
BGH IV ZB 34/21 – postmortale Vollmacht und Testamentsvollstreckung
RA und Notar Krau
Der Fall BGH IV ZB 34/21 behandelt die Frage, wie sich eine postmortale Vollmacht zu einer Testamentsvollstreckung verhält, wenn beide vom Erblasser festgelegt wurden.
Konkret ging es um die Auslegung einer Vollmachtsurkunde und einer letztwilligen Verfügung der verstorbenen Erblasserin
im Hinblick auf die von ihr beauftragte Person als Testamentsvollstreckerin und die Erteilung einer postmortalen Vollmacht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass das Verhältnis zwischen einer solchen Vollmacht und der Testamentsvollstreckung stets individuell anhand des Erblasserwillens zu bestimmen sei.
Im vorliegenden Fall erteilte die Erblasserin ihrer Enkelin am 31. Januar 2020 eine Vorsorgevollmacht, die auch nach ihrem Tod gelten sollte, und setzte sie im Testament vom 11. Februar 2020 als Alleinerbin ein.
Gleichzeitig wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet und eine andere Person zur Testamentsvollstreckerin bestimmt.
In einer handschriftlichen Verfügung vom 22. Februar 2020 ernannte die Erblasserin jedoch einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker
für den spezifischen Bereich der Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihren Ehemann, während die zuvor benannte Testamentsvollstreckerin weiterhin für andere Bereiche zuständig bleiben sollte.
Nach dem Tod der Erblasserin erklärte die Enkelin, vertreten durch Anwälte, den Rückzug eines von der Erblasserin eingeleiteten Antrags in einem Güterrechtsverfahren gegen ihren Ehemann.
Das Amtsgericht entschied daraufhin, dass die Enkelin zur Antragsrücknahme berechtigt sei, da sie aufgrund der erteilten postmortalen Vollmacht handelte.
Die zunächst benannte Testamentsvollstreckerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, da sie der Meinung war, die Testamentsvollstreckung umfasse auch die betroffenen Ansprüche.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde ab, was letztlich zur Rechtsbeschwerde vor den BGH führte.
Der BGH entschied, dass die Testamentsvollstreckerin keine Beschwerdebefugnis habe, da die Erblasserin in ihrer letztwilligen
Verfügung die Zuständigkeit für die streitigen Ansprüche eindeutig dem benannten Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker übertragen habe.
Die postmortale Vollmacht der Enkelin stehe dabei im Verhältnis zur Testamentsvollstreckung und umfasse nicht die Durchsetzung der streitigen Ansprüche.
Diese wurden dem Testamentsvollstrecker überlassen, während die postmortale Vollmacht im Zusammenhang mit anderen Vermögensangelegenheiten erteilt wurde.
Der BGH stellte klar, dass eine trans- oder postmortale Vollmacht grundsätzlich neben einer Testamentsvollstreckung bestehen kann, jedoch muss der Erblasserwille ausschlaggebend sein.
Im konkreten Fall ergab die Auslegung, dass die Vollmacht der Testamentsvollstreckerin nur auf Aufgaben im Rahmen ihrer Rolle als Testamentsvollstreckerin begrenzt war.
Die Vollmacht diente nicht dazu, ihr eigenständige Befugnisse zu verleihen, die über diese Rolle hinausgingen. Die Rechtsbeschwerde wurde daher zurückgewiesen.
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