OLG Düsseldorf I-3 Wx 130/13

August 2, 2017

OLG Düsseldorf I-3 Wx 130/13

Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers,

Sicherung und Verwaltung Miterbenanteil

RA und Notar Krau

Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf) vom 17. Januar 2014 befasst sich mit der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers.

Im vorliegenden Fall wurde der Beteiligte zu 4. vom Nachlassgericht zum Nachlasspfleger bestellt,

um die Beteiligte zu 1. zu ermitteln und ihren Miterbenanteil zu sichern und zu verwalten.

Nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft setzte das Nachlassgericht die Vergütung des Nachlasspflegers auf brutto 892,50 € fest.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1. Beschwerde ein.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 130/13

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Rechtsgrundlage: Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
  • Stundensatz: Das Nachlassgericht muss einen Stundensatz festlegen, der sich an den Fachkenntnissen des Pflegers und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte orientiert (§ 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Zeitaufwand: Der Umfang der Tätigkeit wird anhand des Zeitaufwands ermittelt. Der Nachlasspfleger muss eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorlegen, die vom Gericht auf Plausibilität geprüft wird.
  • Keine Pauschalvergütung: Eine pauschale Vergütung anhand eines Prozentsatzes des Nachlasswertes ist nicht zulässig.
  • Konkrete Umstände: Die Vergütung muss den konkreten Umständen des Einzelfalls gerecht werden.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurück.

Die vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung von netto 750 € (brutto 892,50 €) sei gerechtfertigt.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 130/13

Der Nachlasspfleger habe seinen Zeitaufwand detailliert dargelegt und die geltend gemachten Auslagen belegt.

Die Aufstellung sei prüffähig und plausibel.

Der angesetzte Stundensatz von 110 € sei angemessen, da die Nachlasspflegschaft relativ kurz und der Aufgabenkreis begrenzt gewesen sei.

Andererseits hätten die Ermittlung der Beteiligten zu 1. und die gerichtlichen Nachlassvorgänge besondere Fachkenntnisse erfordert.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Grundsätze für die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers.

Die Vergütung muss sich an den Fachkenntnissen des Pflegers, der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte und dem konkreten Zeitaufwand orientieren.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 130/13

Eine pauschale Vergütung ist nicht zulässig.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage, ob der Nachlasspfleger seinen Vergütungsanspruch als Pauschale oder nach dem Stundensatzsystem geltend machen kann. Da der Nachlasspfleger gegen die vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung kein Rechtsmittel eingelegt hat, musste diese Frage nicht abschließend geklärt werden.
  • Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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