OLG FfM 20 VA 9/19

August 1, 2022

OLG FfM 20 VA 9/19,

Beschluss vom 24.09.2020

1. Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein kraft Gesetzes (§ 86 Abs. 1 VVG) übergangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zusteht (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.20 – Az I-15 VA 35/19; OLG Köln, Beschlüsse vom 6.8.2019 – Az 7 VA 1219 und vom 12.8.2019 – Az. 7 VA 17/19).

2. Wird der noch nicht vollzogene Bescheid des Gerichtsvorstandes, mit welchem dieser einem Dritten Akteneinsicht bewilligt hat, von einer Partei des Zivilprozesses im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG angefochten, ist dem Dritten als Begünstigtem entsprechend § 7 FamFG die Möglichkeit einzuräumen, sich an dem gerichtlichen Verfahren zu beteiligen.

Tenor

OLG FfM 20 VA 9/19

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Vollziehung des Bescheides des Präsidenten des Landgerichts Stadt1 vom 29.04.2019 – Az. … wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesetzt.

Der mit Schriftsatz der Rechtsanwälte A PartGmbB vom 15.07.2019 gestellte Antrag auf Hinzuziehung der B Rechtsschutzversicherungs-AG zu dem Verfahren wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.

Gründe

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I.

Mit Schriftsatz vom 01.04.2019 wandte sich die A PartGmbB an das Landgericht Frankfurt am Main.

Sie erklärte, die B Rechtsschutzversicherungs-AG (im Folgenden auch: der Rechtsschutzversicherer) zu vertreten, und ersuchte in deren Namen um Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen … (im Folgenden auch kurz: Ausgangsverfahren).

Sie führte dazu im Wesentlichen aus, der Rechtsschutzversicherer habe für die bei ihm versicherten Kläger (die hiesigen Antragsteller) von diesen zu tragende Kosten im Innenverhältnis des Ausgangsverfahrens übernommen. Er habe sie – die A PartGmbB – beauftragt, Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die Rechtsanwaltskanzlei zu prüfen, die die Kläger des Ausgangsverfahrens vertreten hat (es handelt sich dabei um die auch im vorliegenden Verfahren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller).

Dem Gesuch war eine vom 26.03.2019 datierende Vollmachtsurkunde beigefügt, die mit einem Stempel des Rechtsschutzversicherers versehen und unleserlich unterzeichnet ist. Die Urkunde in Kopie befindet sich in dem Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Landgerichts Stadt1 zum Aktenzeichen ….

Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Dokumente wird auf diese verwiesen.

Mit Schriftsatz ihrer dortigen Prozessbevollmächtigten und hiesigen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.04.2019 (im Verwaltungsvorgang), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, widersprachen die von dem Präsidenten des Landgerichts angehörten Kläger des Ausgangsverfahrens – die hiesigen Antragsteller – dem Akteneinsichtsgesuch. Sie führten dazu im Wesentlichen aus, der Rechtsschutzversicherer prüfe Regressansprüche gegen die Prozessbevollmächtigten seiner Versicherungsnehmer.

In einem solchen Fall bestünde aber kein Grund, den Rechtsschutzversicherer besser zu stellen als jede andere Klagepartei, die Ansprüche gegen einen Dritten geltend mache. Es gehe dem Rechtsschutzversicherer nämlich nicht um eigene Ansprüche gegen eine Partei des Ausgangsverfahrens, sondern gegen die Prozessbevollmächtigten als (nicht am Ausgangsverfahren beteiligten) Dritte. Insofern möge der Rechtsschutzversicherer auf eine Auskunftsklage als Stufenklage verwiesen werden.

Zudem hätten die Prozessbevollmächtigten den von ihr vertretenen Klägern (den hiesigen Antragstellern) Abschriften von Schriftsätzen zur Verfügung gestellt, so dass der Rechtsschutzversicherer diese bei seinen Versicherungsnehmern anfordern könne. Nur insoweit bestehe eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer. Es fehle insoweit an einem schützenwerten Interesse des Rechtsschutzversicherers, weil dieser sich vorrangig an seinen Versicherungsnehmer wenden könne.

Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO sei jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn sich der Dritte dadurch Informationen beschaffen wolle, welche der Ausforschung dienten und die es ihm nur erleichtern sollten, einen Anspruch geltend zu machen.

Zudem würden die Kläger (die hiesigen Antragsteller) die Beklagte des Ausgangsverfahrens – eine Bank – nicht von dem Bankgeheimnis entbinden, so dass diese der Akteneinsicht ebenfalls nicht zustimmen dürfe.

Die von dem Präsidenten des Landgerichts zu dem Akteneinsichtsgesuch ebenfalls angehörte Beklagte des Ausgangsverfahrens äußerte sich nicht.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 29.04.2019 bewilligte der Präsident des Landgerichts Stadt1 durch den von ihm mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter betrauten Richter am Landgericht dem Rechtsschutzversicherer die Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens.

Zu den Gründen, wegen derer im Einzelnen auf den angefochtenen Bescheid (im Verwaltungsvorgang) verwiesen wird, führte er im Wesentlichen aus, dass der Rechtsschutzversicherer ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe.

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Dessen rechtlich geschützter Interessenkreis werde durch das Ausgangsverfahren unmittelbar berührt. Etwaige Schadensersatzansprüche der dortigen Kläger (der hiesigen Antragstellers) seien nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen, soweit dieser Kosten des Rechtsstreits übernommen habe.

Dass sich der Akte des Ausgangsverfahrens Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung entnehmen ließen, müsse weder dargetan noch glaubhaft gemacht werden. Dem Akteneinsicht begehrenden Dritten fehle solche Kenntnis nämlich in aller Regel.

Auch stehe dem Gesuch nicht entgegen, dass der Rechtsschutzversicherer bei den Antragstellern Unterlagen anfordern oder eine Auskunftsklage erheben könnte. Aus den Akten könnten sich Hinweise auf Pflichtverletzungen ergeben, so dass dieser auf eine Einsichtnahme in die Gerichtsakten angewiesen sei, um sich einen verlässlichen Eindruck von einer möglichen Ersatzpflicht der Prozessbevollmächtigten zu verschaffen.

Im Rahmen der bei Bestehen des rechtlichen Interesses vorzunehmenden Ermessensentscheidung seien die schutzwürdigen Interessen der Parteien des Zivilprozesses, insbesondere an der Vertraulichkeit des Akteninhaltes, und das Informationsinteresse des Dritten abzuwägen. Das Informationsinteresse des Rechtsschutzversicherers an der Gewinnung von Informationen zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen sei vorliegend höher zu bewerten als das Interesse der Parteien an konkreten Inhalten des Rechtstreits. Besondere Geheimhaltungsinteressen der Parteien seien nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Bescheid ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 06.05.2019 zugestellt worden.

Die Antragsteller haben mit bei dem Oberlandesgericht am 28.05.2019 per Telefax eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 27.05.2019 (Bl. 1 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, erklärt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen und diesen sogleich begründet.

Sie haben gerügt, der Präsident des Landgerichts habe sie nicht darüber informiert, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens der Einsichtnahme zugestimmt habe oder nicht, und habe ihnen deren (etwaige) Stellungnahme auch nicht zugeleitet.

