OLG Düsseldorf 7 U 202/21 – Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung Erbschaft

Dezember 20, 2022

OLG Düsseldorf 7 U 202/21 – Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung Erbschaft

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 4. August 2022 (Az.: 7 U 202/21) befasst sich mit dem Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung der Erbschaft.

Der Kläger ist der Enkel des Erblassers A., der am 00.00.2020 verstarb.

In seinem privatschriftlichen Testament vom 17. Februar 2014 setzte der Erblasser den Kläger, dessen Bruder, die Mutter des Klägers

sowie seine Lebensgefährtin, seine Nichte und deren verstorbenen Ehemann zu gleichberechtigten Erben ein.

Der Kläger schlug jedoch die Erbschaft aus, da diese ihn finanziell schlechter gestellt hätte, als wenn er seinen Pflichtteil gefordert hätte.

Der Kläger erhob daraufhin eine Stufenklage, um Auskunft über den Nachlass des Erblassers zu erhalten, eine Versicherung an Eides statt

über die Richtigkeit der Auskunft zu erwirken, den Wert des Nachlasses zu ermitteln und schließlich seinen Pflichtteil geltend zu machen.

OLG Düsseldorf 7 U 202/21 – Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung Erbschaft

Er argumentierte, dass die Nichte des Erblassers als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden sei, was ihm gemäß § 2306 Abs. 1 BGB

das Recht gegeben habe, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen.

Das Landgericht Duisburg wies die Klage jedoch ab und führte aus, dass die Ausschlagung der unbelasteten Erbschaft

zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs geführt habe, da keine Testamentsvollstreckung vorliege.

Das OLG Düsseldorf hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf und entschied, dass der Kläger als Pflichtteilsberechtigter gemäß § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass hat.

Dies gilt insbesondere, da der Kläger einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 BGB hat.

Dieser Zusatzpflichtteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem testamentarisch festgelegten Erbteil (1/6) und dem gesetzlichen Erbteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils), was im Fall des Klägers 1/12 beträgt.

Der Anspruch auf den Zusatzpflichtteil bleibt auch nach der Ausschlagung der Erbschaft bestehen.

Da der Kläger lediglich auf den Zusatzpflichtteil Anspruch hat, blieb die Frage, ob ihm der volle Pflichtteil zusteht, für die Auskunftsstufe irrelevant.

OLG Düsseldorf 7 U 202/21 – Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung Erbschaft

Die Beklagten wurden in der ersten Stufe zur Auskunftserteilung in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt.

Hinsichtlich der weiteren Stufen (Versicherung an Eides statt, Wertermittlung, Zahlung) wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundlegenden Rechtsfragen betroffen sind.

Der Streitwert in der zweiten Instanz betrug 7.500 Euro.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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