BGH IV ZB 34/21 – postmortale Vollmacht und Testamentsvollstreckung

November 22, 2022

BGH IV ZB 34/21 – postmortale Vollmacht und Testamentsvollstreckung

RA und Notar Krau

Der Fall BGH IV ZB 34/21 behandelt die Frage, wie sich eine postmortale Vollmacht zu einer Testamentsvollstreckung verhält, wenn beide vom Erblasser festgelegt wurden.

Konkret ging es um die Auslegung einer Vollmachtsurkunde und einer letztwilligen Verfügung der verstorbenen Erblasserin

im Hinblick auf die von ihr beauftragte Person als Testamentsvollstreckerin und die Erteilung einer postmortalen Vollmacht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass das Verhältnis zwischen einer solchen Vollmacht und der Testamentsvollstreckung stets individuell anhand des Erblasserwillens zu bestimmen sei.

Im vorliegenden Fall erteilte die Erblasserin ihrer Enkelin am 31. Januar 2020 eine Vorsorgevollmacht, die auch nach ihrem Tod gelten sollte, und setzte sie im Testament vom 11. Februar 2020 als Alleinerbin ein.

Gleichzeitig wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet und eine andere Person zur Testamentsvollstreckerin bestimmt.

BGH IV ZB 34/21 – postmortale Vollmacht und Testamentsvollstreckung

In einer handschriftlichen Verfügung vom 22. Februar 2020 ernannte die Erblasserin jedoch einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker

für den spezifischen Bereich der Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihren Ehemann, während die zuvor benannte Testamentsvollstreckerin weiterhin für andere Bereiche zuständig bleiben sollte.

Nach dem Tod der Erblasserin erklärte die Enkelin, vertreten durch Anwälte, den Rückzug eines von der Erblasserin eingeleiteten Antrags in einem Güterrechtsverfahren gegen ihren Ehemann.

Das Amtsgericht entschied daraufhin, dass die Enkelin zur Antragsrücknahme berechtigt sei, da sie aufgrund der erteilten postmortalen Vollmacht handelte.

Die zunächst benannte Testamentsvollstreckerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, da sie der Meinung war, die Testamentsvollstreckung umfasse auch die betroffenen Ansprüche.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde ab, was letztlich zur Rechtsbeschwerde vor den BGH führte.

Der BGH entschied, dass die Testamentsvollstreckerin keine Beschwerdebefugnis habe, da die Erblasserin in ihrer letztwilligen

Verfügung die Zuständigkeit für die streitigen Ansprüche eindeutig dem benannten Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker übertragen habe.

BGH IV ZB 34/21 – postmortale Vollmacht und Testamentsvollstreckung

Die postmortale Vollmacht der Enkelin stehe dabei im Verhältnis zur Testamentsvollstreckung und umfasse nicht die Durchsetzung der streitigen Ansprüche.

Diese wurden dem Testamentsvollstrecker überlassen, während die postmortale Vollmacht im Zusammenhang mit anderen Vermögensangelegenheiten erteilt wurde.

Der BGH stellte klar, dass eine trans- oder postmortale Vollmacht grundsätzlich neben einer Testamentsvollstreckung bestehen kann, jedoch muss der Erblasserwille ausschlaggebend sein.

Im konkreten Fall ergab die Auslegung, dass die Vollmacht der Testamentsvollstreckerin nur auf Aufgaben im Rahmen ihrer Rolle als Testamentsvollstreckerin begrenzt war.

Die Vollmacht diente nicht dazu, ihr eigenständige Befugnisse zu verleihen, die über diese Rolle hinausgingen. Die Rechtsbeschwerde wurde daher zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge