OLG Düsseldorf I-3 Wx 169/17

August 2, 2022

OLG Düsseldorf I-3 Wx 169/17,

Beschluss vom 02.02.2018

Tenor

OLG Düsseldorf I-3 Wx 169/17

Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer zu 1 und 2 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 1 und 2.

Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren: 120.000,- €

Gründe

OLG Düsseldorf I-3 Wx 169/17

I.

Am 13. Dezember 2016 schlossen die vormals unter dem Namen A… firmierende Beteiligte und die B… einen Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag,

mit welchem der Geschäftsbereich Lebensmittel – Groß- und Einzelhandel – von der Beteiligten auf die B… übertragen wurde (im Folgenden: Spaltungsvertrag).

Mit überwiegender Mehrheit stimmte die Hauptversammlung der Beteiligten am 06. Februar 2017 dem Spaltungsvertrag zu (im Folgenden: Spaltungsbeschluss). Am 13. März 2017 beantragte die Beteiligte die Eintragung der Ausgliederung und Abspaltung (im Folgenden: Spaltung) im Handelsregister.

Gegen die Umsetzung der Spaltung wandten sich verschiedene Aktionäre der Beteiligten mit unterschiedlichen Rechtsbehelfen.

So sind Anfechtungs-, Nichtigkeitsklagen im Hinblick auf den von der Hauptversammlung gefassten Spaltungsbeschluss erhoben worden; auch sind allgemeine Feststellungsklagen eingereicht worden, mit denen die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Spaltungsvertrages geltend gemacht werden.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 169/17

Letzteres ist auch Gegenstand der von dem Beschwerdeführer zu 1 erhobenen und unter dem Aktenzeichen 41 O 37/17 bei dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Klage; die Beschwerdeführerin zu 2 ist Klägerin in dem unter dem Aktenzeichen 41 O 18/17 ebenfalls bei dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Anfechtungsprozess gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 06. Februar 2017.

In dem handelsregisterrechtlichen Eintragungsverfahren beantragten verschiedene Aktionäre, unter anderem auch die Beschwerdeführer, die hier verfahrensgegenständliche Aussetzung der Eintragung.

Der Beschwerdeführer zu 1 beantragte des weiteren seine Hinzuziehung zum Verfahren als Beteiligter. Zur Begründung dieser Anträge brachten sie – ebenso wie in den von ihnen erhobenen Klagen – im Kern zusammengefasst vor, der Vertrag vom 13. Dezember 2016 sei aus verschiedenen Rechtsgründen unwirksam, unter anderem verstoße er gegen europarechtliche Vorschriften.

Würde die mit dem Vertrag vereinbarte Spaltung im Handelsregister eingetragen, bevor eine rechtskräftige Entscheidung in den von ihnen eingeleiteten Erkenntnisverfahren über dessen Wirksamkeit vorliege, träte eine Heilung des Vertrages ein,

die Durchsetzung ihrer Rechte in den von ihnen eingeleiteten Erkenntnisverfahren wäre nicht mehr möglich und aus dem Vollzug des Spaltungsvertrages würden wirtschaftliche Schäden drohen.

Die Beteiligte hat ihrerseits ein Freigabeverfahren gemäß § 16 Abs. 3 UmwG eingeleitet, in dem das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (Az.: I-6 AktG 1/17) festgestellt hat, dass diejenigen Klagen, mit denen die Unwirksamkeit des Spaltungsbeschlusses geltend gemacht wird, der Eintragung im Handelsregister nicht entgegenstehen.

Den weitergehenden Freigabeantrag der Beteiligten, diese Feststellung auch in Bezug auf diejenigen Klageverfahren, mit denen die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Spaltungsvertrages geltend gemacht wird, zu treffen, hat der Senat als -im Freigabeverfahren- unzulässig, nämlich unstatthaft, zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 wies das Amtsgericht die Anträge auf Aussetzung des Eintragungsverfahrens sowie auf Hinzuziehung zum Verfahren zurück.

Die Aussetzungsanträge seien bereits unzulässig, da es sich bei den Antragstellern um Aktionäre der Beteiligten handele, antragsberechtigt im Sinne von § 21 FamFG seien nur die Beteiligten eines Verfahrens. Sie seien auch nicht als Beteiligte hinzuziehen, denn die hier allein gegebene Berührung wirtschaftlicher Interessen der Aktionäre durch die Eintragung der Spaltung sei nicht ausreichend, um ihre Stellung als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 FamFG zu begründen.

