OLG Frankfurt am M 17 U 61/15

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am M 17 U 61/15 Widerrufsbelehrung, Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, Vertrauensschutz, Rückabwicklung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 18.05.2016, Az.: 17 U 61/15

vorgehend: LG Gießen – 27.02.2015 – AZ: 3 O 370/14

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Leitsatz:

1.

Im Zuge der Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
2.

Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss.
3.

Der gesetzliche Verzugszins beträgt in den Fällen des § 497 Abs. 1 S. BGB in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung bzw. nach § 503 Abs. 2 BGB in der ab 11.6.2010 bis zum 20.3.2016 gültigen Fassung 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, so dass im Anwendungsbereich dieser Normen nicht zum Nachteil der Bank eine Nutzungsziehung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz widerleglich vermutet werden. An seiner in der Entscheidung vom 27.1.2016 (Az.: 17 U 16/15, Rn, 37, juris) geäußerten Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.02.2015 (Az.: 3 O 370/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 28.574,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 sowie weitere 1.666,95 € vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 12% und die Beklagte 88% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

OLG Frankfurt am M 17 U 61/15

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten nach der vorzeitigen Abwicklung eines Darlehensvertrages auf der Grundlage eines nach der Abwicklung erklärten Widerrufs Zahlung in Höhe von insgesamt 32.496,29 €.

Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten am 15.08.2007 einen Darlehensvertrag (Vertragsnummer …) über ein endfälliges Darlehen im Nennbetrag von 168.000,- € bei einer Zinsfestschreibung bis zum 30.07.2017. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Kopie (Anlage L 1 – Bl. 19. d. A.) verwiesen. Diesem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Inhalt und Ausgestaltung auf die Kopie (Anlage L 2 – Bl. 22 d. A.) Bezug genommen wird. Im Jahr 2013 führten die Kläger das Darlehen vollständig zurück und zahlten an die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 27.525,00 €.

Mit Schreiben vom 20.10.2013 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages.

Die Kläger haben vorgetragen, das Recht zum Widerruf der Vertragserklärung sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht erloschen gewesen. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen, da die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung nicht vollständig der Musterwiderrufsbelehrung entspreche. Insbesondere sei der Zusatz in der Überschrift: “zu Darlehen mit anfänglichem Festzins u. dinglicher Sicherheit über TEUR 168,0” und die Fußnote 1 mit dem Inhalt: “Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …” sowie die Einfügung einer Fußnote 2 mit dem Inhalt: “Bitte Frist im Einzelfall prüfen”, nach dem ersten Satz im Text der Widerrufsbelehrung als wesentliche Abweichung von der Musterbelehrung zu bewerten.

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Zudem stelle die Wiedergabe von Ausfüllhinweisen im ersten Absatz der Widerrufsbelehrung eine wesentliche und beachtliche Abweichung von der Musterbelehrung dar. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass entgegen dem Gestaltungshinweis in Nr. 9 zur Muster-Widerrufsbelehrung im Absatz: “Finanzierte Geschäfte” der Satz 2: “Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen”, nicht durch den Satz: “Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt”, ersetzt wurde.

Dadurch entfalle die Schutzwirkung der Verwendung der Musterbelehrung. Zudem genügte die Widerrufsbelehrung auch nicht dem sich § 355 Abs. 2 BGB ergebenden Deutlichkeitsgebot, da die Länge der Widerrufsfrist aufgrund der eingefügten Fußnote 2 für den Verbraucher unklar sei.

Auch der Beginn der Berechnung der Widerrufsfrist sei unklar, da aus der Belehrung nicht hervorgehe, unter welchen Umständen die Frist später als mit dem Erhalt der Belehrung zu laufen beginne. Insoweit sei die Formulierung: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”, unklar und entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot. Schließlich sei die Widerrufsbelehrung auch deshalb fehlerhaft, weil sie den Eindruck erwecke, das Darlehen könne bei Bestehen eines anderweitigen Widerrufsrechts nicht widerrufen werden bzw. der Darlehensnehmer könne sich nicht von dem Darlehensvertrag lösen.

