OLG Düsseldorf I-3 Wx 61/14

Juli 14, 2020

OLG Düsseldorf I-3 Wx 61/14, Beschluss vom 30.04.2015, Gläubiger stellt Antrag auf Anordnung Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) bestätigte die Anordnung der Nachtragsliquidation einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH auf Antrag eines Gläubigers.

Es stellte fest, dass die behaupteten Forderungen gegen den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer ein ausreichendes rechtliches Interesse des Gläubigers an der Nachtragsliquidation begründen.

Sachverhalt:

  • Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Nachtragsliquidation einer gelöschten GmbH, da sie Forderungen gegen die Gesellschaft in Höhe von rund 15.000 € hatte.
  • Das Registergericht entsprach dem Antrag und bestellte einen Nachtragsliquidator.
  • Die betroffene Gesellschaft legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein.

Entscheidungsgründe:

OLG Düsseldorf I-3 Wx 61/14

  • Zulässigkeit der Beschwerde:

    • Die Beschwerde der Gesellschaft ist zulässig.
  • Begründetheit der Beschwerde:

    • Die Beschwerde ist unbegründet, das Registergericht hat zu Recht die Nachtragsliquidation angeordnet.
    • Die Antragstellerin ist als Gläubigerin der Gesellschaft antragsbefugt.
    • Eine Nachtragsliquidation ist erforderlich, wenn nach Löschung der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden ist oder weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind.
    • Eine Forderung stellt Vermögen dar, wenn sie rechtlichen Bestand hat und werthaltig ist oder ernsthaft verfolgt wird und nicht offensichtlich unbegründet ist.
    • Die behaupteten Forderungen gegen den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer stellen verteilungsfähiges Gesellschaftsvermögen dar.
    • Die Werthaltigkeit des Anspruchs ist unbestritten, das Bestreiten des Anspruchs selbst ist im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation irrelevant.
    • Die Bestellung des Liquidators dient gerade der ernsthaften Verfolgung der Forderungen.
    • Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verjährung der Forderungen.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 61/14

  • Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators:

    • Das Registergericht hat den Aufgabenkreis des Liquidators zu Recht auch auf die Fortsetzung eines Berufungsverfahrens ausgedehnt.
    • Zwar kann bei Aktivprozessen der Gesellschaft eine Prozessvollmacht vor der Löschung ausreichend sein, im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen Passivprozess, bei dem die Interessenlage anders ist.
    • Zudem muss der Liquidator ohnehin wegen der Geltendmachung der Forderungen bestellt werden, sodass eine etwaige Prozessvollmacht seine Bestellung nicht erübrigt.
    • Eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens ist nicht gegeben, da nicht alle Nebenverfahren abgeschlossen sind.
  • Auswahl des Nachtragsliquidators:

    • Die Auswahl des Liquidators durch das Registergericht ist nicht zu beanstanden.
    • Ein Interessenwiderstreit besteht nicht, da die Verwertung des Grundstücks die einzige Aufgabe des Nachtragsliquidators ist und ein Verkauf unter Wert aufgrund der Grundschuldenbelastung unwahrscheinlich ist.
    • Die bisherige Amtsführung des Liquidators gab keinen Anlass zu Beanstandungen.
    • Die Gesellschaft konnte ihren Rechtsstandpunkt im Berufungsverfahren uneingeschränkt vertreten.
  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung:

    • Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die betroffene Gesellschaft trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels.
    • Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 61/14

Fazit:

  • Die Anordnung der Nachtragsliquidation war rechtmäßig, da die behaupteten Forderungen gegen den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer ein ausreichendes rechtliches Interesse des Gläubigers begründen.
  • Die Auswahl des Nachtragsliquidators durch das Registergericht war nicht zu beanstanden.
  • Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt die betroffene Gesellschaft.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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