kommanditgesellschaft bestellt und auch im Handelsregister eingetragen.

Im Januar 1994 regte die Antragstellerin die Amtslöschung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister an, weil nach dem Erlöschen der GmbH eine eingliedrige Personengesellschaft nicht habe fortbestehen können, das Gesamtvermögen vielmehr dem verbliebenen Gesellschafter angewachsen sei.

Mit Bescheid vom 21. Februar 1994 teilte die Rechtspflegerin beim Registergericht mit, die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens sei nicht beabsichtigt.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht – nach Nichtabhilfe durch den Amtsrichter – als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin weitere Beschwerde eingelegt.

II.

OLG Düsseldorf 3 Wx 354/94

Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Registergericht hat die erstrebte Amtslöschung der Kommanditgesellschaft mit Recht abgelehnt.

1.) Zwar ist die weitere Beschwerde schon deshalb statthaft, weil die Erstbeschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg geblieben ist (vgl. u.a. BayObLG FamRZ 1977, 141 f.; RG OLGZ 1965, 237 f. und 320 f.).

Jedoch steht nicht jedem, der eine Amtslöschung anstrebt, gegen die Ablehnung der Einleitung eines solchen Verfahrens die (Erst-) Beschwerde zu.

Vielmehr wird eine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann angenommen, wenn die betreffende Registereintragung ein eigenes sachliches Recht des Antragstellers und Beschwerdeführers verletzt

(vgl. u.a. OLG Hamm BB 1981, 259 ff., 260 und OLGZ 1976, 392 ff., 396; KGJ 41, 157 ff.; Keidel/Winkler, FGG 13. Aufl., § 142 Rdnr. 21).

Eine materielle Betroffenheit der Antragstellerin, die keine Rechte als Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft für sich in Anspruch nimmt, liegt jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand.

Allerdings hält sich die Beschwerdeführerin – infolge Anwachsung und nachfolgenden Erbfalls – für die Alleininhaberin desjenigen Vermögens, das nach der von ihr beanstandeten Eintragung im Handelsregister als Vermögen der – wenngleich in zwischen “aufgelösten” – Kommanditgesellschaft ausgewiesen ist.

Daß sie mit ihrem Rechtsmittel eine vermeintlich unberechtigte Beschränkung ihrer Verfügungsmacht bekämpft, könnte zur Begründung einer Beschwerdebefugnis im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG ausreichen.

2.) Der Sache nach haben Amts- und Landgericht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens mit Recht abgelehnt.

Da Rechte des im Handelsregister eingetragenen Liquidators der Kommanditgesellschaft durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht betroffen sind und auch nicht geschmälert werden, bedurfte es seiner formellen Verfahrensbeteiligung nicht.

OLG Düsseldorf 3 Wx 354/94

a) Nach §§ 31 Abs. 2, 157 Abs. 1 (§ 161 Abs. 2) HGB ist das Erlöschen einer Firma regelmäßig nur und erst nach Anmeldung einzutragen.

Die Eintragung des Erlöschens von Amts wegen kommt – u.a. – nur dann in Betracht, wenn die zur Anmeldung der Löschung Verpflichteten auf dem in § 14 HGB bezeichneten Weg nicht erreichbar sind. Hierzu wird im vorliegenden Fall nichts vorgetragen, obwohl für die Kommanditgesellschaft ein Liquidator bestellt und auch im Handelsregister eingetragen ist.

b) Auch der Sache nach kann das Erlöschen der Kommanditgesellschaft im Handelsregister derzeit nicht eingetragen werden.

Die Kommanditgesellschaft ist allerdings, wie auch die Eintragung im Handelsregister ausweist, durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst worden (§§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 3 HGB). Nach § 145 Abs. 1 (§ 161 Abs. 2) HGB hat die Auflösung der Gesellschaft jedoch nach Beendigung des damals eingeleiteten Konkursverfahrens die Liquidation zur Folge, jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall noch Vermögen vorhanden ist (vgl. u.a. RGZ 40, 31; Schilling in Großkommentar HGB 3. Aufl., § 145 Rdnr. 6 m.w.N.).

Nach § 157 Abs. 1 HGB ist das Erlöschen der Firma erst nach Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren zum Handelsregister anzumelden.

c) Die Ablehnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse, die allerdings gemäß § 1 Abs. 1 des Löschungsgesetzes vom 9.10.1934 zu deren Auflösung und nach § 2 Abs. 1 zur Amtslöschung im Handelsregister geführt hat, hatte den Fortbestand der Kommanditgesellschaft, für die das Konkursverfahren lief, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht berührt:

Weil nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Löschungsgesetz für die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH eine Liquidation nicht stattfindet, wird allerdings durchweg angenommen, daß in Fällen dieser Art mit der Auflösung der Gesellschaft zugleich auch von ihrer Vollbeendigung auszugehen sein wird (vgl. Ulmer, Großkommentar HGB 3. Aufl., § 131 Rdnr. 85).

Jedoch hat die Löschung nicht zwangsläufig die Beendigung der gelöschten Gesellschaft zur Folge.

Vielmehr geht § 2 Abs. 3 Löschungsgesetz vom Fortbestand der Gesellschaft aus (vgl. u.a. BGHZ 48, 303, 306; OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 138), wenn sich nach der Löschung ergibt, daß Vermögen vorhanden ist.

OLG Düsseldorf 3 Wx 354/94

Die Löschung im Handelsregister hat demnach keine rechtsgestaltende Wirkung in dem Sinne, daß sie die GmbH endgültig beseitigt (BGH a.a.O.), sondern begründet nicht mehr als eine Vermutung ihrer Vermögenslosigkeit.

Vermögenswert hat im vorliegenden Fall schon allein das Beteiligungsrecht der (gelöschten) GmbH an dem nach Beendigung des Konkurses verbliebenen Vermögen der Kommanditgesellschaft (vgl. auch OLG Frankfurt BB 1982, 1689).

Insoweit soll nach überwiegender Auffassung die Vollbeendigung einer juristischen Person sogar allgemein solange nicht eintreten können, als sie an einer Personalgesellschaft beteiligt ist, weil damit noch personen- und vermögensrechtliche Rechte und Pflichten an der Personalgesellschaft verbunden sind, die einer Vollbeendigung entgegenstehen

(so u.a. OLG Frankfurt DNotZ 1976, 619 ff.; KGJ 14, 53; Ulmer in Großkommentar HGB 3. Aufl., § 131 Rdnr. 85).

Für den vorliegenden Fall kommt es hierauf nicht einmal entscheidend an.

Ist die GmbH wegen der nunmehr möglichen Nachtragsliquidation als existent zu behandeln, kann mit ihrer Löschung im Register keine dem Personalgesellschaftsrecht allerdings fremde “eingliedrige” Kommanditgesellschaft entstanden sein.

In diesem Zusammenhang kann schließlich auch unentschieden bleiben, in welchem Stadium der Auflösung und Abwicklung einer Komplementär- GmbH die Auflösung der Kommanditgesellschaft entsprechend § 131 Nr. 4 HGB eintritt.

Selbst wenn insoweit mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Schlegelberger-Schmidt, HGB 5. Aufl., § 131 Rdnr. 32 ff.) die Auflösung der Kommanditgesellschaft bereits auf den Zeitpunkt der Auflösung ihrer Komplementär-GmbH vorverlagert würde, führt dies jedenfalls nicht zur liquidationslosen Vollbeendigung und Löschung auch der Kommanditgesellschaft (vgl. insoweit Schmidt in BB 1980, 1497 ff.)

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