Sie haben ihren Vorbingen gegenüber der Justizverwaltung weiter vertieft. Sie haben u. a. ausgeführt, dass der Dritte die zur Begründung seines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO dienenden Tatsachen nach § 294 ZPO glaubhaft zu machen habe. Sie haben insoweit auf eine in Kopie vorgelegte Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Stadt2 (Bl. 25 ff. d. A.) Bezug genommen, mit welcher diese ein Akteneinsichtsgesuch desselben Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen hat.

Der Rechtsschutzversicherer habe vorliegend in seinem Einsichtnahmegesuch noch nicht einmal behauptet, Regressansprüche nach § 280 BGB, § 86 VVG gegen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu haben.

Es sei (daher) zu berücksichtigen, dass dieser durch die Akteneinsicht lediglich Informationen ausforschen wolle, die es ihm erleichtern sollten, einen etwaigen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Streitstoff des Ausgangsverfahrens stehe.

Ein rechtliches Interesse sei regelmäßig nur dann gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten erforderlich sei. Diese Erforderlichkeit habe der Rechtsschutzversicherer aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Die Erforderlichkeit werde ausdrücklich bestritten.

Der Präsident des Landgerichts habe bei der Abwägungsentscheidung versäumt, das Bankgeheimnis der Antragsteller zu berücksichtigen, auf welches sich diese ausdrücklich berufen hätten. Zwar hätten diese dem Rechtsschutzversicherer die Darlehensverträge zur Erteilung des Deckungsschutzes übersandt. Aus der Gerichtsakte könne sich aber weiterer Vortrag ergeben, welcher unter das Bankgeheimnis falle. Die Antragsteller wiesen insoweit die Beklagte des Ausgangsverfahrens an, dieses Bankgeheimnis einzuhalten.

Auch im Hinblick auf die Schweigepflicht der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, von welcher diese nicht befreit sei, werde dem Akteneinsichtsgesuch ausdrücklich widersprochen.

Schließlich hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Rechtsschutzversicherer einzelne Unterlagen bereits erhalten habe, u. a. Klageschrift und erstinstanzliches Urteil.

Die Antragsteller beantragen,

den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Stadt1 vom 29.04.2019, … aufzuheben und den Antrag vom 01.04.2019 auf Akteneinsicht zurückzuweisen,

hilfsweise

den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Stadt1 vom 29.04.2019, … aufzuheben und den Präsidenten (wegen offensichtlicher Auslassung zu ergänzen: anzuweisen, die B Rechtsschutzversicherungs AG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

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Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden; er gebe die bestehende Rechtslage zutreffend wieder. Ermessensfehler seien nicht zu erkennen.

Die Angriffe der Antragsteller griffen nicht durch.

Die rechtlichen Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses des Rechtsschutzversicherers seien vorliegend gegeben, wozu der Antragsgegner im Wesentlichen die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid wiederholt und vertieft hat.

Auch griffen die Einwendungen gegen die Ermessensausübung nicht durch.

Der Rechtsschutzversicherer sei auch nicht auf von den Antragstellern übersandte Unterlagen zu verweisen, weil die Akteneinsicht auch gerade der Überprüfung der Vollständigkeit dieser Unterlagen dienen solle.

Auch könnten sich die Antragsteller nicht auf eine mögliche anwaltliche Schweigepflicht ihrer Prozessbevollmächtigten berufen. Denn sie könnten nicht durch Vereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten ihrem Rechtsschutzversicherer die Verfolgung etwaiger berechtigter Schadensersatzansprüche abschneiden.

Mit Schreiben seines Berichterstatters vom 14.06.2019 (Bl. 36 f. d. A.) hat der Senat dem Rechtsschutzversicherer den Antrag zugeleitet und diesem Gelegenheit gegeben, sich als Begünstigter des angefochtenen Bescheides an dem Verfahren zu beteiligen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.07.2019 (Bl. 56 ff. d. A.) hat die A PartGmbB im Namen des Rechtsschutzversicherers erklärt, dieser wolle sich an dem Verfahren beteiligen und in der Sache beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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Sie hat eine Schadensauskunft (Bl. 64 d. A.) vorgelegt, nach der der Rechtsschutzversicherer für das Ausgangsverfahren Kosten in Höhe von gerundet 71.000 EUR getragen habe.

Wegen ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

Die Antragsteller haben mit Anwaltsschriftsatz vom 09.08.2019 (Bl. 104 ff. d. A.) erwidert.

Sie haben gerügt, dass die A PartBmbB nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Die bei Beantragung der Akteneinsicht vorgelegte Vollmachtsurkunde sei lediglich von einem Prokuristen des Rechtsschutzversicherers unterschrieben. Ausweislich eines von den Antragstellern eingeholten und vorgelegten Handelsregisterauszuges könne aber wirksam Vollmacht nur durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen erteilt werden.

Sie haben ihr Vorbringen in der Sache weiter vertieft. Sie haben ausgeführt, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger des Ausgangsverfahrens selbstverständlich der anwaltlichen Schweigepflicht unterlägen. Es handele sich dabei nicht um eine Vereinbarung zwischen Partei und Rechtsanwalt, so dass die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners dazu unverständlich seien. Die gesetzliche Verpflichtung des Rechtanwaltes werde auch nicht dadurch aufgeweicht, weil ein Rechtsschutzversicherer Deckung zugesagt habe.

Die Antragsteller selbst und nicht lediglich deren Verfahrensbevollmächtigte seien mit dem Akteneinsichtsgesuch nicht einverstanden. Insoweit werde auf den Ausdruck einer E-Mail vom 12.04.2019 (Bl. 121 d. A.) Bezug genommen.

Bei der Abwägungsentscheidung habe der Gerichtsvorstand sowohl Geheimhaltungsinteressen der Kläger und der Beklagten zu berücksichtigen.

Selbst wenn den Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Klageeinreichung ein Vorwurf zu machen wäre, bedürfte es der Akteneinsicht nicht, da dem Rechtsschutzversicherer Unterlagen vorlägen, um ihre Ansprüche zu konkretisieren.

Das Bestehen von auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Regressansprüchen habe dieser aber gar nicht dargelegt. Solche bestünden auch nicht, wozu die Antragsteller im Einzelnen vorgetragen haben.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2019 (Bl. 142 ff. d. A.) hat die A PartGmbB erwidert und auf Anforderung des Senats entsprechend § 11 S. 3, 2 FamFG (vgl. Bl. 130 d. A.) in Kopie eine Vollmachtsurkunde vom 11.09.2019 (Bl. 147 d. A.) vorgelegt, welche sie den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.09.2019 übersandt habe. Ausweislich jener von zwei Vorstandsmitgliedern des Rechtsschutzversicherers unterzeichneten Urkunde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sollen zwei namentlich bezeichnete Prokuristinnen ausdrücklich bevollmächtigt sein, Vollmachten zugunsten der hiesigen Verfahrensbevollmächtigten zu erteilen.

Der Senat hat nach Zwischenberatung mit Schreiben des Berichterstatters vom 04.02.2020 (Bl. 149 f. d. A.), auf das Bezug genommen wird, die A PartGmbB auf Bedenken hingewiesen, ob die in Kopie vorgelegte Vollmacht vom 11.09.2019 den Anforderungen des § 11 FamFG genüge. Der Senat hat der A PartGmbB aufgegeben, angesichts der fortbestehenden Bedenken binnen eines Monats für das vorliegende Verfahren eine Vollmachtsurkunde im Original in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2020 hat diese eine öffentlich beglaubigte Abschrift einer notariell unterschriftsbeglaubigten Vollmachtsurkunde vom 12.03.2020 (Bl. 163 d. A.) vorgelegt, in welcher neben dem vorliegenden Verfahren weitere Parallelverfahren vor dem Senat und zudem Klageverfahren vor dem OLG Koblenz bezeichnet werden, auf welche wegen ihres Inhaltes und ihrer Form Bezug genommen wird. Auch in den Parallelverfahren sind jeweils beglaubigte Abschriften jener Urkunde und nicht deren Original eingereicht worden.

Die Antragsteller haben mit Anwaltsschriftsatz vom 31.03.2019 (Bl. 164 d. A.) die Ansicht geäußert, die nunmehr vorgelegte Vollmacht reiche in ihrem Umfang nicht aus. Es gehe vorliegend allein um die Bevollmächtigung zur Akteneinsicht. Eine solche ergebe sich aus der vorgelegten Vollmacht aber nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auch auf deren zu den Akten gereichte Schriftsätze nebst Anlagen, darunter auch Abschriften von Entscheidungen weiterer Gerichtsverwaltungen über Akteneinsichtsgesuchte der B Rechtsschutzversicherungs AG, Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Landgerichts Stadt1 zum Aktenzeichen … lag dem Senat vor.

II.

A. Der von der A PartGmbB im Namen des Rechtsschutzversicherers gestellte Antrag auf Hinzuziehung zu dem gerichtlichen Verfahren war entsprechend § 7 Abs. 5 FamFG zurückzuweisen. Denn diese hat ihre Vollmacht zur Führung des gerichtlichen Verfahrens entgegen § 11 S. 5 FamFG i. V. m. § 80 S. 1 ZPO nicht formgerecht nachgewiesen.

Im erstinstanzlichen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG – jedenfalls vor dem Zivilsenat im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG – sind nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 02.02.2016, Az. IX AR (VZ) 1/15, zitiert nach juris Tz. 15; Mayer in Kissel / Mayer, GVG, 9. Aufl., § 29 FamFG, Rn. 2; Lückemann in Zöller, a. a. O., § 23 EGGVG, Rn. 27; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., vor § 23 EGGVG, Rn. 5), der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B: Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17, zitiert nach juris Tz. 86), ergänzend zu den §§ 24 ff. EGGVG die Vorschriften des FamFG zum Beschwerdeverfahren (§§ 58 FamFG) entsprechend anzuwenden.

Dies ergibt sich aus der unvollständigen – dem Wortlaut nach nur das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffenden – Verweisung des § 29 Abs. 3 EGGVG, der aber der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen ist, das Verfahren grundsätzlich den Vorschriften des FamFG zu unterwerfen (vgl. Mayer in Kissel / Mayer, a. a. O., § 29 EGGVG, Rn. 2). Es gelten damit auch die allgemeinen Vorschriften des FamFG (§§ 1 bis 22a FamFG) und über den Verweis des § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG zudem jene für das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 ff. FamFG) entsprechend.

Für die Hinzuziehung von Beteiligten gilt demnach § 7 FamFG. U. a. sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu einem Verfahren diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch dieses unmittelbar betroffen ist. Die Regelungen des FamFG zur Beteiligung dienen einerseits der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs GG) für denjenigen, dessen Rechte durch den Ausgang des Verfahrens direkt betroffen sind, anderseits der Einschränkung von Mitwirkungsrechten solcher Personen, für die eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit gerade nicht besteht (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 7 FamFG, Rn. 1).

Der Rechtsschutzversicherer ist durch das vorliegende Verfahren, in welchem die Antragsteller den Bescheid vom 29.04.2019 angefochten haben und dessen Aufhebung beantragen, unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Denn ihm ist mit dem angefochtenen Bescheid Akteneinsicht bewilligt ist und damit eine Rechtsposition eingeräumt worden, die er im Falle der Aufhebung des Bescheides wieder verlieren würde.

Der Senat hat dem Rechtsschutzversicherer unmittelbar – und nicht den in seinem Namen das Einsichtsgesuch stellenden Rechtsanwälten – die Antragsschrift übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, zu erklären, ob er sich an dem Verfahren beteiligen wolle.

In der Folge hat die A PartGmbB im Namen des Rechtsschutzversicherers mitgeteilt, dass dessen Beteiligung erfolgen solle und damit dessen Beiziehung beantragt. Die A PartGmbB hat ihre Vollmacht zur Vertretung des Rechtsschutzversicherers im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht in der insoweit gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen, so dass der von dieser ohne Vollmachtsnachweis gestellte Beiziehungsantrag zurückzuweisen war.

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 FamFG ist die Verfahrensvollmacht schriftlich zu den Akten zu reichen. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift kann der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Nach Satz 4 ist der Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Ein Rechtsanwalt muss eine Vollmachtsurkunde in der nach § 11 Abs. 1 S. 1 FamFG vorgeschriebenen Form demnach nur ausnahmsweise dem Gericht vorlegen, und zwar insbesondere dann, wenn ein Beteiligter oder auch der von ihm vorgeblich Vertretene die Vollmacht rügt (vgl. Sternal in Keidel, a. a. O., § 11 FamFG, Rn. 17).

Die Antragsteller haben vorliegend die Vollmacht der A PartGmbB mit Anwaltsschriftsatz vom 09.08.2019 gerügt, worauf der Senat letzterer mit Schreiben vom 12.08.2019 die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original und, nachdem diese lediglich die Kopie einer Vollmachtsurkunde vom 11.09.2019 zu den Akten gereicht hatte, mit weiterem Schreiben vom 04.02.2020 Vorlage einer Vollmacht in unterschriftsbeglaubigter Form wiederum im Original aufgegeben hat. Die strengere Form der Unterschriftsbeglaubigung konnte der Senat aufgrund seiner Amtsermittlungsbefugnis (§ 26 FamFG) verlangen (vgl. Bumiller / Harders / Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 11 FamFG, Rn. 10), nachdem auf eine erste Anforderung eine unterschriebene Originalurkunde nicht vorgelegt worden war.

Die im Verfahren vor dem Senat nicht im Original, sondern in einfacher Kopie (vom 11.09.2019, Bl. 147 d. A.) und in beglaubigter Kopie (vom 12.03.2020; Bl. 163 m. Rs. d. A.) eingereichten Vollmachtsurkunden genügen für einen Vollmachtsnachweis im gerichtlichen Verfahren ihrer Form nach nicht.

§ 11 S. 1 FamFG verlangt, wenn eine Vollmacht vorzulegen ist, dass diese schriftlich zu den Gerichtsakten eingereicht wird. Gleiches gilt ausweislich des seinem Wortlaut nach identischen § 80 S. 1 ZPO auch im Zivilprozess, so dass die dort geltenden Grundsätze zum Vollmachtsnachweis insoweit sinngemäß angewandt werden können. Schriftform erfordert Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift oder mit notariell beglaubigtem Handzeichen (vgl. § 126 Abs. 1 BGB).

Die in einer solchen Form errichtete Urkunde muss zum Vollmachtsnachweis im gerichtlichen Verfahren nach allgemeiner Ansicht im Original vorgelegt werden; die Vorlage einer Kopie genügt hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1994, Az. I ZR 106/92, NJW 1994, 2298, zitiert nach juris Tz. 9; Sternal in Keidel, a. a. O., § 11 FamFG, Rn. 17; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 80 ZPO, Rn. 12), auch nicht einer beglaubigten Kopie (vgl. Weth in Musielak / Voit, ZPO, 17. Aufl., § 80 ZPO, Rn. 14; Toussaint in Münchener Kommentar zu ZPO, 6. Aufl., § 80 ZPO, Rn. 17).