Auch in der Sache sei ein Aussetzungsgrund nicht gegeben. Das Registergericht sei an die Freigabeentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gebunden.

Sonstige Gründe, die nicht Gegenstand des Freigabeverfahrens gewesen seien und eine Aussetzung rechtfertigen könnten, seien auch in Bezug auf die sich gegen die Wirksamkeit des Spaltungsvertrages richtenden Feststellungsklagen nicht ersichtlich.

Die zur Begründung der Feststellungsklagen vorgetragenen Gründe seien sämtlich vom Oberlandesgericht im Rahmen des Freigabeverfahrens geprüft worden; begründete Zweifel an der Entscheidung des Oberlandesgerichts bestünden nicht.

Auch unter Berücksichtigung von Ermessenserwägungen sei es nicht gerechtfertigt, das Eintragungsverfahren auszusetzen.

Dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller stünde das Interesse der Beteiligten an einer zügigen Umsetzung der Spaltung entgegen.

Zudem sei zu ihren Gunsten im Rahmen des Freigabeverfahrens auch über sämtliche Einwendungen in Bezug auf den Spaltungsvertrag entschieden worden.

Im übrigen würde das mit der Einführung des Freigabeverfahrens verfolgte gesetzgeberische Ziel einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens umgangen, wenn wegen gleichzeitig erhobener allgemeiner Feststellungsklagen die Eintragung nicht erfolge.

Etwa den Aktionären durch die Freigabe der Eintragung entstehende Nachteile seien ggfls. im Rahmen vermögensrechtlichen Schutzes zu kompensieren. Schließlich sei das Registergericht, das erstinstanzlich als Verwaltungsbehörde anzusehen sei, auch nicht zu einer Vorlage an den EuGH zur Klärung europarechtlicher Fragen befugt. Diese Möglichkeit stehe nur dem Beschwerdegericht zu. Dazu müsste aber das entscheidende Registergericht – abweichend von seiner Rechtsauffassung über die Pflicht zur Eintragung – den Eintragungsantrag der Beteiligten zurückweisen. Eine solche Entscheidung wäre aber nicht gesetzmäßig, sondern würde auf außergesetzlichen Erwägungen beruhen.

Eine Rechtsmittelbelehrung enthält der Beschluss vom 12. Juli 2017 nicht.

Ebenfalls am 12. Juli 2017 wurde die mit dem Vertrag vom 13. Dezember 2016 vereinbarte Spaltung und die Übernahme von Teilen des Vermögens der Beteiligten durch die B… im Handelsregister eingetragen.

Gegen den dem Beschwerdeführer zu 1 am 18. Juli 2017 und der Beschwerdeführerin zu 2 am 24.Juli 2017 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts wendet sich der Beschwerdeführer zu 1 mit seiner am 26. Juli 2017 per Fax beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerde und die Beschwerdeführerin zu 2 mit ihrer am 07. August 2017 per Fax beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift.

Der Beschwerdeführer zu 1 führt aus, durch die Ablehnung der Aussetzung und die zeitgleich erfolgte Eintragung der Spaltung sei er unmittelbar und tiefgreifend in seinen Grundrechten verletzt, denn als Aktionär habe er einen Anspruch darauf, dass eine in das Mitgliedschaftsrecht eingreifende Abspaltung nur aufgrund eines wirksamen Vertrages durchgeführt werde, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Des weiteren würde er durch die Eintragung, ohne dass zuvor eine Vorabentscheidung des EuGH zur Klärung der Wirksamkeit des Vertrages nach europarechtlichen Rechtsvorschriften eingeholt worden sei, unmittelbar und tiefgreifend in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter betroffen, Art. 101 Abs. 1 Satz 3 GG. Eine Bindung des Registergerichts an die Freigabeentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestehe nicht, das Registergericht habe die Wirksamkeit des Spaltungsvertrages vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen.

Das Ermessen des Registergerichts bei der Entscheidung über die Aussetzung des Eintragungsverfahrens sei wegen der mit einer Eintragung verbundenen Wirkung der Heilung des Spaltungsvertrages auf Null reduziert gewesen.

Die Beschwerdeführerin zu 2 schließt sich dem an und führt ergänzend aus, der Vollzug der Spaltung sei auch nicht eilbedürftig gewesen, denn neues Kapital fließe der Beteiligten durch die Spaltung nicht zu, der Börsenkurs der Beteiligten habe seine negative Entwicklung auch nach dem Vollzug der Spaltung fortgesetzt.

