OLG Düsseldorf Beschluss 23.07.2013 – I-3 Wx 11/13 Personenstandsurkunden zum Nachweis von Erbrechten

Juni 24, 2018

OLG Düsseldorf Beschluss 23.07.2013 – I-3 Wx 11/13 Personenstandsurkunden zum Nachweis von Erbrechten

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 23.07.2013 (I-3 Wx 11/13) befasst sich mit dem Anspruch auf Erteilung einer Sterbeurkunde, die zum Nachweis von Erbrechten benötigt wird.

Die Antragsteller behaupteten, ihre Tante A. S. sei 1988 kinderlos verstorben, und sie benötigten die Sterbeurkunde,

um nachzuweisen, dass die Tante vor dem Erblasser M. G. M. verstorben sei, was für die Erbfolge relevant ist.

Das Standesamt (Beteiligte zu 2) bezweifelte das rechtliche Interesse der Antragsteller und schlug vor, die Sterbeurkunde direkt an das Nachlassgericht zu senden, falls diese dort benötigt werde.

Die Antragsteller argumentierten, dass sie gemäß § 2356 Abs. 1 BGB verpflichtet seien, die Urkunden selbst zu beschaffen.

Das Amtsgericht (AG) Kleve entschied am 12.12.2012 zugunsten der Antragsteller und wies das Standesamt an,

die Sterbeurkunde zu erteilen, da die Antragsteller ein rechtliches Interesse gemäß § 62 PStG nachgewiesen hätten.

OLG Düsseldorf Beschluss 23.07.2013 – I-3 Wx 11/13 Personenstandsurkunden zum Nachweis von Erbrechten

Das Standesamt legte jedoch Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass das rechtliche Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei und dass der Schutz der betroffenen Personen gründliche Prüfungen erfordere.

Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des AG teilweise auf.

Es stellte fest, dass das Standesamt die Berechtigung zur Erteilung der Urkunde nach freier Überzeugung prüfen müsse, insbesondere ob die Antragsteller tatsächlich die Neffen und Nichten der Verstorbenen sind.

Das OLG betonte, dass ein rechtliches Interesse gemäß § 62 PStG dann vorliegt, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten notwendig ist.

Im konkreten Fall sei jedoch nicht abschließend geklärt, ob die Antragsteller dieses Interesse ausreichend glaubhaft gemacht haben.

Zusammenfassend erkannte das OLG das grundsätzliche Recht der Antragsteller auf die Sterbeurkunde an, betonte jedoch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung durch das Standesamt.

Die uneingeschränkte Anweisung zur Erteilung der Urkunde wurde aufgehoben, da die Berechtigung zur Erteilung durch das Standesamt noch zu klären war.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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