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Durch die Formulierung: “Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären”, werde dem Verbraucher suggeriert, dass bei Bestehen eines anderweitigen Widerrufsrechts der Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen sei. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei deshalb auch insoweit irreführend und geeignet, den Verbraucher von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, nach der Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche insgesamt 32.496,29 € an die Kläger zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der von den Klägern vorgenommenen Berechnung ihres Anspruchs wird auf Bl. 127 d. A. Bezug genommen.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 32.496,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen, das 14-tägige Widerrufsrecht der Kläger sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. In der abweichenden Überschrift sei keine inhaltliche Veränderung der Musterbelehrung zu sehen, da der Zusatz lediglich klarstelle, auf welchen Darlehensvertrag sich die Belehrung beziehe.

Auch aus der Anfügung von Fußnote 2 ergebe sich keine inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung, da der Fußnotentext sich nicht an den Darlehensnehmer richte, das Widerrufsrecht nicht tangiere und den Darlehensnehmer in keiner Weise betreffe. Zudem sei der Fußnotentext außerhalb der eingerahmten Widerrufsbelehrung abgedruckt und wende sich erkennbar an den Sachbearbeiter der Beklagten.

Auch bezüglich des Klammerzusatzes in der Widerrufsbelehrung vor den Angaben zur konkreten Adressierung des Widerrufsschreibens bezüglich des Empfängers müsse beachtet werden, dass eine inhaltliche Veränderung gegenüber dem Mustertext nicht vorliege. Die Ergänzung stelle lediglich einen Ausfüllhinweis dar. Der Umstand, dass die Belehrung zum Widerruf für den Darlehensvertrag bei finanzierten Geschäften nicht ersetzend als S. 2, sondern ergänzend als S. 3 eingefügt worden sei, habe keine Bedeutung.

Auch juristischen Laien sei es ohne weiteres möglich, die einschlägige Passage (“finanzierter Erwerb eines Grundstücks”) zu identifizieren und zu erkennen, dass allein die entsprechenden Ausführungen maßgeblich seien. Dies werde auch durch den Aufbau des Textes gefördert, der gewissermaßen vom Allgemeinen zum Besonderen gehe. Unzutreffend sei auch der Einwand, die Widerrufsbelehrung erwecke den Eindruck, das Darlehen könne bei Bestehen eines anderweitigen Widerrufsrechts nicht widerrufen werden bzw. der Darlehensnehmer könne sich nicht von dem Darlehensvertrag lösen.

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Das von den Klägern herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009 sei hier nicht einschlägig, da die hier maßgebliche Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts enthalte.

Weiter hat die Beklagte geltend gemacht, die Ausübung des Widerrufsrechts seien nach § 242 BGB verwirkt. Das Umstandsmoment sei darin zu sehen, dass die Kläger die Beklagte im Mai 2013 um eine vorzeitige Aufhebung des Darlehens gebeten und diese sodann vollständig erfüllt hätte. Dadurch hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den Darlehensvertrag als wirksam betrachteten.

Die von den Klägern vorgenommene Berechnung des Anspruchs sei unzutreffend. Die Kläger hätten lediglich 45.893,40 € monatliche Raten an die Beklagte gezahlt. Des Weiteren gingen die Kläger von einem unzutreffenden Ablösebetrag aus. Dieser belaufe sich auf 195.739,33 €.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird insoweit gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, da der Widerruf des Darlehensvertrages nicht fristgerecht erfolgt sei. Mit Zugang der Widerrufsbelehrung sei der Lauf der Widerrufsfrist ausgelöst worden, so dass der Widerruf spätestens am 29.08.2007 hätte erklärt werden müssen. Zwar sei die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, da sie den Verbraucher nicht richtig über die nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehre. Die Beklagte könne sich jedoch auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen.

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Dies setze zwar prinzipiell die Verwendung eines Formulars voraus, dass dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspreche. Eine ausnahmslose oder hundertprozentige Identität zwischen der Widerrufsbelehrung und dem Muster sei jedoch nicht erforderlich. Entscheidend sei, ob in der Änderung eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung liege. Eine solche inhaltliche Bearbeitung habe die Beklagte hier nicht vorgenommen.

Der Zusatz zur Überschrift sei nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a. F. zulässig. Diese Regelung enthalte eine nicht abschließende Aufzählung von Zusätzen, welche eine nähere Beschreibung des Vertragspartners und erst recht eine nähere Bestimmung des der Widerrufsbelehrung zugeordneten Geschäfts zulasse. Der Zusatz sei nicht verwirrend. Er beschreibe vielmehr exakt die essentialia negotii des streitgegenständlichen Darlehens. Es liege auch kein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 BGB-InfoV a. F. analog vor. Die zusätzlichen Angaben seien in der Überschrift von der eigentlichen Belehrung durch ihren weißen Untergrund hinreichend abgesetzt und dadurch klar als Zusatz erkennbar.