Die Beschwerdeführer beantragen,

festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Registergericht – vom 12. Juli 2017 rechtswidrig ist.

Die Beteiligte tritt dem entgegen.

Das Amtsgericht hat unter dem 29. September 2017 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die von den Beschwerdeführern mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts vom 12. Juli 2017 feststellen zu lassen, eingelegten sofortigen Beschwerden sind unzulässig.

Dies folgt aus § 62 FamFG.

Zwar sind die von beiden Beschwerdeführern erhobenen sofortigen Beschwerden ausweislich der in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisse innerhalb der auch für einen wegen zwischenzeitlich eingetretener Erledigung gestellten Antrag nach § 62 FamFG geltenden Rechtsmittelfrist des § 63 FamFG (zur Frist vgl. Bahrenfuss-Kräft, FamFG, 3. Aufl., § 62 Rn. 13) eingelegt worden.

Gleichwohl waren die eingelegten Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, denn das für einen Antrag nach § 62 FamFG erforderliche berechtigte Interesse an der beantragten Entscheidung fehlt.

Nach § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

Die Vorschrift dient der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehen kann, wenn dieses Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist

(BVerfGE 104, 220, 232; BT-Drucks. 16/6308 S. 205).

Das ist jedoch hier nicht der Fall. Ein berechtigtes, besonders schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an der Feststellung einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss besteht nicht.

So fehlt es bereits an einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 62 FamFG.

Das eine Entscheidung nach § 62 FamFG rechtfertigende Feststellungsinteresse beruht maßgeblich auf dem Vollzug der in einer Entscheidung getroffenen Anordnung und nicht auf der Entscheidung selbst. Erst aus einem vollzogenen Eingriff in eine Grundrechtsposition ergibt sich ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen, aus dem sein berechtigtes Interesse an einer Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung folgt.

Wird dagegen ein Antrag abgelehnt und damit dem Antragsteller eine angestrebte Verbesserung einer Rechtsstellung versagt, kommt es allein durch die Ablehnung des Antrages nicht zu einem Eingriff in eine Grundrechtsposition und ein aus verfassungsrechtlichen Erwägungen schützenswertes Rehabilitierungssinteresse des Antragstellers besteht nicht

(vgl. auch OLG Hamm, FGPrax 2010, 213 und Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 62, 14 + 20;

Müko/Fischer, FamFG, 2. Aufll § 62, 27).

So liegen die Dinge hier: durch die Ablehnung der Verfahrensaussetzung wurde allein die von den Beschwerdeführern angestrebte Erhaltung bzw. Verbesserung ihrer Position in Bezug auf die von ihnen eingeleiteten Klageverfahren nicht erreicht.

Die sie möglicherweise in ihren Rechten beeinträchtigende Maßnahme dürfte dagegen vielmehr an anderer Stelle erfolgt sein: in Betracht kommen insoweit der Abschluss des Spaltungsvertrages selbst, der sodann von der Hauptversammlung gefasste Spaltungsbeschluss oder die anschließende Eintragung der Spaltung im Handelsregister.

All dies ist indes nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.

Hinzu kommt schließlich die gegen ein beachtliches Feststellungsinteresse sprechende Erwägung, dass auch ein sachliches Interesse der Beschwerdeführer an der begehrten Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht ersichtlich ist. Irgendeine Bindungswirkung oder Aussagekraft einer jetzigen Entscheidung für die von den Beschwerdeführern gegenüber der Beteiligten verfolgten und als schützenswert zu bewertenden Interessen ist nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin zu 2 meint zwar, die jetzige Entscheidung sei für eine etwaige Geltendmachung von Ersatz-/ Haftungsansprüchen auch erforderlich, ohne aber näher auszuführen, aus welcher Rechtsgrundlage sich das ergeben sollte, und konkrete Tatsachen hierzu vorzutragen.

Überdies scheitert die Zulässigkeit der von den Beschwerdeführern gestellten Feststellungsanträge auch daran, dass weder die Voraussetzungen eines der in der Vorschrift des § 62 Abs. 2 FamFG angeführten Regelbeispiele für das Vorliegen eines berechtigten Interesses erfüllt sind, noch vergleichbar gewichtige Gründe für die beantragte Entscheidung vorhanden sind.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 169/17

Das Regelbeispiel des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, wonach ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung dann gegeben ist, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt, ist hier nicht verwirklicht.

