OLG Köln 2 Wx 27/15 – Testamentsvollstreckerzeugnis

August 1, 2022
Gewinnabführungsvertrag – Beherrschungsvertrag

OLG Köln 2 Wx 27/15 – Testamentsvollstreckerzeugnis

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis kann auch dann nicht eingezogen werden, wenn es von einem örtlich unzuständigen Gericht erteilt wurde, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts hatte.

Die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels ist für die Zuständigkeitsbestimmung nicht relevant.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin hatte ihren Wohnsitz kurz vor ihrem Tod in ein Seniorenheim im Bezirk des Amtsgerichts Siegburg verlegt.
  • Das Amtsgericht Siegburg erteilte einem ihrer Söhne ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
  • Später wurde das Testamentsvollstreckerzeugnis vom Amtsgericht Siegburg eingezogen, da die Erblasserin zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels angeblich geschäftsunfähig war und das Amtsgericht daher unzuständig gewesen sei.
  • Der Sohn legte Beschwerde gegen die Einziehung ein.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Köln 2 Wx 27/15 – Testamentsvollstreckerzeugnis

  • Das Oberlandesgericht Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies die Anregung zur Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück.
  • Zuständigkeit des Amtsgerichts Siegburg: Das OLG entschied, dass das Amtsgericht Siegburg für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zuständig war, da die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts hatte.
  • Geschäftsfähigkeit irrelevant: Die Frage, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels geschäftsfähig war, ist für die Zuständigkeitsbestimmung nicht relevant. Es wird grundsätzlich unterstellt, dass der Erblasser bei einem Wohnsitzwechsel unbeschränkt geschäftsfähig war.
  • Keine Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses: Da das Amtsgericht Siegburg zuständig war, war das Testamentsvollstreckerzeugnis nicht unrichtig und konnte nicht eingezogen werden.

Fazit:

  • Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers, unabhängig von dessen Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels.
  • Ein Testamentsvollstreckerzeugnis kann nicht allein aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts eingezogen werden, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts hatte.
RA und Notar Krau

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