Auch durch die Einfügung der beiden Fußnoten habe die Beklagte nicht inhaltlich in dem Text eingegriffen. Der Text der Fußnoten sei nicht Bestandteil der Widerrufsbelehrung, da er sich jeweils deutlich erkennbar außerhalb der Umrahmung der Belehrung befinde. Selbst wenn man dies anders beurteilen wolle, weil durch die im Text eingebrachten Ziffern ein solcher Bezug möglicherweise hergestellt werde, seien die Fußnoten aus der Sicht eines objektiven Dritten ausschließlich an den Verwender der Widerrufsbelehrung gerichtet und daher gerade nicht als inhaltlich relevanter Teil der Belehrung zu begreifen. Systematisch beziehe sich der Hinweis in der Fußnote 1 auf die exakte Bezeichnung des betroffenen Geschäfts.

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Dass dies vom Verwender eingesetzt werde, ergebe sich aus der einseitigen vertragsgestaltenden Ausführungsmacht der Beklagten aber auch durch die deutliche weiße Hinterlegung, welche gerade auf die nachträgliche Einfügung hinweise. Dasselbe gelte für die Fußnote 2. Im optischen und systematischen Zusammenhang mit Fußnote 1 sei erkennbar, dass der Verwender die Widerrufsfrist überprüfen solle. Eine inhaltliche Abweichung liege damit nicht vor.

Gleiches gelte für den Klammerzusatz vor der Angabe zur konkreten Adressierung des Widerrufsschreibens. Dies folge schon daraus, dass der Klammerzusatz dem Gestaltungshinweis Nr. 3 des Musters der Anlage 2 zu § 14 Absatz 1 BGB-InfoV entspreche. Der Klammerzusatz habe auch nicht durch konkrete Adressenangaben ersetzt werden müssen. Der Gestaltungshinweis Nr. 3 verlangen nur ein “Einsetzen”, nicht jedoch das Entfernen der abstrakten Adresserfordernisse. Im Übrigen sei der Zusatz deutlich als nicht inhaltlicher Bestandteil der Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines objektiven Verbrauchers zu erkennen. Das kursive Schriftbild und die Abstraktheit der Angaben in Verbindung mit den nachfolgenden konkreten Adressenangaben machten deutlich, dass es sich lediglich um einen Hinweis an den Verwender handele.

Ob die Abweichung beim Passus zu den finanzierten Geschäften eine inhaltliche Veränderung darstelle, könne dahinstehen, da die Widerrufsbelehrung insoweit gegenstandslos sei. Ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 S. 3 BGB liege nicht vor. Die Beklagte habe als Darlehensgeberin das Grundstück nicht selbst zur Verfügung gestellt und auch nicht in sonstiger Weise durch Zusammenwirken mit einem Unternehmer den Erwerb gefördert. Die Widerrufsbelehrung sei deshalb schlicht überflüssig und mithin für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne jeden Belang.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entspreche die von der Beklagten verwendete Belehrung nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. Die Belehrung weiche an mehreren Stellen vom vorgegebenen Muster ab. Insoweit wiederholen die Kläger ihren in der ersten Instanz gehaltenen Vortrag und verweisen auf die nach ihrer Ansicht einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung.

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Die Kläger bringen weiter vor, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Belehrung verwendete Formulierung zum Fristbeginn gegen § 355 Abs. 2 S. 1 BGB verstoße. Die Widerrufsbelehrung weise jedoch darüber hinaus weitere Fehler auf. So fehle eine ordnungsgemäße Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist. Da nach den Angaben in der Fußnote die Frist im Einzelfall zu prüfen sei, sei offen, wann die Frist ablaufe.

Zudem fehle ein Hinweis auf den im Fall des Widerrufs vom Verbraucher zu leistenden Wertersatz. Schließlich sei die Widerrufsbelehrung auch deshalb fehlerhaft, weil sie den Eindruck erwecke, das Darlehen könne bei Bestehen eines anderweitigen Widerrufsrechts nicht widerrufen werden bzw. der Darlehensnehmer könne sich nicht von dem Darlehensvertrag lösen.

Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei nicht verwirkt. Der Einwand der Verwirkung sei bereits durch § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, ein “ewiges Widerrufsrecht” zu schaffen.

Zudem stehe der Einwand der Verwirkung im Widerspruch zur Systematik des Widerrufsrechts. Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, habe der Unternehmer die Möglichkeit und die Verpflichtung, eine Nachbelehrung vorzunehmen.

Würde man die Verwirkung für möglich erachten, wäre der Unternehmer der sich gesetzeskonform verhalte und nachbelehre schlechter gestellt, als der Unternehmer, der keine ordnungsgemäße (Nach-)Belehrung erteile. Die Annahme der Verwirkung widerspräche auch dem Telos des § 355 Abs. 3 S. BGB a. F. Nach der gesetzlichen Regelung bestehe keine Wertungsmöglichkeit. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung solle dem Verbraucher das Widerrufsrecht zustehen.

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Damit habe § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. eindeutig einen sanktionierenden Charakter. Die Regelung solle den Unternehmer dazu zwingen, eine ordnungsgemäße Belehrung zu erteilen. Dieser Regelungszweck würde unterlaufen, wollte man die Regelungen über die Verwirkung in Anwendung bringen. Abgesehen davon lägen hier die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vor. Es fehle am Umstandsmoment.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 27.02.2015 (Az.: 3 O 370/14) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 32.496,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 sowie weitere 1.666,95 € vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung.

II.

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Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Kläger haben aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags vom 15.08.2007 gerichteten Willenserklärungen einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 27.525,00 € sowie weiterer 1.049,77 € gem. § 346 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung = a.F. (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht indes nicht.

Der mit Schreiben vom 22.10.2013 erklärte Widerruf ist nicht gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. verfristet. Zwar haben die Kläger ihre Vertragserklärungen nicht innerhalb von zwei Wochen seit Aushändigung der Widerrufsbelehrung widerrufen. Dies ist jedoch unerheblich, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen hat und das Widerrufsrecht gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. nicht erloschen ist. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, wird ein Verbraucher durch die in einer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung: “[…] frühestens mit Erhalt dieser Belehrung […]” nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB a. F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt, da die Formulierung nicht umfassend ist.

Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH v. 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11, Juris Rn. 9; BGH v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, Juris Rn. 15; BGH v. 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10, Juris Rn. 14). Da die Belehrung den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt, setzt sie den Verbraucher nicht in der gebotenen Weise in die Lage, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen, und verstößt damit gegen das Deutlichkeitsgebot (BGH, Urteil vom 17.01.2013, Az. III ZR 145/12, Juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 30).

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Auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung i. V. m. der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. kann sich die Beklagte nicht berufen. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. genügt die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F., wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. in Textform verwendet wird. Dafür reicht es nicht aus, dass die Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist mit der entsprechenden Formulierung des Musters für die Widerrufsbelehrung übereinstimmt.

Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV besteht nur dann, wenn ein Formular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, Juris Rn. 8; BGH v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Juris Rn. 15; BGH v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, Juris Rn. 15).

Greift der Unternehmer in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, Juris Rn. 17; Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 31).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat

(vgl. BGH v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, Juris Rn. 8; BGH v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Juris Rn. 18; Senat a.a.O.). Geringfügige Anpassungen, wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH v. 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, Juris Rn. 6), bleiben allerdings möglich (Senat, Beschluss vom 10.08.2015, Az. 17 U 194/14, Juris Rn. 24; OLG Frankfurt v. 29.12.2014, Az. 23 U 80/14, Juris Rn. 17).

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Nach diesem Maßstab hat die Beklagte die Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen.

Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält zunächst abweichend von dem Mustertext einen Zusatz in der Überschrift sowie zwei Fußnotenverweise und einen Klammerzusatz, die in dem Mustertext nicht enthaltenen sind. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob hierin eine inhaltliche Bearbeitung und damit Abweichung von der in Anlage 2 zur § 14 BGB-InfoV vorgesehenen Musterbelehrung liegt.

Allerdings geht der Senat davon aus, dass durch die Anbringung der Fußnote 2, deren Text sich zudem außerhalb der Umrandung befindet, gerade keine inhaltliche Bearbeitung des Textes stattfinden sollte, sondern diese damit nicht mehr Bestandteil der eigentlichen Widerrufsbelehrung ist und zudem keine inhaltliche Änderung darstellt, da sie lediglich klarstellt, dass die Frist im Einzelfall zu prüfen ist und damit weder die Angaben zu der Frist selbst oder zu deren Beginn und Lauf inhaltlich einer Bearbeitung unterzieht oder ändert

(ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015, Az. 6 U 13/15, juris Rn. 83 f.; a. A.: OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14, juris, Rn. 31; OLG München, Urteil vom 21.10.2013, Az. 19 U 1208/13; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11). Dies gilt auch für die Fußnote 1 und den Zusatz in der Überschrift, da die Überschrift selbst nicht Bestandteil der Belehrung ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10, juris Rn. 25).

Allerdings sieht der Senat in dem dritten Absatz, der mit “Finanzierte Geschäfte” überschrieben ist, eine inhaltliche Änderung und Abweichung von der Musterbelehrung. Zunächst ergibt sich aus dem Gestaltungshinweis Nr. 9 des damaligen Musters, dass diese Passage entfallen kann, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.

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Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine umfassende Belehrung für notwendig erachtet hat, dem Verwender jedoch freigestellt hat, auch auf diese Passage zu verzichten, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt.

Hiervon hat die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht, sondern diesen Absatz aufgenommen, obwohl kein verbundenes Geschäft i. S. d. § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB vorliegt. Weiterhin sieht Nr. 9 der Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV vor, dass für das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes mehrere Alternativen der Belehrung zur Verfügung stehen und zwar je nachdem, ob für das finanzierte Geschäft oder den Darlehensvertrag belehrt werden soll und um welche Art eines verbundenen Geschäfts es sich handelt, bspw. ob es um den finanzierten Erwerb eines Grundstückes geht.

Vorliegend hat die Beklagte allerdings den Gestaltungshinweis Nr. 9 des Musters betreffend die Hinweise für finanzierte Geschäfte missachtet, wonach im Fall des finanzierten Grundstückserwerbs Satz 2 der allgemeinen Hinweise zwingend durch spezielle Hinweise zu ersetzen ist. Statt Satz 2 zu ersetzen, hat die Beklagte die Belehrung betreffend den finanzierten Grundstückserwerb hinter Satz 2 in die vollständig beibehaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte eingefügt.

Zudem hat sie die in den Gestaltungshinweisen vorgegebene Musterformulierung inhaltlich verändert, indem sie die einleitende Formulierung: “Dies ist nur anzunehmen”, durch die abweichende Formulierung: “Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen”, ersetzt hat.

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Damit ist sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die Gestaltungshinweise inhaltlich von der vorgesehenen Gestaltung abgewichen, so dass sie sich auf den Vertrauensschutz des § 14 BGB-InfoV nicht mehr berufen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, juris Rn. 8).

Gerade dies ist vorliegend erfolgt, da die Beklagte durch Missachtung des Gestaltungshinweises Nr. 9 und durch Umformulierung des vorgegebenen Mustertextes in das zur Verfügung gestellte Muster inhaltlich eingegriffen hat. Dann kann sie sich auf die mit einer unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen, unabhängig davon, ob der geänderte Teil der Musterbelehrung im konkreten Fall einschlägig ist (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, juris Rn. 39).

Da die Widerrufsbelehrung der Beklagten insoweit von der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. abweicht und die Beklagte schon aus diesem Grund keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung auch wegen der anderen, von den Klägern geltend gemachten Passagen von der Musterbelehrung abweicht.

Der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger steht trotz der vollständigen Abwicklung des Darlehensvertrages nicht der Einwand der Verwirkung entgegen.

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Zwar können grundsätzlich auch unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42). Die Voraussetzungen der Verwirkung sind hier jedoch nicht erfüllt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 20.07.2010, Az. EnZR 23/09, Juris Rn. 20).

Im vorliegend betroffenen Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten sind strenge Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen (Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 34).

Danach kommt hier eine Verwirkung nicht in Betracht. Die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Vertrages allein reicht ebenso wenig wie die Rückführung des Darlehens nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können (Senat a.O. m.w.Nw.; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 [2149]; a. A.: OLG Frankfurt, Urteil vom 07.08.2015, Az. 19 U 5/15, Juris Rn. 59 – Nichtzulassungsbeschwerde anhängig).