Denn § 80 Abs. 1 ZPO – und in gleicher Weise auch § 11 S. 1 FamFG – schreibt eine bestimmte Form, nämlich “durch eine schriftliche Vollmacht”, zum Nachweis der Tatsache vor, dass eine als Bevollmächtigter eines Beteiligten auftretende Person von diesem Beteiligten auch wirksam bevollmächtigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1994, a. a. O., Tz. 9). Ein solcher Nachweis kann, wie auch der Urkundsbeweis im Zivilprozess (vgl. § 420 ZPO) grundsätzlich nur durch Vorlage der Urkunde im Original erbracht werden.

Nur ausnahmsweise genügt gemäß § 435 ZPO für den Urkundsbeweis, wenn dieser durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde (vgl. § 415 Ab. 1 ZPO) zu führen ist, die Vorlage einer beglaubigten Abschrift. Hintergrund ist, dass sich öffentliche Urkunden in der Regel in amtlicher Verwahrung befinden, so dass die Übereinstimmung mit der Abschrift leicht festgestellt werden kann, und zudem die beweisführende Partei keinen unmittelbaren Zugriff auf die Originalurkunde hat (vgl. Feskorn in Zöller, a. a. O., § 435 ZPO, Rn. 1; Schreiber in Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O., § 435 ZPO, Rn. 1).

Ob der Rechtsgedanke des § 435 ZPO auf eine in Form einer notariellen Urkunde erklärte Verfahrensvollmacht übertragen werden kann oder von einer solchen jedenfalls eine Ausfertigung (§ 47 BeurkG) vorzulegen ist (so Toussaint in Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O., § 80 ZPO, Rn. 17), kann hier dahinstehen.

Vorliegend sind nämlich lediglich Kopien von Privaturkunden vorgelegt worden. Denn auch die bei der Urkunde vom 12.03.2020 erfolgte Beglaubigung der Unterschriften ändert nichts daran, dass es sich bei der Erklärung selbst weiterhin um eine Privaturkunde handelt (vgl. Kindler, Beck´sches Notar-Handbuch, 7. Aufl., Rn. 369).

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Zudem soll durch das Erfordernis der Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde ausgeschlossen werden, dass die Vollmacht bei Vorlage bereits widerrufen und die Vertretungsmacht schon erloschen ist (vgl. Toussaint in Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O., § 80 ZPO, Rn. 17). § 11 S. 5 FamFG i. V. m. § 87 ZPO ermöglichen nämlich den Widerruf einer Verfahrensvollmacht auch vor deren Gebrauch. Lässt sich der Vollmachtgeber in diesem Falle die von ihm erteilte Vollmachtsurkunde zurückgeben, kann ein mit dem Besitz des Originals der Vollmachtsurkunde verbundener Rechtsschein gar nicht erst entstehen.

Wird die Vollmacht vor deren Gebrauch widerrufen und die Vollmachtsurkunde von dem (ehemals) Bevollmächtigten zurückgegeben, kann dieser aber noch im Besitz von – auch beglaubigten – Kopien sein, die er gefertigt hat, bevor er das Original der Urkunde zurückgegeben hat.

Auch aus der in dem Verwaltungsvorgang in Kopie befindlichen Vollmacht lässt sich Vertretungsmacht der A PartGmbB im gerichtlichen Verfahren unabhängig davon, ob diese der Gerichtsverwaltung im Original vorgelegt worden ist, nicht herleiten. Denn diese Urkunde trägt lediglich eine Unterschrift, während für den Rechtsschutzversicherer immer zwei Personen gemeinsam vertretungsbefugt sind, was die Antragsteller durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs belegt haben.

Vor einer Entscheidung des Senats bedurfte es auch keiner weiteren Mitteilung an den nicht wirksam vertretenen Rechtsschutzversicherer über den aktuellen Verfahrensstand, um diesem (erneut) Gelegenheit zu einem Beitritt zu dem Verfahren im derzeitigen Stand zu geben. Weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung spruchreif und zurückzuweisen ist – dazu unten sogleich näher unter B -, und der den Rechtsschutzversicherer begünstigende angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wird, ist dieser durch die Entscheidung des Senats in der Sache nicht beschwert.

Auch war ein Vorgehen entsprechend § 89 ZPO nicht angezeigt. Der fehlende Vollmachtsnachweis des Vertreters einer in einem Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG als weitere Beteiligte in Betracht kommenden Person stellt keinen Fall des § 89 ZPO dar, welcher über den Verweis des § 11 S. 5 FamFG grundsätzlich entsprechend zur Anwendung kommt.

Nach § 89 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO kann jemand, der für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht handelt, gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden; das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Nach Satz 3 der Vorschrift kann im Falle der Nichtbeibringung der Vollmacht der einstweilen zur Prozessführung zugelassene zum Ersatz der dem Gegner entstandenen Kosten verurteilt werden; er hat diesem auch in Folge der Zulassung entstehende Schäden zu ersetzen.

§ 89 ZPO dient zum einen der Verfahrensökonomie, indem ein Verfahren, dessen Durchführung grundsätzlich von der wirksamen Vertretung eines Beteiligten abhängt, auch ohne Vorliegen der Vollmachtsurkunde zunächst weiter durchgeführt werden kann. Eine ansonsten nach Beseitigung des Mangels notwendige erneute Klage wird vermieden und zugleich werden dem Prozessgegner die sich aus der vorläufigen Zulassung ergebenden Risiken möglichst abgenommen (vgl. Toussaint in Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O., § 89 ZPO, Rn. 1).

Vorliegend hat es keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Hauptsacheantrages der Antragsteller und auch nicht auf die grundsätzliche Eröffnung einer Sachentscheidung durch den Senat, ob eine wirksame Vertretung des drittbetroffenen Rechtsschutzversicherers erfolgt ist oder nicht. Daran würde eine vorläufige Zulassung des Vertreters nichts ändern, so dass auf Seiten der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Antragsteller, aufgrund einer solchen vorläufigen Zulassung auch keine zusätzlichen Kosten oder gar Schäden entstehen können.

Für die Zurückweisung des Hinzuziehungsantrages sind Gerichtskosten schon deshalb nicht angefallen, weil ein Kostentatbestand dafür nicht vorgesehen ist.

Soweit die Zurückweisung des Hinzuziehungsantrages erfolgt ist, bestand auch keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde dagegen zuzulassen, § 7 Abs. S. 2, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO entsprechend. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

B. Der in der Hauptsache gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft. Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstandes über ein nach § 299 Abs. 2 ZPO gestelltes Akteneinsichtsgesuch eines nicht prozessbeteiligten Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.).

Die Antragsteller sind antragsbefugt gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG. Denn sie machen geltend, dass durch die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens sie betreffende, u. a. dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen bekannt werden könnten. Da das sogenannte Bankgeheimnis die Verpflichtung der Bank betrifft, persönliche Daten des Kunden nicht zu offenbaren (vgl. Merz / Büchel in Kümpel / Mülbert / Früh / Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, Nr. 2 AGB-Banken, Rn. 3.238 ff.), geht es den Antragstellern erkennbar um den Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor einer Offenlegung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer, so dass sie damit jedenfalls eine Verletzung ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) geltend machen.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist dieser frist- und formgerecht bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden, § 26 Abs. 1 EGGVG.

