OLG Frankfurt am M 19 U 87/16

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am M 19 U 87/16

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 24.02.2017, Az.: 19 U 87/16
Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds

vorgehend: LG Frankfurt am Main – 11.03.2016 – AZ: 2-7 O 166/14

nachgehend: BGH – AZ: XI ZR 191/17

Tenor:

OLG Frankfurt am M 19 U 87/16

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.3.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt sowohl hinsichtlich des angefochtenen Urteils als auch hinsichtlich des Urteils des Senats nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 14.343,40 €.

Gründe

OLG Frankfurt am M 19 U 87/16

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich einer Beteiligung des Klägers an einem geschlossenen Immobilienfonds (A BeteiligungsKG) geltend, der einen Bürogebäudekomplex in Luxemburg zum Gegenstand hat.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO abgesehen. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, ebenso auf die im Tatbestand des Urteils aufgeführten erstinstanzlich gestellten Klageanträge.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klage mit seinem am 11.3.2016 verkündeten Urteil abgewiesen. Es hat im Wesentlichen dahinstehen lassen, ob eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten vorliegt und angenommen, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers jedenfalls verjährt seien. Im Übrigen hat es ausgeführt, dass hinsichtlich der KfZ-Stellplätze auch kein Prospektfehler vorliege und auch die Darstellung der Mittelherkunft und deren Verwendung im Prospekt nicht fehlerhaft sei.

OLG Frankfurt am M 19 U 87/16

Gegen dieses ihm am 17.3.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18.4.2016 (Montag) eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.6.2016 am letzten Tag der Frist begründeten Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Verbringen und wiederholt die erstinstanzlich gestellten Anträge mit der Maßgabe, dass infolge zwischenzeitlicher weiterer Ausschüttungen der im Antrag zu Ziff. 1 genannte Zahlungsbetrag nunmehr nur noch 10.219,50 € beträgt.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

1. Die Beratung des Klägers durch die Mitarbeiter der Beklagten erfolgte anlegergerecht. Sie entsprach dem bisherigen Anlageverhalten des Klägers, das erkennen lässt, dass der Kläger durchaus bereit war, Anlagerisiken in Kauf zu nehmen. Dies wird zudem auch dadurch deutlich, dass der Kläger die Risikohinweise in dem ihm vor der Zeichnung zugesandten Anlageprospekt (Seiten 20 ff.) zur Kenntnis genommen und die Anlage dennoch gezeichnet hat. Im Übrigen wäre, eine fehlerhafte Beratung insoweit unterstellt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls verjährt. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

2. Die Beklagte trifft auch kein Vorwurf dahin gehend, den Kläger über die gezeichnete Anlage fehlerhaft aufgeklärt zu haben. Die beratende Bank kann ihre Aufklärungspflicht auch durch die rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospekts erfüllen (vgl. BGH, Urte. v. 8.5.2013 – XI ZR 262/10 – und v. 24.2.2015 – XI ZR 203/13, jew. juris). Auf den Prospekt als Mittel der Aufklärung kann sich die Beklagte auch mit Erfolg berufen.

OLG Frankfurt am M 19 U 87/16

Die Beklagte hatte dem Kläger den Prospekt einige Tage vor dessen Zeichnung zugesandt. Der Kläger hatte auch hinreichend Gelegenheit, den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu nehmen. Soweit der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, er habe nur ein paar Tage Zeit gehabt, den Prospektinhalt zur Kenntnis zu nehmen, steht dies der Annahme einer rechtzeitigen Übergabe des Prospekts nicht entgegen, da der Kläger selbst bestimmen konnte, wann er den Zeichnungsschein an die Beklagte zurückschickt.

Er hat auch keine konkreten Umstände geltend gemacht, die dafür sprechen könnten, dass hinsichtlich der Zeichnung ein besonderer Zeitdruck bestanden hätte, der eine Lektüre des Prospekts nicht möglich gemacht hätte. Sofern der Kläger, der den Prospekt nur durchgeblättert haben will, ohne ihn durchgearbeitet zu haben, die darin beschriebenen Risiken nicht zur Kenntnis genommen hätte, wäre auch insoweit eine grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen, auf Grund derer von einer Anspruchsverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auszugehen wäre.

