OLG Düsseldorf Urteil 19.07.2013 – I-7 U 170/12 Beurkundung eines Erb- Pflichtteils- und Zuwendungsverzichts

Juni 24, 2018

OLG Düsseldorf Urteil 19.07.2013 – I-7 U 170/12 Beurkundung eines Erb- Pflichtteils- und Zuwendungsverzichts

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied am 19. Juli 2013 in einem Fall (Az. I-7 U 170/12), in dem die Klägerin,

die Halbschwester des Beklagten, gegen den Beklagten, ihren Bruder, Ansprüche aus einem Erbverzicht geltend machte.

Die Klägerin hatte 1988 einen notariell beurkundeten Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht unterzeichnet,

in dem sie sich gegen eine Zahlung von 190.000 DM vom Erb- und Pflichtteilsrecht sowie von jeglichen Zuwendungen,

einschließlich eines Vermächtnisses aus einem gemeinschaftlichen Testament von 1980, lossagte.

Das Testament war von einem Notar beurkundet worden, der der Schwiegervater des Beklagten war.

Die Klägerin hielt sowohl das Testament als auch den Verzichtsvertrag für unwirksam und verlangte die Feststellung ihrer Miterbenstellung.

Ihre Klage sowie die darauffolgende Berufung blieben erfolglos.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin durch ihren Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht an der Geltendmachung von Erbansprüchen gehindert sei.

OLG Düsseldorf Urteil 19.07.2013 – I-7 U 170/12 Beurkundung eines Erb- Pflichtteils- und Zuwendungsverzichts

Die notarielle Beurkundung dieser Verzichtserklärungen war wirksam und nicht nach den §§ 7 oder 27 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) unwirksam.

Das Gericht argumentierte, dass der Beklagte durch den Verzicht der Klägerin keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erhalten habe,

da eine Verbesserung seiner Erb- und Pflichtteilsquote nur eine mittelbare Folge des Verzichts war.

Zudem sei das Testament von 1980, soweit es den Beklagten begünstigte, unwirksam, da der beurkundende Notar mit dem Begünstigten verwandt war.

Da der Verzicht jedoch unabhängig von der möglichen Unwirksamkeit des Testaments war, blieb er bestehen.

Das OLG Düsseldorf bestätigte damit die Wirksamkeit des Verzichtsvertrages und wies die Ansprüche der Klägerin ab,

da der Erb- und Pflichtteilsverzicht rechtsgültig war und keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil für den Beklagten darstellte.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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