Als Antragsgegner ist nach dem Rechtsträgerprinzip (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 28) vorliegend das Land Hessen beteiligt, welches nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2012 (StAnz. S. 411), zuletzt geändert durch Anordnung vom 19.04.2018 (StAnz. S. 632) in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a EGGVG durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Unabhängig davon, ob der Rechtsgedanke des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG Anwendung findet, handelt es sich bei der genannten Vorschrift der VwGO um eine Regelung der gesetzlichen Prozess- bzw. Verfahrensstandschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.2016, Az. 9 B 78/15, zitiert nach juris Tz. 8).

Eine solche ergibt sich aber im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG jedenfalls nicht allein aus § 8 Nr. 3 FamFG, sondern allenfalls in Verbindung mit einer Verwaltungsvorschrift, welche die Verfahrensführungsbefugnis für den Rechtsträger der handelnden Behörde selbst zuordnet (so offensichtlich auch: BGH, Beschluss vom 17.03.2016, Az. IX AR (VZ) 1/15, zitiert nach juris Tz. 9 unter Bezugnahme auf Ziff. I. 2 lit. e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012). Eine solche Zuordnung trifft die eingangs genannte, vorliegend geltende Vertretungsanordnung aber gerade nicht, so dass es bei der unmittelbaren Verfahrensführungsbefugnis des Rechtsträgers verbleibt.

Der Antrag der Antragsteller hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Denn der Präsident des Landgerichts hat dem Rechtsschutzversicherer zu Recht Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens bewilligt.

Für formelle Mängel des angefochtenen Bescheides gibt es keine Anhaltspunkte.

Die Entscheidung ist von dem zuständigen Gerichtsvorstand im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO getroffen worden, welcher diese zulässigerweise einem (Präsidial-)Richter übertragen hat (vgl. zur Übertragungsmöglichkeit sogar auf den in der Rechtssache erkennenden Richter: Huber in Musielak / Voit, ZPO, 17. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 5; Greger in Zöller, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 6).

Eine Stellungnahme der von dem Präsidenten des Landgerichts zu dem Einsichtnahmegesuch angehörten Beklagten des Ausgangsverfahrens ist nicht erfolgt, so dass eine solche den Antragstellern auch nicht übersandt werden musste. Eine Verpflichtung des Präsidenten des Landgerichts, die Antragsteller – wie diese aber meinen – darüber zu informieren, dass eine solche nicht eingegangen war, bestand gleichfalls nicht. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Pflicht ist nämlich nicht ersichtlich.

Auch materiell-rechtlich ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.

Der Gerichtsvorstand durfte bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgehen, dass das Akteneinsichtsgesuch im Namen des Rechtsschutzversicherers gestellt worden ist. Insoweit stellt sich die Ausgangslage im Verfahren vor der Justizverwaltung anders dar als im gerichtlichen Verfahren.

Zwar ist die Einsichtnahme durch Dritte in die Akten eines Zivilprozesses in der Zivilprozessordnung, nämlich in § 299 Abs. 2 ZPO, geregelt. Zuständig für die Entscheidung ist danach – wie bereits ausgeführt – aber die Gerichtsverwaltung. Bei dem Verfahren, in dem die Entscheidung über das Gesuch getroffen wird, handelt es sich daher um ein Verwaltungsverfahren, für das die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Vertretung der Parteien des Zivilprozesses jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar sind. Insbesondere betrifft die oben bereits zitierte Vorschrift des § 80 ZPO schon nach ihrer amtlichen Überschrift ausdrücklich die Prozessvollmacht, also die Vollmacht in gerichtlichen Verfahren vor dem Prozessgericht.

Zwar dürfte auch das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz für eine Entscheidung des Gerichtsvorstandes über ein Gesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht unmittelbar anwendbar sein, aber seinen wesentlichen Grundsätzen nach.

Es dürfte sich vorliegend zwar noch um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Landesbehörde handeln (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfg). Die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen fällt aber nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HVwVfg nur in den Anwendungsbereich jenes Gesetzes, soweit diese der Nachprüfung durch Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. Dies ist aber vorliegend aufgrund des eine abweichende Zuweisung treffenden § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG nicht der Fall.

Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn es gibt jedenfalls keinen erkennbaren Grund, aus welchem die Anforderungen an die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht in Verwaltungsverfahren, welche sich nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze richten und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, abweichend gehandhabt werden sollten, sofern es keine spezialgesetzlichen Regelungen gibt. Vielmehr sind die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze zu Bevollmächtigten Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze für das Verwaltungshandeln (vgl. Hoffmann in Pautsch / Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl., § 14 VwVfG, Rn. 3).

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 HVwVfG hat der Bevollmächtigte schriftliche Vollmacht nur auf Verlangen vorzulegen. Demnach steht es im Ermessen der Behörde, ob sie die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt. Rügt die Behörde die Vollmacht nicht, wofür bei dem Auftreten eines Rechtsanwaltes regelmäßig auch kein Anlass besteht, kommt die Annahme einer fehlenden Vertretungsbefugnis auch nicht Betracht (vgl. Hoffmann in Pautsch / Hoffmann, a. a. O., § 14 VwVfG, Rn. 10).

Da auch die angehörten Parteien des Ausgangsverfahrens die Vollmacht im Verwaltungsverfahren (noch) nicht rügten, bestand auch für die Gerichtsverwaltung kein Anlass nachzuprüfen, ob die Person, welche die vorgelegte Vollmacht unterzeichnet hat, zur Vertretung des Rechtsschutzversicherers befugt war. Auch die Anforderung eines Originals der Vollmacht war nicht erforderlich.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Landgerichts von einer ordnungsgemäßen Vertretung des Rechtsschutzversicherers ausgegangen ist, und den diesem zugerechneten Antrag in der Sache beschieden hat.

Zudem hat der Rechtsschutzversicherer die Verfahrensführung der A PartGmbB im Verfahren vor der Justizverwaltung auch genehmigt, selbst wenn diese dort vollmachtslos gehandelt haben sollte. In einem Verwaltungsverfahren von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommene Verfahrenshandlungen können auch noch nach Ergehen der Entscheidung der Behörde u. a. durch eine nachgereichte Vollmacht entsprechend § 177, § 180, § 184 BGB mit heilender Wirkung genehmigt werden (vgl. Schmitz in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 14 VwVfG, RN. 15).

Die vorliegende beglaubigte Abschrift der Urkunde vom 12.03.2020 erbringt den Nachweis, dass eine inhaltlich mit der Abschrift übereinstimmende Urkunde im Original zum Zeitpunkt der Beglaubigung der Abschrift durch den Notar vorgelegen hat (vgl. § 42 BeurkG; vgl. auch: Theilig in BeckOK BeurkG, § 42 BeurkG, Rn. 2). Durch die Unterschriftbeglaubigung ist weiterhin nachgewiesen, dass die beiden unterzeichnenden Vorstandsmitglieder des Rechtsschutzversicherers die Unterschriften eigenhändig vollzogen haben (vgl. § 40 BeurkG).

Da die beglaubigte Abschrift der Urkunde von der als Vertreter handelnden Rechtsanwaltsgesellschaft eingereicht worden ist, wurde die Genehmigungserklärung offenkundig auch dieser gegenüber (vgl. § 182 Abs. 1 BGB) abgegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob das Original der Urkunde noch in deren Besitz ist oder nicht.

