OLG Frankfurt 20 W 142/13 – Postmortale Vollmacht im Grundbuchverfahren

Dezember 29, 2019

OLG Frankfurt 20 W 142/13 – Postmortale Vollmacht im Grundbuchverfahren

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 20. November 2013 (Az. 20 W 142/13) behandelt den Fall einer postmortalen Vollmacht im Grundbuchverfahren.

Der Sachverhalt begann mit dem Tod des Eigentümers X, der zusammen mit seiner Frau Y zu je ½-Anteilen Eigentümer eines Grundstücks war.

Nach dem Tod des X beantragte dessen Tochter, die Antragstellerin, die Berichtigung des Grundbuchs, um als Erbin eingetragen zu werden, was am 06. Februar 2013 geschah.

Kurz darauf beantragte Y, die Ehefrau des Verstorbenen, auf Grundlage einer postmortalen Vollmacht, die ihr X am 17. Juni 2010 erteilt hatte,

die Umschreibung des gesamten Eigentums auf sich, was das Grundbuchamt am 25. Februar 2013 umsetzte.

Daraufhin erhob die Tochter des Verstorbenen Widerspruch und beantragte, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung von Y einzutragen,

da sie als Erbin keine Zustimmung zur Übertragung ihres Erbanteils gegeben habe und die Vollmacht widerrufen worden sei.

Es führte aus, dass eine solche Vollmacht den Bevollmächtigten befähigt, im Namen der Erben zu handeln, ohne dass diese ausdrücklich zustimmen müssten.

OLG Frankfurt 20 W 142/13 – Postmortale Vollmacht im Grundbuchverfahren

Die Erben könnten die Vollmacht zwar widerrufen, jedoch lag im Zeitpunkt der Grundbucheintragung kein wirksamer Widerruf vor, der dem Grundbuchamt bekannt war.

Die vorgelegte notarielle Vollmacht sowie die Sterbeurkunde des X genügten als Nachweis, um die Auflassungserklärung durch Y im Grundbuch zu vollziehen.

Das Gericht stellte klar, dass das Grundbuchamt korrekt gehandelt habe und keine gesetzlichen Vorschriften verletzt worden seien.

Die Eintragung der Y als Alleineigentümerin sei somit rechtmäßig.

Auch der Einwand der Antragstellerin, dass Y gemäß § 181 BGB (Insichgeschäft) nicht befugt gewesen sei, die Übertragung durchzuführen, wurde zurückgewiesen.

Die Vollmacht enthielt eine ausreichende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Zusammenfassend entschied das OLG Frankfurt, dass das Grundbuchamt keine Fehler bei der Eintragung begangen habe und dass die postmortale Vollmacht der Y gültig war.

Der Antrag der Tochter auf Eintragung eines Amtswiderspruchs wurde abgelehnt, da kein Widerspruch zwischen dem Grundbuchinhalt und der tatsächlichen Rechtslage bestand.

OLG Frankfurt 20 W 142/13 – Postmortale Vollmacht im Grundbuchverfahren

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Einleitung

  1. Sachverhalt
    • Eigentümer und Grundbuchstand am 04.10.2010
    • Tod des X und Antrag auf Grundbuchberichtigung am 16.01.2013
    • Eintragungen durch das Grundbuchamt am 06.02.2013 und 25.02.2013
  2. Beschwerdeverfahren
    • Schriftsatz des Notars vom 08.02.2013
    • Antrag auf Eigentumsveränderung und beigefügte Unterlagen
    • Widerspruch der Antragstellerin und deren Begründung
  3. Rechtliche Bewertung
    • Voraussetzungen und Gültigkeit der postmortalen Vollmacht
    • Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht
    • Vertreterhandeln und Auswirkungen auf die Grundbucheintragung
  4. Entscheidung des OLG Frankfurt
    • Prüfung der gesetzlichen Vorschriften und deren Anwendung
    • Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs

OLG Frankfurt 20 W 142/13 – Postmortale Vollmacht im Grundbuchverfahren

1. Zur Reichweite einer postmortalen Vollmacht.

2. Für ein Vertreterhandeln aufgrund postmortaler Vollmacht kann der Nachweis der Wirksamkeit durch die Sterbeurkunde des Vollmachtgebers geführt werden; die Vollmachtserteilung durch den Erblasser muss in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form nachgewiesen sein.

Der Bevollmächtigte kann dann grundsätzlich auch noch handeln, wenn die Erben bereits im Grundbuch eingetragen sind.

Bei einer sog. postmortalen Vollmacht vertritt der Bevollmächtigte nach dem Erbfall den oder die Erben, in deren Namen er jedoch nicht ausdrücklich auftreten muss.

vorgehend AG Marburg, 7. Mai 2013, XX

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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