Hinsichtlich der gerügten Aufklärungsmängel, nämlich der bestehenden Verlustrisiken, der Kommanditistenhaftung, der staatsanwaltlichen Ermittlungen sowie der eingeschränkten Fungibilität der Anlage erfolgte die Aufklärung durch den dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übergebenen Anlageprospekt, der auf diese Risiken auf den Seiten 20 ff. hinreichend deutlich hinweist. Auch hinsichtlich des Umfangs der sog. Weichkosten und zur Mittelverwendung sind die Angaben im Prospekt im Investitions- und Finanzplan auf Seite 62f hinreichend deutlich, indem die Nominalbeträge, die auf die sog. Weichkosten entfallen, im Einzelnen aufgeführt werden.

Der Kläger hat im Übrigen selbst nicht vorgetragen, dass die Berater der Beklagten ihn abweichend vom Inhalt des Prospekts beraten haben. Soweit der Kläger angegeben hat, dass die Berater das bestehende Risiko mit den Worten, dass ein Risiko nur bestehe, wenn Luxemburg “Pleite” gehen würde, verniedlicht hätten, handelt es sich dabei allenfalls um eine Anpreisung, die ihren fehlenden Sachgehalt bereits auf den ersten Blick erkennen lässt, was sich bereits daraus ergibt, dass es sich nicht um die Beteiligung an einem staatlichen Projekt handelt, sondern um einen privatwirtschaftlichen geschlossenen Immobilienfonds.

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3. Auch hinsichtlich der Stellplatzproblematik steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung nicht zu. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob insoweit gemessen am Maßstab der tatsächlichen Verhältnisse ein Prospektfehler vorliegt, weil zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht alle behördlichen Genehmigungen hinsichtlich der bereits errichteten rund 650 Stellplätze und rund 58 Außenstellplätze vorlagen, diese vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt (im Mai 2011) erteilt wurden.

Eine Prospekthaftung der Beklagten scheidet bereits deshalb aus, weil die Beklagte keine Prospektverantwortliche ist und ihr auch keine besonderen Pflichten aus einer Treuhänderstellung o. ä. zukommen, die den Schluss zuließen, dass sie besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben könnte. Auf eine solche Prospektverantwortlichkeit beziehen sich aber die von dem Kläger herangezogenen Entscheidungen des OLG München vom 3.5.2016 – 5 U 4854/15 – Anlage BK1; Beschl. v. 6.7.2016 – 23 U 3656/15 – Anlage BK3.

Aber auch eine Pflichtverletzung hinsichtlich des zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages liegt insoweit nicht vor. Die Beklagte hat ihre aus dem Beratungsvertrag folgende Pflicht zur vollständigen und richtigen Anlageberatung nicht verletzt.

Die Pflicht der beratenden Bank zur objektgerechten Beratung beinhaltet dabei zwar auch die Pflicht, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 338/08 -, Rn. 17; Urt. v. 7.10.2008 – XI ZR 89/07 -, Rn. 12).

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Soweit sich die Bank (auch) auf eine Beratung durch einen rechtzeitig übergebenen Anlageprospekt beruft, beinhaltet dies auch, den Prospekt mit banküblichem kritischen Sachverstand dahin zu überprüfen, ob der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die für die Anlageentscheidung nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln.

Dies ist nach Auffassung des Senats jedoch auch – soweit für die Beklagte mit zumutbarem Prüfungsaufwand erkennbar – hinsichtlich der Stellplätze der Fall. Zwar heißt es in der Baubeschreibung auf Seite 55 des Prospekts einerseits, dass rund 600 Tiefgaragenplätze und rund 50 Außenstellplätze errichtet würden und weitere Stellplätze in Planung seien; und andererseits sind nach den Angaben auf den Seiten 120 ff. des Prospekts Anmietungen für die verschiedenen (zum Teil noch in Planung befindlichen) Gebäudeteile von insgesamt 760 Tiefgaragenplätzen und 58 Außenstellplätzen benannt.

Daraus aber lässt sich eine für die Beklagte mit zumutbarem Aufwand feststellbare Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht ableiten (a. A. OLG München, Urt. v. 8.11.2016 – 5 U 1353/16 -, Rn. 48, juris). Nach Auffassung des Senats übersteigt es die an eine beratende Bank zu stellende Pflicht zur Prüfung des Prospekts mit bankenüblichem kritischen Sachverstand, wenn erwartet würde, dass sie auch dahingehend Nachforschungen anstellt, ob für die prospektierten rund 650 Stellplätze und rund 58 Außenstellplätze im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits alle behördlichen Genehmigungen vorliegen, dies zumal keine genaue Zahl der Stellplätze genannt ist.