Inhaltlich ist – entgegen der Auffassung der Antragsteller – der Urkunde vom 12.03.2020 auch die Billigung des Rechtsschutzversicherers zu entnehmen, dass das Einsichtnahmegesuchs in seinem Namen bei dem Präsidenten des Landgerichts Stadt1 gestellt wurde.

Denn die Vollmachtsurkunde vom 12.03.2020 betrifft ausweislich ihres Wortlauts die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Rechtsschutzversicherers für alle Instanzen unter eindeutiger und fehlerfreier Angabe des Aktenzeichens des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. Dass weitere “Klageverfahren vor dem LG Stadt3” bezeichnet sind und die Vollmacht auch insoweit gelten soll, ist für das vorliegend gegenständliche Einsichtnahmegesuch ohne Belang.

Durch Angabe des Aktenzeichens des vorliegenden Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung und mit der Erstreckung der Vollmacht auf das gesamte Verfahren in allen Instanzen sowie auch auf Vertretung außerhalb gerichtlicher Verfahren folgt jedenfalls erkennbar die Billigung auch der ursprünglichen Antragstellung bei der Gerichtsverwaltung auf Akteneinsichtnahme, deren Bewilligung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gerade Gegenstand der Anfechtung durch die Antragsteller ist.

Rechtsfehlerfrei ist der Präsident des Landgerichts bei Bescheidung des nach dem Vorgesagten dem Rechtsschutzversicherer zuzurechnenden Antrags auch von dem Vorliegen der gebundenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO ausgegangen. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht ist.

Die Antragsteller als Kläger des Ausgangsverfahrens haben der Akteneinsicht widersprochen, so dass eine Einwilligung der Parteien nicht vorlag.

Ein rechtliches Interesse des Dritten an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 21.06.2016, Az. 20 VA 20/15, zitiert nach juris Tz. 34 m. w. N.) voraus, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Das rechtliche Interesse muss sich dabei unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 23.07.2008, Az. 20 VA 3/08, zitiert nach juris Tz. 13). Das Verfahren selbst oder wenigstens der diesem zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter Bedeutung sein.

Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo persönliche Rechte des Akteneinsicht begehrenden Dritten durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, zitiert nach juris Tz. 12). Besteht ein solcher rechtlicher Bezug, reichen demnach auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen aus.

OLG FfM 20 VA 9/19

Hingegen genügen allein wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen oder gar bloßes Interesse am Prozessgeschehen nicht, weil solche die Individualrechte des Dritten nicht betreffen.

Unter Heranziehung dieser Grundsätze – die der Präsident des Landgerichts zutreffend erkannt und angewendet hat – handelt es sich bei dem von dem Rechtsschutzversicherer dargelegten Interesse an der von ihm begehrten Akteneinsicht um ein rechtliches Interesse im vorgenannten Sinne.

Wie die Oberlandesgerichte Köln (Beschlüsse vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, beide zitiert nach juris) und Hamm (Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris) entscheiden haben, deren Auffassung sich der Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19, zitiert nach juris), ist ein rechtliches Interesse regelmäßig schon dann dargelegt, wenn – wie vorliegend – ein Rechtsschutzversicherer Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und dieser vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen.

Dieses ergibt sich unter Heranziehung der eingangs dargestellten Grundsätze wie folgt:

Mindestvoraussetzung des rechtlichen Interesses ist wegen des erforderlichen rechtlichen Bezugs immer, dass ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2006, Az. IV AR (VZ) 1/06, zitiert nach juris Tz. 15).

Der Rechtsschutzversicherer steht zu den Antragstellern als Klägern des Ausgangsverfahrens in einem solchen Rechtsverhältnis, das sich aus dem Versicherungsvertrag über eine Rechtsschutzversicherung im Sinne der §§ 125 ff. VVG ergibt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2015, Az. 12 VA 4/15, zitiert nach juris Tz. 11). Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs noch fortbestand. Denn auch nachvertraglich entfaltet das Versicherungsverhältnis rechtliche Wirkungen, so in Form von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Versicherer übergegangenen Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten, auf welche sich der Rechtsschutzversicherer vorliegend beruft.

Gegenstand eines solchen Forderungsübergangs auf den Rechtsschutzversicherer können u. a. Ansprüche des Versicherten gegen den Rechtsanwalt auf Schadensersatz für von dem Rechtsschutzversicherer übernommene Prozesskosten sein (vgl. Voit in: Bruck / Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 VVG, Rn. 119; OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019, 7 VA 12/19, zitiert nach juris Tz. 13).

Liegt ein Rechtsverhältnis vor, muss der Dritte – wie gesagt – mit der Akteneinsicht einen konkreten, sich aus diesem ergebenden rechtlich begründeten Zweck verfolgen.

Für die Annahme eines rechtlichen Interesses genügt es hingegen nicht, wenn der Dritte die Akten daraufhin untersuchen will, ob sich aus diesen erstmals Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine nach Art oder Anspruchsgegner vorher noch nicht näher feststehende Rechtsverfolgung erfolgversprechend sein könnte. In einem solchen Fall liegt eine unzulässige Ausforschung vor.

Gleiches gilt, wenn der Dritte ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürliche Behauptungen aufstellt, um eigene Ansprüche erst zu begründen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2016, Az. 20 K 5425/15, zitiert nach juris Tz. 35). Ein unzureichendes bloßes tatsächliches Ausforschungsinteresse liegt auch dann vor, wenn es dem Dritten lediglich darum geht, nur tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Streitstoff des Ausgangsverfahrens stehender Ansprüche zu gewinnen.

So verhält es sich vorliegend aber gerade nicht. Vielmehr verfolgt der Rechtsschutzversicherer mit der Akteneinsicht vorliegend ein von ihm dargelegtes konkretes Rechtsschutzziel, das auch in einem rechtlichen Bezug zu dem Streitstoff des Ausgangsverfahrens steht.

Gegenstand der von dem Rechtsschutzversicherer beabsichtigten Rechtsverfolgung sind nämlich ausweislich des Akteneinsichtsgesuchs vom 01.04.2019 nach der Übernahme von Kosten des Ausgangsverfahrens gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf ihn übergegangene Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer (der Antragsteller) gegen die diesen im Ausgangsverfahren vertretende Rechtsanwaltskanzlei aus § 280 BGB. Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die nicht ganz entfernte Möglichkeit des tatsächlichen Bestehens des geltend gemachten Anspruchs genügt aber für die Annahme des rechtlichen Interesses (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, Tz. 14; vgl. auch: Senat, Beschluss vom 01.02.2007, Az. 20 VA 13/06, Tz. 28; beide zitiert nach juris). Mehr musste der Rechtsschutzversicherer – entgegen der Auffassung der Antragsteller – demnach auch nicht darlegen.

Das tatsächliche Bestehen des Anspruchs kann bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch auch nicht abschließend und verbindlich geprüft werden. Die über die Akteneinsicht entscheidende Gerichtsverwaltung und ebenso der die Entscheidung der Gerichtsverwaltung auf Rechtmäßigkeit überprüfende erkennende Senat können nicht im Vorgriff auf eine Entscheidung des von dem Rechtsschutzversicherer anzurufenden Prozessgerichts darüber entscheiden, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenen Recht im Einzelnen vorliegen, zumal es dazu keine gefestigte Rechtsprechung der Prozessgerichte gibt (vgl. dazu auch: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris Tz. 14).

