Schaffung einer Erbengemeinschaft durch freie Vereinbarung – OLG Frankfurt am Main 9.10.2018 – 20 W 172/18
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2018 (Az. 20 W 172/18) befasst sich mit der rechtlichen Unmöglichkeit, eine Erbengemeinschaft durch freie Vereinbarung zu schaffen.
In dem Fall ging es darum, dass eine Vorerbin ein Grundstück vor dem Eintritt des Nacherbfalls an die Nacherben übertrug.
Diese wollten dann als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetragen werden.
Das Gericht lehnte dies jedoch ab, weil eine Erbengemeinschaft nur kraft Gesetzes und nicht durch Vereinbarung entsteht.
Der Hintergrund des Falles:
Im Grundbuch war die Vorerbin als Eigentümerin eingetragen, und es war vermerkt, dass die Nacherben nach deren Tod oder Wiederheirat das Erbe antreten würden.
Die Vorerbin und die Nacherben hatten einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem die Vorerbin den Nachlass bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalls auf die Nacherben übertragen wollte.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Nacherben als ungeteilte Erbengemeinschaft ab, da nach herrschender Rechtsauffassung eine solche Gemeinschaft zwischen den Nacherben vor dem Eintritt des Nacherbfalls nicht existieren kann.
Das Gericht bestätigte diese Entscheidung.
Es betonte, dass eine Erbengemeinschaft ein gemeinschaftliches Vermögen voraussetzt, das den Nacherben vor dem Nacherbfall jedoch nicht zusteht.
Das Vermögen verbleibt bis zu diesem Zeitpunkt beim Vorerben.
Eine Erbengemeinschaft kann daher nicht durch eine Vereinbarung vor dem Nacherbfall begründet werden.
Jeder Nacherbe hätte als einzeln Berechtigter eingetragen werden müssen.
Die Nacherben wären also bei richtiger Antragstellung in Bruchteilsgemeinschaft einzutragen gewesen.
Jedoch hob das Gericht die Zurückweisung des Antrags auf Löschung einer Grundschuld im Grundbuch teilweise auf.
Es stellte klar, dass das Grundbuchamt den Antrag nicht wegen einer Verbindung mit der Eigentumsumschreibung hätte zurückweisen dürfen,
da die Beteiligten die Anträge unabhängig voneinander gestellt hatten.
Zusammenfassend bestätigte das OLG Frankfurt, dass eine Erbengemeinschaft nicht durch Vereinbarung geschaffen werden kann und dass Eintragungen im Grundbuch den gesetzlichen Vorgaben folgen müssen.
Ein Teil des Beschlusses, der die Löschung einer Grundschuld betraf, wurde jedoch aufgehoben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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