Erfasst von diesem Regelbeispiel werden vornehmlich Eingriffe in solche Grundrechte, die schon das Grundgesetz – ggfls. auch das einfache Recht – unter Richtervorbehalt gestellt hat. Das sind insbesondere das Freiheitsgrundrecht, Art. 104 Abs. 2 GG, oder das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 2 GG

(vgl. BVerfG NJW 2002, 2456; OLG Hamm FGPrax 2010, 79;

Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 62 Rn. 14).

Zu den Grundrechten mit Richtervorbehalt gehören die von den Beschwerdeführern als verletzt angeführten Grundrechte der Eigentumsfreiheit und das grundgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter ersichtlich nicht.

Bei dem Recht auf den gesetzlichen Richter handelt es sich im übrigen auch nicht um ein Freiheitsgrundrecht, sondern um eine Verfahrensgrundrecht, dessen Verletzung allenfalls als unbenannter Fall im Sinne von § 62 Abs. 1 FamFG in Erwägung gezogen werden kann

(BGH FGPrax 2017, 231 f.).

In schwerwiegender Weise sind die Beschwerdeführer in keinem der von ihnen angeführten Grundrechte verletzt.

Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts, Art. 14 GG, ist keinesfalls verletzt worden.

Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum. Nicht geschützt werden allgemeine Vermögensinteressen, nämlich das allgemeine Interesse eines Betroffenen, keine vermögensrechtlichen, wirtschaftlichen Nachteile hinnehmen zu müssen

(vgl. Keidel/Budde, FamFG, aaO., § 62 Rn. 19 m.w.N.).

Danach ist eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer zu verneinen. Sie sind Aktionäre der Beteiligten und ihnen stehen als solchen die sich aus §§ 12 und 53 a ff. AktG ergebenden Aktionärsrechte zu.

Diese mitgliedschaftlichen Rechte der Beschwerdeführer, die dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG DStR 2000, 1659), werden durch die beanstandete Spaltung nicht tangiert und bestehen auch nach Erlass des angefochtenen Beschlusses über die Ablehnung der Aussetzung des Eintragungsverfahrens und auch nach der erfolgten Eintragung im Handelsregister uneingeschränkt fort.

Darüber hinaus hat das Halten von Aktien für einen Aktionär wirtschaftliche Bedeutung: ein Aktionär ist an Gewinnen der Aktiengesellschaft zu beteiligten und der finanzielle Wert einer Aktie, der im Fall einer Veräußerung der Aktie realisiert werden kann, hängt entscheidend von dem unternehmerischen Erfolg der Gesellschaft ab.

So ist auch die hier zugrunde liegende Frage, in welchen Handelssparten die Beteiligte künftig unternehmerisch tätig sein will, ein für ihren unternehmerischen Erfolg maßgebender Faktor.

Soweit aber der unternehmerische Erfolg der Beteiligten durch die in Rede stehende Abspaltung der Geschäftssparte des Handels mit Lebensmitteln möglicherweise negativ beeinflusst sein könnte, sind die an dem unternehmerischen Erfolg wertmäßig zu beteiligenden Aktionäre jedoch allein in ihrem wirtschaftlichen Interesse, keine finanziellen Einbußen hinnehmen zu müssen, betroffen. Dies unterfällt jedoch nicht dem Schutzbereich des Grundrechts der Eigentumsfreiheit

(vgl. BVerfG NJW 2012, 3081 ff.).

Auch eine schwerwiegende Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, durch den angefochtenen Beschluss ist zu verneinen. Ohne Erfolg machen die Beschwerdeführer geltend, vor einer Eintragung der Ausgliederung und Abspaltung hätte zunächst das Vorliegen einer Entscheidung des EuGH abgewartet werden müssen.

Zwar kann eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf den gesetzlichen Richter dann gegeben sein, wenn ein letztinstanzliches Fachgericht von einer Vorlage einer Sache an den EuGH gemäß AEUV Art. 267 Abs. 3 absieht

(vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2016, BeckRS 2016, 113185).

In dem hier zu beurteilenden registerrechtlichen Verfahren kam eine Vorlage der Sache durch das Amtsgericht an den EuGH jedoch nicht in Betracht.

Das hat bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf seine für das Eintragungsverfahren anzunehmende erstinstanzliche Stellung als Verwaltungsbehörde zutreffend ausgeführt. Dies entspricht auch der eigenen Rechtsauffassung der Beschwerdeführer.