In tatsächlicher Hinsicht kann von dem Akteneinsicht begehrenden Dritten – wie auch der Präsident des Landgerichts zutreffend angeführt hat – zudem nicht verlangt werden, dass dieser schon dargelegt, dass die von ihm begehrten Informationen in der Akte des Ausgangsverfahrens tatsächlich enthalten sind. Denn die Kenntnisse dazu werden ihm in aller Regel fehlen. Dies gilt vorliegend besonders deshalb, weil die Prozessbevollmächtigten Korrespondenz im Ausgangsverfahren nicht vollständig vorgelegt hat, so dass der Rechtsschutzversicherer schon die Verfahrensführung der bei ihr versicherten Partei des Rechtsstreits nicht in Gänze nachvollziehen kann.

Der mögliche Anspruch des Rechtsschutzversicherers, welcher Gegenstand der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung ist, steht auch in dem erforderlichen rechtlichen Bezug zum Streitstoff des Ausgangsverfahrens.

Dies ergibt sich schon daraus, dass der Streitstoff des Ausgangsverfahrens insgesamt für die Beurteilung der übergegangenen Ansprüche der versicherten Partei gegen ihren Rechtsanwalt von Bedeutung ist, weil dieser selbst in Gänze gleichsam den die Tatbestandmerkmale der Anspruchsgrundlage ausfüllenden Sachverhalt darstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris Tz. 15). Es geht dem Rechtsschutzversicherer demnach nicht um eine ausforschende Ermittlung nur einzelner Tatsachen ohne rechtlichen Bezug zum Ausgangsverfahren.

Auch steht der Annahme des erforderlichen rechtlichen Bezugs nicht entgegen, dass sich der mögliche Anspruch des Rechtsschutzversicherers als Drittem nicht gegen eine Partei des Ausgangsverfahrens richtet. Für eine derartige Einschränkung des rechtlichen Interesses bieten § 299 Abs. 2 ZPO und die dazu entwickelten Grundsätze keinen Anhalt.

Das rechtliche Interesse, das zu verlangen ist, dient – wie dargelegt – der Abgrenzung zu Interessen, die ihren Ursprung nicht in der Rechtsordnung haben. Die maßgebliche Rechtsbeziehung folgt vorliegend gerade aus dem Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens und dem Rechtsschutzversicherer als Drittem, so dass dieses den erforderlichen rechtlichen Bezug vermittelt.

Schließlich entfällt das rechtliche Interesse auch nicht oder jedenfalls insoweit, als in den Akten enthaltene Dokumente dem Rechtsschutzversicherer schon zur Verfügung gestellt wurden. Das Vorliegen des rechtlichen Interesses ist nämlich in Bezug auf den gesamten Akteninhalt und nicht etwa in Bezug auf einzelne Dokumente zu prüfen.

Wenn – wie vorliegend – jedenfalls Teile der Akten dem Dritten noch nicht bekannt sind und in Bezug auf das zugrundeliegende Verfahren die Voraussetzungen des rechtlichen Interesses vorliegen, kann dieses nicht schon deshalb entfallen, weil einzelne Bestandteile der Akten diesem bereits anderweitig bekannt sind. Zudem kann vorliegend nicht nur der Inhalt der Dokumente, sondern auch deren prozessualer Kontext für den Rechtsschutzversicherer von Interesse sein, z. B. der zeitliche Zusammenhang zum Vortrag der Beklagten und auch der Zeitpunkt der Einreichung von Schriftsätzen im Hinblick auf die Wahrung von Fristen.

Insoweit mag es sein, dass der Rechtsschutzversicherer in dem Verfahren, dass dem von der Präsidentin des Oberlandesgericht Stadt2 erlassenen Bescheid zugrunde lag, wie dort ausgeführt “Gründe für ein rechtliches Interesse, auch noch die gesamte Akte einsehen zu dürfen” nicht vorgebracht hat. Vorliegend verhält es sich aber – wie ausgeführt – anders.

Der Rechtsschutzversicherer hat die Voraussetzungen seines rechtlichen Interesses auch glaubhaft gemacht.

Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO handelt es sich um eine Art der Beweisführung, durch die nicht die volle Überzeugung, die “an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, sondern lediglich die überwiegende erhebliche Wahrscheinlichkeit eines zu beweisenden Sachverhalts vermittelt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2003, Az. IX ZB 37/03, zitiert nach juris Tz.8), welche nur mit Hilfe präsenter Beweismittel getroffen werden kann. Ob zur Überzeugungsbildung des Gerichts (bzw. bei der Entscheidung über ein Gesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO der Gerichtsverwaltung) eine Beweiserhebung mit den zugelassenen Beweismitteln, auch im Sinne des § 294 ZPO, durchgeführt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Präsident des Landgerichts konnte vorliegend die von dem Rechtsschutzversicherer dargelegten tatsächlichen Voraussetzungen seines rechtlichen Interesses, nämlich dessen Verhältnis zum Kläger des Ausgangsverfahrens und die Übernahme von Kosten des Ausgangsverfahrens, schon nach deren Vortrag, der Anhörung des Klägers und den dem Präsidenten aus den Akten des Ausgangsverfahrens bekannten Umständen als überwiegend wahrscheinlich ansehen.

Der Rechtsschutzversicherer hat nämlich unwidersprochen dargelegt, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens bei ihm versichert sind und deren Prozesskosten verauslagt zu haben. Der Präsident des Landgerichts hat anhand der Akten des Ausgangsverfahrens festgestellt, dass eine Kostentragung seitens des Rechtsschutzversicherers tatsächlich erfolgt ist. Die Antragsteller sind diesem Vorbringen auch nicht entgegengetreten.

Ein von dem Dritten dargelegtes und glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse führt – wie der Präsident des Landgerichts ebenfalls zutreffend angenommen hat – allerdings zu keinem Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht. Der Dritte hat vielmehr nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Ersuchens durch den Vorstand des Gerichts (vgl. Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 23).

Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien, die der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben, andererseits abzuwägen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, Tz. 20 und vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09, Tz. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 13; jeweils zitiert nach juris).

Der Senat überprüft die Ermessensausübung der Justizverwaltung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur dahingehend, ob diese die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die Justizverwaltung maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung von Belang sein können, außer Acht gelassen oder falsch bewertet hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.01.1999; Az. 4 VAs 35/98, zitiert nach juris Tz. 6)

Vorliegend ist es nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass der Präsident des Landgerichts dem Informationsinteresse des Rechtsschutzversicherers den Vorrang vor Geheimhaltungsinteressen der Antragsteller eingeräumt hat.

Der Präsident des Landgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragsteller besondere Geheimhaltungsinteressen nicht geltend gemacht haben. Auch im Verfahren vor dem Senat sind solche – unabhängig davon, ob diese noch berücksichtigungsfähig wären – nicht dargelegt worden.

Die Antragsteller machen letztlich pauschal geltend, dass aus der Akte Informationen entnommen werden könnten, welche dem Bankgeheimnis und der anwaltlichen Schweigepflicht ihrer Prozessbevollmächtigten unterlägen.

