OLG Düsseldorf 3 Wx 86/21

Juli 13, 2022

OLG Düsseldorf 3 Wx 86/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Vermächtnisnehmer hat kein Recht auf Beteiligung am Verfahren des Nachlassgerichts zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Auch ein Akteneinsichtsrecht steht ihm nur zu, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.

Hintergrund:

  • Der Erblasser hatte in seinem Testament zwei Vermächtnisse zugunsten des Beteiligten zu 1 angeordnet und den Beteiligten zu 2 zum Testamentsvollstrecker ernannt.
  • Das Amtsgericht Oberhausen führte das Verfahren zur Ernennung des Testamentsvollstreckers und Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses durch.
  • Der Beteiligte zu 1 beantragte, an den Verfahren beteiligt zu werden und Einsicht in die Akten zu erhalten.
  • Das Amtsgericht wies das Verlangen zurück.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

OLG Düsseldorf 3 Wx 86/21

  • Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
  • Beteiligungsrecht:
    • Ein Vermächtnisnehmer hat nach § 345 Abs. 3 FamFG kein gesetzliches Beteiligungsrecht am Verfahren zur Ernennung des Testamentsvollstreckers.
    • Die Vorschrift sieht eine Beteiligung nur für Erben und Mitvollstrecker vor.
    • Auch eine analoge Anwendung von § 345 Abs. 4 FamFG ist nicht möglich, da diese Vorschrift nur für andere Nachlassverfahren gilt.
    • Die Beschwerdebefugnis eines Vermächtnisnehmers nach § 59 Abs. 1 FamFG begründet keinen Anspruch auf Beteiligung am Verfahren.
  • Akteneinsichtsrecht:
    • Mangels Beteiligungsrechts hat der Vermächtnisnehmer kein Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 1 FamFG.
    • Ein Einsichtsrecht nach § 13 Abs. 2 FamFG setzt ein berechtigtes Interesse voraus.
    • Der Beteiligte zu 1 konnte kein solches Interesse glaubhaft machen, da die Akteneinsicht die Erfüllung seiner Vermächtnisse nicht beschleunigen würde und die Frage, gegen wen er seine Ansprüche richten muss, bereits durch das Testament geklärt ist.

Fazit:

OLG Düsseldorf 3 Wx 86/21

  • Vermächtnisnehmer haben kein gesetzliches Beteiligungsrecht am Verfahren zur Ernennung des Testamentsvollstreckers.
  • Ein Akteneinsichtsrecht steht ihnen nur zu, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.
  • Die Entscheidung stärkt die Position des Testamentsvollstreckers und schützt das Verfahren vor unnötigen Verzögerungen durch unbeteiligte Personen.
RA und Notar Krau

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