OLG Düsseldorf 3 Wx 354/94

Dezember 13, 2020
Krau Rechtsanwälte und Notar Nachtragsliquidation

OLG Düsseldorf 3 Wx 354/94 Beschluss vom 17. Oktober 1994,  Weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Amtslöschungsverfahrens, Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied, dass die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister nicht automatisch ihre Vollbeendigung bedeutet, insbesondere wenn noch Vermögen vorhanden ist.

Im konkreten Fall wurde die Amtslöschung einer Kommanditgesellschaft (KG) abgelehnt, da die Komplementär-GmbH, obwohl im Handelsregister gelöscht, aufgrund eines nach dem Konkurs verbliebenen Restvermögens der KG noch als existent anzusehen war und somit die KG fortbestand.

Sachverhalt:

  • Die Antragstellerin hatte ihre Kommanditbeteiligung an einer KG auf ihren Ehemann übertragen.
  • Über das Vermögen der Komplementär-GmbH der KG wurde das Konkursverfahren mangels Masse abgelehnt und die GmbH im Handelsregister gelöscht.
  • Über das Vermögen der KG wurde ein Anschlusskonkursverfahren eröffnet, das später aufgehoben wurde, wobei ein Restvermögen verblieb.
  • Nach dem Tod des Ehemanns wurde der Sohn der Antragstellerin zum Liquidator der KG bestellt.
  • Die Antragstellerin beantragte die Amtslöschung der KG, da sie der Ansicht war, dass diese nach Erlöschen der Komplementär-GmbH nicht mehr fortbestehen könne.
  • Das Registergericht und das Landgericht lehnten die Amtslöschung ab.
  • Die Antragstellerin legte weitere Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

OLG Düsseldorf 3 Wx 354/94

  • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde:

    • Die weitere Beschwerde ist statthaft, wenn die Erstbeschwerde erfolglos blieb.
    • Beschwerdebefugt ist nur, wer durch die Registereintragung in seinen sachlichen Rechten betroffen ist.
    • Die Antragstellerin ist beschwerdebefugt, da sie sich als Alleininhaberin des Vermögens der KG sieht und die Eintragung ihrer Verfügungsmacht einschränkt.
  • Begründetheit der Beschwerde:

    • Die Beschwerde ist unbegründet, da das Registergericht die Amtslöschung zu Recht abgelehnt hat.
    • Das Erlöschen einer Firma ist erst nach Beendigung der Liquidation anzumelden (§ 157 Abs. 1 HGB).
    • Die Löschung der Komplementär-GmbH im Handelsregister führte nicht zum Fortbestand einer „eingliedrigen“ KG.
    • Die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister begründet lediglich eine Vermutung ihrer Vermögenslosigkeit, führt aber nicht automatisch zur Vollbeendigung.
    • Im vorliegenden Fall bestand noch Vermögen der KG, sodass die GmbH als Komplementärin trotz Löschung im Handelsregister als existent anzusehen war.
    • Da die GmbH noch existierte, bestand die KG fort und konnte nicht gelöscht werden.
    • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators war daher zulässig, auch wenn sein Wirkungskreis beschränkt wurde.
    • Die Frage, wann die Auflösung einer Komplementär-GmbH zur Auflösung der KG führt, musste nicht entschieden werden, da die GmbH aufgrund des vorhandenen Vermögens der KG fortbestand.

OLG Düsseldorf 3 Wx 354/94

Fazit:

  • Die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister führt nicht automatisch zu ihrer Vollbeendigung, insbesondere wenn noch Vermögen vorhanden ist.
  • Im Falle einer gelöschten Komplementär-GmbH kann die KG fortbestehen, wenn sie nach Beendigung eines Konkurses noch über Vermögen verfügt.
  • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist in solchen Fällen zulässig, auch wenn sein Wirkungskreis beschränkt ist.
  • Die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators muss im Grundbuchverfahren nachgewiesen werden, was bei einer gelöschten Gesellschaft nicht allein durch den Bestellungsbeschluss möglich ist.
RA und Notar Krau

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