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Außer der seit der vollständigen Rückführung des Darlehens verstrichenen Zeit steht damit kein Verhalten der Kläger im Raum, aus dem die Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, die Kläger würden ihr Recht nicht mehr geltend machen. Überdies hat die Beklagte auch nicht vorgetragen, dass sie sich auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet hätte und ihr ein unzumutbarer Nachteil entstünde, falls der Widerruf Wirksamkeit entfaltete.

Schließlich wäre die Beklagte auch nicht schutzwürdig. Nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Derjenige, der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, muss mithin regelmäßig mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechnen (vgl. (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, Juris Rn. 39; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42).

Die bloße Hoffnung der Beklagten, auf ihr eigenes Schweigen hin würden auch die Kläger die Anlageentscheidung im Laufe der Zeit vielleicht auf sich beruhen lassen, begründet die Schutzwürdigkeit der Beklagten jedenfalls nicht (Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 36). Sonstigen begründete Umstände, aufgrund derer die Beklagte im konkreten Fall nicht mehr mit einem Widerruf nach der bereits erfolgten vollständigen Rückzahlung des Darlehensvertrages rechnen musste, liegen nicht vor.

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Da für beide Vertragsparteien das Schuldverhältnis abgewickelt und erledigt war, vermag zwar die Argumentation der Kläger nicht zu überzeugen, die Beklagte habe es in Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Widerrufsbelehrung selbst in den Händen gehabt, nachträglich durch eine erneute Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist von zwei Wochen in Gang zu setzen.

Nach einer längst erfolgten Abwicklung des Darlehensvertrages kann es nach Treu und Glauben von einer finanzierenden Bank nicht mehr erwartet werden, sämtliche zurückliegenden Darlehensverträge zu überprüfen und durch eine nachträgliche Widerrufsbelehrung einen vom Kunden bis dahin nicht geltend gemachten Rückabwicklungsmechanismus in Lauf zu setzen. Allerdings kann sie dann auch kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, nicht mehr mit einer Rückabwicklung rechnen zu müssen (Senat a.a.O. Rn. 37).

Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt sich die Ausübung des Widerrufs nicht als unzulässige Rechtsausübung dar.

Den Klägern ist insbesondere nicht vorzuwerfen, sich mit der Erklärung des Widerrufs in einen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Übereinstimmung zu ihrem früheren Verhalten stehenden Widerspruch gesetzt zu haben.

Allein der Umstand, dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, kann der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung grundsätzlich nicht entgegenstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42), da andernfalls die vom Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 31 U 40/15, Juris Rn. 7).

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Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.

Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, Juris Rn. 40). Eine solche vorrangige Schutzwürdigkeit kann ein Unternehmer nicht für sich beanspruchen, wenn er es – so wie hier – versäumt hat, den Verbraucher über sein Widerrufs bzw. Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH a.a.O.).

Die Geltendmachung des Widerrufsrechtes ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zu einem Zweck erfolgte, der der Zwecksetzung der Norm, die das Widerrufsrecht grundsätzlich eröffnet, zuwiderliefe. Zwar liegen Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts grundsätzlich darin, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages im Nachhinein noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können.

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Dennoch kann von einem Rechtsmissbrauch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher – wie hier – für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, Juris Rn. 16 ff.; Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 35).

Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben (vgl. § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F.); eine wie auch immer geartete “Gesinnungsprüfung” findet nicht statt – und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach.

Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, Juris Rn. 16 ff.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14, Juris Rn. 44; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 [2148]; a.A.: OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2015, Az. 13 U 87/14, BeckRS 2015, 17033, […] Rn. 18 ff.).

Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs des Vertrages sind nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a. F. die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta.

OLG Frankfurt am M 17 U 61/15

Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15, Juris Rn. 7). Diese Grundsätze gelten auch hier. Die Regelung des § 357a BGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB nicht auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbar.

Die Kläger können damit von der Beklagten die Rückzahlung der entrichteten Darlehenszinsen bzw. -gebühren in Höhe von 45.947,40 € (66 x 686,00 € = 45.276,00 € zzgl. 659,40 € zzgl. 12,- €) verlangen. Wenn die Kläger von einen Betrag in Höhe von 45.962,00 € ausgehen, übersehen sie, dass sie ausweislich des Kontoauszugs vom 05.01.2008 (Anlage L 15 – Bl. 130 d. A.) am 03.12.2007 bzw. 28.12.2007 lediglich 12,- € (Darlehensgebühr) bzw. 659,40 € (einschließlich 42,00 € Bereitstellungszinsen) gezahlt und nicht die vertragliche vereinbarte Zinszahlung in Höhe von 686,00 € erbracht haben.