Bestand danach aber keine Vorlagemöglichkeit und auch keine Vorlagepflicht für das Amtsgericht, scheidet dementsprechend auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den von den Beschwerdeführern beanstandeten amtsgerichtlichen Beschluss aus.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 169/17

Durch die Ablehnung der Aussetzung des Eintragungsverfahrens, um mittelbar das Vorliegen einer Entscheidung des EuGH in einem der gegen die Wirksamkeit des Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrages gerichteten Klageverfahren abzuwarten, sind die Beschwerdeführer ebenfalls nicht in schwerwiegender Weise in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.

Das Grundgesetz schützt das Recht auf den gesetzlichen Richter in der Weise, dass der Richter entscheidet, der sich aus dem GVG, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungsplänen und den Besetzungsregeln der Gerichte ergibt. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch die Rechtsprechung ist erst dann anzunehmen, wenn die Handhabung einer Zuständigkeitsnorm durch ein Gericht unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 131, 268 ff.).

Dagegen besteht kein Recht auf einen bestimmten Instanzenzug oder eine bestimmte Verfahrensausgestaltung, die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes erfolgt vielmehr durch den einfachen Gesetzgeber, Art. 101 Abs. 2 GG.

Dass die sich aus den einschlägigen Verfahrensordnungen ergebenden einfachgesetzlichen Vorschriften und Zuständigkeitsvorschriften vorliegend beachtet wurden, liegt, ohne dass hierzu nähere Erörterungen erforderlich wären, auf der Hand.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 169/17

Schließlich ist auch unter den von der Beschwerdeführerin zu 2 beanstandeten Gesichtspunkten, das Amtsgericht habe ihre weiteren Anträge mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017 übergangen und eine Rechtsmittelbelehrung fehle in dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2017, nicht das Vorliegen eines schwerwiegenden Eingriffs in Grundrechte der Beschwerdeführerin zu 2 gegeben.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin zu 2 in erster Linie beantragt, den Eintragungsantrag der Beteiligten zurückzuweisen. Das von der Beschwerdeführerin beanstandete, etwaige Übergehen dieses Antrages ist indes für die hier im Rahmen des § 62 FamFG zu treffende Entscheidung nach Erledigung des Aussetzungsbegehrens ohne Bedeutung.

Die von der Beschwerdeführerin zu 2 weiter mit ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2017 äußerst hilfsweise beantragte Gewährung rechtlichen Gehörs hat stattgefunden. Die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 2 zu der Frage der Eintragung der Spaltung in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2017 hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung umfassend berücksichtigt.

Soweit in dem Beschluss vom 12. Juli 2017 eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, stellt dies ebenso wenig eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung dar.

Das Fehlen der gemäß § 39 FamFG erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung hat allein Relevanz für die Frage, ob ein ggfls. falsch bezeichnetes, falsch adressiertes oder nicht fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel zulässig ist und ggfls. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, aaO., § 39 Rn. 14).

Dies steht hier jedoch nicht in Frage.

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Ebenso wenig wie die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erfüllt sind, liegen die des Regelbeispiels des § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vor.

Eine Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nur, wenn sie konkret ist; ein allgemeines Interesse daran, für die künftige Rechtspraxis zur Klärung einer Rechtsfrage beizutragen genügt nicht (

Senat, FamRZ 2014, 330 f.;

BGH FGPrax 2016, 34 f. und 2017, 231 f.;

Keidel/Budde, aaO., § 62 Rn. 19; BT Drucksache 16/6308, S. 205).

Bei einem wie hier abgeschlossenen Registerverfahren über einen einmaligen Eintrag, dessen Vollzug die Beschwerdeführer durch ihre Aussetzungsanträge verhindern wollten, ist die konkrete Gefahr einer Wiederholung ersichtlich nicht gegeben. Dies machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend.

Sonstige Gründe, die über die in § 62 Abs. 2 FamFG ausdrücklich genannten Regelbeispiele hinaus das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 62 Abs. 1 FamFG begründen könnten, sind schließlich auch nicht erkennbar.

Fehlt es – wie gezeigt – an einem relevanten Grundrechtseingriff, begründet das allgemeine Interesse, keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteile hinnehmen zu müssen, kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung einer Rechtswidrigkeit (Keidel/Budde, aaO., § 62 Rn. 19 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG und hat sich an den Streitwerten orientiert, die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, I-6 AktG 1/17, für die Feststellungsklage des Beschwerdeführers zu 1 (20.000,- €) und für die Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin zu 2 (100.000,- €) festgesetzt wurden.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 169/17

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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