Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Geschäftswert: 939,50 €.
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Geschäftswert: 939,50 €.
G r ü n d e : OLG Düsseldorf I-3 Wx 130/13
Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 14. Juni 2012 war der Beteiligte zu 4. zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Ermittlung der jetzigen Beteiligten zu 1. sowie der Sicherung und Verwaltung ihres Miterbenanteils von 1/6 bestellt worden; mit nachlassgerichtlichem Beschluss vom 28. Dezember 2012 wurde diese Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht zugunsten des Beteiligten zu 4. für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung von brutto 892,50 € sowie Auslagen von 47 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie insbesondere geltend macht, unzulässigerweise sei eine Pauschalgebühr von netto 750 € beantragt und festgesetzt worden. Der Beteiligte zu 4. tritt dem Rechtsmittel, dem das Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 11. Juli 2013 nicht abgeholfen hat, entgegen.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., mit dem sie – wie sich jedenfalls aus ihrer Bezugnahme auf ihr gesamtes Vorbringen vor dem Amtsgericht ergibt – die nachlassgerichtliche Festsetzung insgesamt angreift, ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache jedoch bleibt es ohne Erfolg.
Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
OLG Düsseldorf I-3 Wx 130/13
Danach hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich einerseits einen Stundensatz zu bestimmen und hierbei gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen, wobei die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht auf ihre Plausibilität zu überprüfen ist, gegebenenfalls mit dem Verlangen weiterer Nachweise
(BeckOK BGB – Siegmann/Höger, Stand: 01.11.2013, § 1960 Rdnr. 18 f; MK Leipold, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1960 Rdnr. 73 f; Palandt-Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1960 Rdnr. 23; Senat, FamRZ 2013, S. 815 ff; zur älteren Rechtslage bereits BayObLG NJW-RR 2000,S. 1392 ff). Der heutige § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB befasst sich lediglich mit den für die Bestimmung der Höhe des Stundensatzes entscheidenden Gesichtspunkten, ohne das Stundensatzsystem als solches in Frage zu stellen.
Darüber hinaus lässt er erkennen, dass es für die Angemessenheit der Vergütung auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommen soll; schon aus diesem Grunde kommt, weil sie dem nicht gerecht wird, die früher teilweise praktizierte Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses nicht mehr in Betracht, mag auch die Höhe dieses Vermögens mittelbar Bedeutung gewinnen, nämlich wenn durch sie Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte beeinflusst werden (OLG Hamm FamRZ 2003, S. 116 f).
Nach diesen Grundsätzen käme eine maßgeblich anhand eines Prozentsatzes des Nachlasswertes ermittelte und in diesem Sinne pauschalierte Bemessung der Vergütung des Beteiligten zu 4. in der Tat nicht in Betracht. Auch hat der Beteiligte zu 4. in seinem Schriftsatz vom 6. November 2012, mit dem er erstmals auf Festsetzung seiner Vergütung angetragen hat, auf ein Schreiben an die Beteiligte zu 1. vom 5. Oktober 2012 Bezug genommen, in dem die Nettovergütung erkennbar mit 5 % des von ihm für richtig erachteten Reinwertes des Miterbenanteils der Beteiligten zu 1. bei anschließender (großzügiger) Abrundung errechnet worden war. Dies hindert die vom Nachlassgericht getroffene Festsetzung der Nettovergütung in ebendieser Höhe – zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen – im Ergebnis jedoch nicht.
OLG Düsseldorf I-3 Wx 130/13
Denn mit weiterem Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 hat der Beteiligte zu 4. seinen Zeitaufwand konkret und ins Einzelne gehend nach Daten, entfalteten Tätigkeiten – stichwortartig benannt – und Minutenzahl dargetan sowie die von ihm geltend gemachten Auslagen belegt; zum Inhalt seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger im Ganzen hatte er sich bereits in dem erwähnten Schreiben vom 5. Oktober 2012 geäußert. Damit hat der Beteiligte zu 4. die nach den oben dargestellten Grundsätzen für die Bemessung seiner Vergütung maßgeblichen Faktoren aufgezeigt. Darauf konnte und kann die gerichtliche Entscheidung über den Festsetzungsantrag gestützt werden.
Denn im vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es dem Beteiligten zu 4. verwehrt, dem Gericht als Antragsteller die Entscheidungsgrundlagen im Sinne eines Streitgegenstandes vorzugeben. Zwar mag es sein, dass der weitere Schriftsatz des Beteiligten zu 4. vom 10. Dezember 2012 mit dem darin enthaltenen Hilfsantrag dahin hätte verstanden werden müssen, der Beteiligte zu 4. wolle sich mit einer Vergütung von brutto 892,50 € nur dann begnügen, wenn diese im oben referierten Sinne pauschal zugesprochen werden könne, im Falle einer erforderlichen Abrechnung nach dem Stundensatzsystem hingegen begehre er den sich dann nach seinem Vorbringen errechnenden Vergütungsbetrag von brutto 949,03 €.
Diese Frage bedarf aber keiner weiteren Vertiefung, da der Beteiligte zu 4. gegen die nachlassgerichtliche Vergütungsfestsetzung auf brutto 892,50 € seinerseits kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen erweist sich die vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung von netto 750 €, entsprechend brutto 892,50 € als gerechtfertigt; die Auslagen hat der Beteiligte zu 4. ausreichend belegt.
Der Beschluss vom 14. Juni 2013, mit dem der Beteiligte zu 4. zum Nachlasspfleger bestellt wurde, enthält die ausdrückliche Feststellung, die Pflegschaft werde berufsmäßig geführt. Die Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 2 Satz 1, 1. Halbs. VBVG ist gewahrt. Der Nachlass – der Miterbenanteil der Beteiligten zu 1. von 1/6 – ist nicht mittellos.
OLG Düsseldorf I-3 Wx 130/13
Die vom Beteiligten zu 4. zur Akte gereichte Aufstellung über seinen Zeitaufwand ist prüffähig sowie in den Einzelpositionen und in ihrer Gesamtheit plausibel. Bei dem in Ansatz zu bringenden Stundensatz rechtfertigt der konkret angefallene Zeitaufwand die festgesetzte Vergütung selbst dann, wenn man die letzten beiden Positionen der Aufstellung (über 22 und 9 Minuten), da möglicherweise in erster Linie die Durchsetzung der Vergütungsforderung betreffend, vollständig unberücksichtigt ließe.
Soweit sich bereits das Nachlassgericht darauf bezogen hat, im gegebenen Fall sei ein Stundensatz von 110 € als mittlerer Satz für einen anwaltlichen berufsmäßigen Nachlasspfleger heranzuziehen, ist das nicht zu beanstanden. Einerseits dauerte die Nachlasspflegschaft nur relativ kurz und war der Aufgabenkreis eher begrenzt.
Auf der anderen Seite hatten die gerichtlichen Nachlassvorgänge einen nennenswerten Umfang und erforderte die Ermittlung der Beteiligten zu 1. ausweislich des Umstandes, dass sich Gericht und anwaltliche Vertreter der übrigen Beteiligten lange Zeit vergeblich um diese bemühten, erkennbar besondere Fachkenntnisse.
Dass der Beteiligte zu 4. diese hatte, zeigt sich schon darin, dass es ihm gelang, die Beteiligte zu 1. innerhalb nur rund eines Monats ausfindig zu machen (wenngleich er erst später, nach Rücksprache mit dem Nachlassgericht, an diese herantrat).
Letztlich erhebt die Beteiligte zu 1. gegen die Bemessungsfaktoren im einzelnen auch keine Einwände.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind nicht gegeben. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.