OLG Düsseldorf I-3 Wx 194/10

August 23, 2017

OLG Düsseldorf I-3 Wx 194/10
Erbvertrag,
Geltendmachung des Pflichtteils,
Vorschlag der Zahlung einer Abfindung,
Verwirkungsklausel

RA und Notar Krau

Ein Ehepaar hatte in einem Erbvertrag vereinbart, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und die Kinder aus erster Ehe sowie das gemeinsame Kind zu gleichen Teilen Erben des Überlebenden werden.

Der Erbvertrag enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, von der Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausgeschlossen ist.

Nach dem Tod der Ehefrau machte ihr Sohn aus erster Ehe (Beteiligter zu 1) seinen Pflichtteil geltend und schloss mit dem überlebenden Ehemann einen Vergleich über die Zahlung einer Abfindung.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte der Sohn die Erteilung eines Erbscheins, der ihm einen Erbteil zusprach.

Kernaussage des Beschlusses:

OLG Düsseldorf I-3 Wx 194/10

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Beschwerde des Sohnes zurück.

Durch die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod seiner Mutter hat der Sohn

gegen die Pflichtteilsstrafklausel verstoßen und ist daher von der Erbfolge nach dem Tod seines Stiefvaters ausgeschlossen.

Begründung des Gerichts:

  • Pflichtteilsstrafklausel:
    • Pflichtteilsstrafklauseln dienen dazu, den überlebenden Ehegatten vor einer Minderung des Nachlasses durch Pflichtteilsansprüche zu schützen.
    • Sie sind wirksam, solange sie nicht zu weit gehen und den Pflichtteilsberechtigten unangemessen benachteiligen.
  • Geltendmachung des Pflichtteils:
    • Der Sohn hat nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil geltend gemacht.
    • Dies hat er auch in Kenntnis der Pflichtteilsstrafklausel getan.
    • Er kannte zwar nicht die neueste Fassung der Klausel, aber die ursprüngliche Fassung, die im Wesentlichen den gleichen Inhalt hatte.
  • Verzicht auf Erbrecht:
    • Durch die Geltendmachung des Pflichtteils hat der Sohn sein Erbrecht nach dem Tod seines Stiefvaters verwirkt.
    • Die Pflichtteilsstrafklausel hat die Erbeinsetzung unter eine auflösende Bedingung gestellt.
    • Diese Bedingung ist durch die Geltendmachung des Pflichtteils eingetreten.
  • Keine Unwirksamkeit der Klausel:
    • Die Pflichtteilsstrafklausel ist nicht unwirksam.
    • Sie benachteiligt den Sohn nicht unangemessen.
    • Er hätte im Falle einer Enterbung durch seinen Stiefvater immer noch seinen Pflichtteil geltend machen können.
  • Keine Anfechtung der Abfindungsvereinbarung:
    • Der Sohn hat die Abfindungsvereinbarung mit seinem Stiefvater nicht angefochten.
    • Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass er die Verwirkungsklausel nicht gekannt habe.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 194/10

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die weitreichenden Folgen von Pflichtteilsstrafklauseln.

Wer seinen Pflichtteil geltend macht, riskiert den Verlust seines Erbrechts.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis, da er die Voraussetzungen für das Eingreifen von Pflichtteilsstrafklauseln klarstellt.
  • Erblasser sollten bei der Verwendung von Pflichtteilsstrafklauseln die möglichen Folgen bedenken.
  • Erben sollten sich vor der Geltendmachung des Pflichtteils über die Auswirkungen auf ihr Erbrecht informieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG

BFH II R 11/21

Dezember 6, 2024
BFH II R 11/21Urteil vom 21. August 2024RA und Notar KrauKernaussage:Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 2024 bef…
brown and white concrete church near bare trees under blue sky during daytime

Landgericht Limburg a d Lahn 4 O 238/22

Dezember 6, 2024
Landgericht Limburg a d Lahn 4 O 238/22Urteil vom 21.07.2023Mitgeteilt von RA und Notar KrauDas Landgericht Limburg a. d. Lahn hat üb…
angel, statue, figure

OLG Jena 6 W 319/24

Dezember 6, 2024
OLG Jena 6 W 319/24Beschluss vom 25.10.2024RA und Notar KrauSachverhalt:Der Freistaat Thüringen wurde im Rahmen eines Nachlassver…