Das Bankgeheimnis stellt – wie bereits ausgeführt – eine Verpflichtung der Bank gegenüber dem Kunden dar, die Geschäftsbeziehung betreffende Informationen Dritten gegenüber nicht zu offenbaren. Ob daraus auch folgt, dass die Bank im Rechtsstreit mit dem Bankkunden verpflichtet ist, dem Akteneinsichtsgesuch eines Dritten nicht zuzustimmen, kann dahinstehen. Denn die beklagte Bank hat im Ausgangsverfahren eine solche Zustimmung nicht erteilt.

Aus dieser Verpflichtung der Bank zur vertraulichen Behandlung der Daten ihrer Kunden ergibt sich aber keine besondere Schutzbedürftigkeit solcher in einen Zivilprozess bereits eingeführten Informationen, welche diese Geschäftsbeziehung betreffen, die über den allgemeinen Schutz personenbezogener Daten hinausgehen würde.

Zudem mussten die Antragsteller jedenfalls die grundlegenden für das Ausgangsverfahren relevanten Informationen zu ihrer Geschäftsbeziehung mit der Bank bereits zur Erteilung der Deckungszusage offenlegen.

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 S. 1 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB), welche die Antragsteller ebenfalls anführen, betrifft das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Zum Schutz dieses besonderen Vertrauensverhältnisses und des Interesses der Allgemeinheit an einer rechtsstaatlichen Rechtspflege dürfen Rechtsanwälte das ihnen Anvertraute nicht ohne oder gar gegen den Willen ihres Mandanten offenbaren. Um die Offenbarung von dem Rechtanwalt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geht es bei der Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses aber nicht. Denn der dortige Vortrag in einem dem Öffentlichkeitsgrundsatz unterliegenden Verfahren ist mit Billigung der anwaltlich vertretenen Partei erfolgt.

Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Landgerichts auf Interessen der Parteien des Ausgangsverfahrens an der Geheimhaltung des Akteneinhaltes abgestellt hat und damit – ohne ausdrückliche Erwähnung – erkennbar auf deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ohne auf das Bankgeheimnis oder die Rechtsbeziehung der Antragsteller zu ihren Verfahrensbevollmächtigten besonders einzugehen.

OLG FfM 20 VA 9/19

Solche konkreten Geheimhaltungsinteressen waren im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht und sind auch in dem Verfahren vor dem Senat nicht erkennbar geworden.

Dass der Präsident des Landgerichts vor diesem Hintergrund das Informationsinteresse des Rechtsschutzversicherers als überwiegend angenommen hat, ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer aus § 86 Abs. 2 S. 1 VVG zur Mitwirkung bei der Durchsetzung der an letzteren übergegangenen Ansprüche verpflichtet ist. Wegen dieser Pflicht haben etwa bestehende Geheimhaltungsinteressen des Versicherungsnehmers im Rahmen der Offenbarung von Informationen aus den Akten des Prozesses, dessen Kosten der Rechtsschutzversicherer getragen hat, nämlich zurückzutreten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, zitiert nach juris Tz. 14).

Schließlich stellt sich der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil die Gerichtsverwaltung den Rechtsschutzversicherer – wie aber die Antragsteller meinen – hätte darauf verweisen müssen, vorrangig gegen die Antragsteller als Versicherungsnehmer einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen.

Denn der Gesichtspunkt eines etwaigen materiell-rechtlichen Informationsanspruchs könnte allenfalls dann von der Gerichtsverwaltung im Rahmen ihrer Ermessensausübung als gegen die Bewilligung der Akteneinsicht sprechendes Kriterium heranzuziehen sein, wenn die der Akteneinsicht widersprechende Prozesspartei ein erhebliches Interesse an Geheimhaltung von persönlichen Daten geltend macht, die von dem Informationsanspruch nicht umfasst sind (so im Ergebnis auch die von den Antragstellern angeführte Entscheidung: ArbG München, Gerichtsbescheid vom 27.09.2010, Az. 31 Ca 11065/07. BeckRS 2011, 69658). Schon ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse der Kläger des Ausgangsverfahrens ist vorliegend aber – wie ausgeführt – nicht erkennbar geworden.

Der Senat verkennt nicht, dass – wie schon das Oberlandesgericht Hamm in dem bereits zitierten Beschluss vom 21.01.2020 (Az. 15 VA 35/19, Tz. 13) ausgeführt hat – das Vorgehen des Rechtsschutzversicherers offensichtlich ein neues Geschäftsmodell darstellt. Dies ergibt sich für den Senat aus der Vielzahl der diesem seit dem Jahr 2019 in diesem Zusammenhang angefallenen Verfahren, den genannten veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Köln sowie weiteren Entscheidungen, die dem Senat in den ihm angefallenen Verfahren, von Beteiligten vorgelegt worden sind.

An den rechtlichen Voraussetzungen, die nach § 299 Abs. 2 ZPO zu erfüllen sind, ändert dieser Umstand aber nichts. Auch folgen daraus derzeit keine erkennbaren Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand, die einer Akteneinsicht entgegenstehen könnten.

Nach alledem erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Auch eine von den Antragstellern hilfsweise – tatsächlich handelt es sich um ein Minus gegenüber dem vorranging gestellten Antrag – begehrte Verpflichtung der Justizverwaltung zur Neubescheidung des Akteneinsichtsgesuchs (vgl. § 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG) kommt deshalb nicht in Betracht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war nach alledem insgesamt zurückzuweisen.

Da der Senat gegen die Hauptsacheentscheidung die Rechtsbeschwerde zulässt – dazu sogleich unten – hat er im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung des angefochtenen Bescheides des Präsidenten des Landgerichts ausgesetzt. Dieser hatte zunächst erklärt, den Bescheid für die Dauer des Verfahrens vor dem Senat nicht zu vollziehen.

Da der Bescheid und die Entscheidung des Senats auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beruhen, erscheint ein Vollzug des Bescheides vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren und ein damit drohender endgültiger Verlust der von der Antragstellerin angeführten Rechte auch weiterhin nicht gerechtfertigt. Überwiegende Interessen des Rechtsschutzversicherers, insbesondere ein diesem drohender Rechtsverlust wegen Zeitablaufs sind derzeit nicht erkennbar.

Die Verpflichtung der Antragsteller zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der unterliegenden Antragsteller gesehen, § 30 S. 1 EGGVG.

Die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich zur Klarstellung ausgesprochen.

Die Festsetzung des Geschäftswertes richtet sich nach § 36 Abs. 1 GNotKG. Benötigt der Dritte – wie vorliegend – die Akteneinsicht zur Geltendmachung eigener Ansprüche, ist ein Bruchteil der Höhe jener Ansprüche als Grundlage des festzusetzenden Wertes nach billigem Ermessen heranzuziehen. Da der Rechtsschutzversicherer die Höhe solcher Ansprüche noch nicht näher beziffert hat, sieht der Senat in solchen Fällen einen Bruchteil von zwischen 1/10 und 1/5 der von diesem getragenen Verfahrenskosten als der Billigkeit entsprechend an, so dass er vorliegend den Wert auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt hat.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGGVG. Die Frage, ob es zur Darlegung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO genügt, dass der Dritte seine Eigenschaft als Rechtsschutzversicherer einer Partei des Prozesses, in dessen Akten er Einsicht begehrt, und die Verauslagung von Kosten des Rechtsstreits darlegt und ausführt, er wolle das Vorliegen von auf ihn übergegangener Regressansprüchen prüfen, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Dies zeigt schon die Vielzahl solcher Verfahren, die dem Senat und auch anderen Oberlandesgerichten angefallen sind.

OLG FfM 20 VA 9/19

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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