In Bezug auf die Darlehenszinszahlungen haben die Kläger einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123-134, Juris Rn. 29).

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Der gesetzliche Verzugszins beträgt im vorliegenden Fall nach § 497 Abs. 1 S. BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung bzw. nach § 503 Abs. 2 BGB in der ab 11.06.2010 gültigen Fassung 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da das Darlehen durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesichert war.

Anhaltspunkte dafür, dass das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge unüblichen Bedingungen ausgereicht worden ist, bestehen nicht. Es ist daher von einem Immobiliardarlehen im Sinne des § 492 Abs. 1a S. 2 BGB a. F. bzw. § 503 Abs. 1 BGB n. F. auszugehen.

Von der für Schadenersatzansprüche einer Bank entwickelten Rechtsprechung, nach der die Bank im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung als Verzögerungsschaden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen kann, ohne Angaben zur Schadenshöhe machen zu müssen, sind Realkredite ausgenommen

(BGH, Urteil vom 18.02.1992, Az. XI ZR 134/91, Juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az. XI ZR 79/97, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2016 – 17 U 77/15 -, Rn. 47, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14, Juris Rn. 47).

OLG Frankfurt am M 17 U 61/15

Da die zugunsten einer Bank bei der Berechnung ihres Verzugsschadens geltenden Grundsätze auch im Rahmen der Schätzung der von ihr gezogenen Nutzungszinsen Beachtung finden (BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az. XI ZR 79/97, juris Rn. 24), kann in Fällen des Realkredits nicht zum Nachteil der Bank eine Nutzungsziehung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) widerleglich vermutet werden,

wenn die Bank ihrerseits in einem solchen Fall bei Kündigung des Kredits wegen Zahlungsverzugs vom Kunden nur einen Verzugszins nach § 503 Abs. 2 BGB n. F. – als abstrakt berechneten Verzugsschaden – verlangen dürfte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2016 – 17 U 77/15 -, Rn. 49, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14, Juris Rn. 47). Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 2016 (Az. 17 U 16/15, Rn. 37, juris) etwa anderes ergibt, hält der Senat daran nicht mehr fest.

Die Kläger können mithin für den geltend gemachten Zeitraum, wie nachfolgend dargestellt, Nutzungsersatz in Höhe von 3.524,79 €:

OLG Frankfurt am M 17 U 61/15

Nach der von den Klägern vorgenommenen Verrechnung, die als Aufrechnung anzusehen ist, ergibt sich unter Berücksichtigung des von den Klägern ausweislich des Kontoauszugs vom 09.07.2013 (Anlage L 15 – Bl. 137 d. A.) gezahlten Ablösebetrags von 196.425,35 € unter Berücksichtigung des Stornos von 686,02 € und des unstreitigen Nutzungsersatzanspruchs der Beklagten wegen der Nutzung des Darlehensbetrages folgende Berechnung:
Darlehenszinsen bzw. -gebühren 45.947,40 €
Nutzungsersatz 3.524,79 €
Ablösezahlung 195.739,33 €
Darlehen – 168.000,00 €
Nutzungsersatz Darlehen – 48.636,75 €
28.574,77 €

Die Kläger können also über die Rückzahlung der bei Ablösung des Darlehens entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 27.525,00 € hinaus die Zahlung weiterer 1.049,77 € von der Beklagten verlangen.

Der von den Klägern geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 357 Abs. 1 S. 2 u. 3, 286 Abs. 3, 288 BGB (a. F.).

Daneben besteht ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich aufgewendeten Rechtsanwaltskosten als Verzugsschadensersatzanspruch, da sich die Beklagte mit der Rückzahlung der empfangenen Leistungen bei Beauftragung der vorgerichtlich tätigen Rechtsanwaltskanzlei bereits im Verzug befunden hat. Zu ersetzen ist die geltend gemachte 1,6-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 27.525,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin insgesamt 1.666,95 €, die gem. §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB zu verzinsen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

OLG Frankfurt am M 17 U 61/15

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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