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Mangels insoweit bestehender Nachforschungspflicht konnte die Beklagte darauf vertrauen, dass, wie dies auf Seite 37 des Prospekts ausgeführt ist, “sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen” vorliegen, wobei insoweit bereits nicht zweifelsfrei ist, ob sich diese Angabe auch auf die behördlichen Genehmigungen hinsichtlich einzelner Stellplätze beziehen soll, was jedoch dahinstehen kann.

Auch aus dem Umstand, dass bei Prospektlegung ausweislich der darin enthaltenen Ausführungen bereits mehr Stellplätze vermietet bzw. angemietet waren als jene rund 650 für die ersichtlich bereits eine abgeschlossene Planung existierte, folgt keine Widersprüchlichkeit der Prospektangaben, die die Beklagte zu besonderen Nachforschungen hätte veranlassen müssen,

da ausweislich des Prospekts weitere Stellplätze in Planung waren und die Vermietung erst noch zu errichtender Mietgegenstände im Geschäftsleben nicht ungewöhnlich ist. Mit bankenüblichem kritischen Sachverstand konnte die Beklagte mit ihr zumutbaren Anstrengungen auch nicht erkennen, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass nach dem geltenden Luxemburger Baurecht weitere Baugenehmigungen nicht erreichbar waren.

Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob eine Nichtaufklärung über die Stellplatzgenehmigungen überhaupt kausal gewesen wäre für die Anlageentscheidung des Klägers.

4. Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung über die von der Beklagten erlangten Provisionszahlungen zu, bei denen es sich um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handelt. Etwaige diesbezügliche Ansprüche sind jedenfalls gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB verjährt.

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Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat selbst eingeräumt, dass er davon ausgegangen sei, dass die Beklagte das Agio als Vermittlungsprovision erhält. Dementsprechend hat er mit der Beklagten auch über die Höhe des Agios – erfolgreich – verhandelt. Auch anlässlich seiner erstinstanzlichen informatorischen Anhörung kommt diese Kenntnis des Klägers bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn er angibt, dass die Reduzierung des Agios “auch für die Bank” in Ordnung gewesen sei. Dies aber setzt voraus, dass die Bank im eigenen wirtschaftlichen Interesse mit dem Kläger über die Reduzierung des Agios verhandelt hat.

Schließlich folgt die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Zufluss von Rückvergütungen an die Beklagte auch aus dem weiteren Vortrag des Klägers, wonach die Berater der Beklagten den Eindruck vermittelt hätten, dass die Beklagte ausschließlich das Agio als Vermittlungsprovision erhält. Diesen Vortrag aber konnte der Kläger nicht hinreichend konkretisieren. Allein die Antwort auf die Frage des Klägers, was ihn die Beteiligung kosten würde, dahingehend, dass dies die 5% Agio seien, begründet keinen Hinweis darauf, dass diese Aussage dahingehend zu verstehen sein könnte, dass die Beklagte nur das Agio als Vermittlungsprovision erhalten würde.

Da mithin der Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte das Agio als Vermittlungsprovision erhält, hatte er auch Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Interessenkonflikt. Daher ist es unerheblich, dass die Beklagte den Kläger nicht über die konkrete Höhe der ihr zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt hat.

Es genügt für die Voraussetzungen der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass der Kläger Kenntnis vom Erhalt von Rückvergütungen hatte. Da die Beklagte keine Angaben dahingehend gemacht hat, dass ihr nur das Agio zufließe, hätte der Kläger, wenn die genaue Höhe der Provision für seine Anlageentscheidung wesentlich gewesen wäre, nachfragen müssen. Dass er dies nicht getan hat, begründet die Annahme der grob fahrlässigen Nichtkenntnis.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Revision war zuzulassen hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte im Rahmen der von ihr geschuldeten Prospektprüfung mit bankenüblichem kritischen Sachverstand das Vorliegen eines (etwaigen) Prospektfehlers hätte feststellen und den Kläger entsprechend aufklären müssen. Der Senat weicht insoweit von einer Entscheidung des OLG München (Urt. v. 8.11.2016 – 5 U 1353/16 -, Rn. 48, juris) ab, so dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen.

Bei Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren war neben dem Zahlungsantrag zu Ziff. 1 das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 2 zu berücksichtigen, das wegen der möglichen Rückzahlungsverpflichtungen im Rahmen der Kommanditistenhaftung mit 80 % der vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen (5.155,50 €) zu bewerten war.

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Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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