OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

August 14, 2017

OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10 Urt. v. 24.07.2012, Unterscheidung zwischen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 I BGB

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB ist vom Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden.

Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass zunächst die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum – realen oder fiktiven – Nachlass nachgewiesen ist.2.

Wird ein Verfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits nach § 148 ZPO ausgesetzt, so endet die Hemmung der Verjährung entsprechend § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über das vorgreifliche Verfahren.

Wird das Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist von Amts wegen weiter betrieben, tritt eine erneute Hemmung auch ohne zusätzliches Betreiben durch die Parteien i. S. d. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB ein.

Tenor: OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2009 – 2/17 0 116/09 – insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Ziffer 3. letzter Halbsatz verurteilt wurde, gegebenenfalls den Wert der Unternehmen und Immobilien durch Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts – soweit es nicht aufgehoben wurde – sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe 11.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

I.

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater, dem am ….08.2006 verstorbenen … A, geltend.

Der Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet. Die Eheleute A hatten sich zunächst gegenseitig als Erben und den Kläger und seine Geschwister als Schlusserben eingesetzt. „Im Hinblick darauf“ schlossen der Erblasser und die Beklagte am ….10.1987 mit dem Kläger, seinem Bruder und deren Halbschwester … A-B einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Wegen des genauen Wortlautes dieses Vertrages wird auf Bl. 31 ff. d. A. Bezug genommen. Mit weiterem Erbvertrag vom ….06.1999 setzten sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig als Erben ein und bestimmten die gemeinsame Tochter … A-B als Schlusserbin.

Mit notariellem Vertrag vom ….10.2004 (Bl. 87 ff. d.A.) hat der Erblasser sein gesamtes Vermögen, darunter umfangreichen Grundbesitz, an die Beklagte übertragen.

Mit der vorliegenden Klage, die am 21.08.2007 eingereicht wurde, nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, Schenkungen und sonstige Zuwendungen durch den Erblasser in den letzten 10 Jahren sowie Wertermittlung in Anspruch; hinsichtlich der zweiten und dritten Stufe werden Anträge auf eidesstattliche Versicherung und Ansprüche auf Auszahlung des Pflichtteiles angekündigt.

Gleichzeitig hatte der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Feststellung ihrer Erbunwürdigkeit erhoben.

OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Pflichtteil zu, weil er infolge des neuen Erbvertrages des Erblassers und der Beklagten, in dem die Tochter als alleinige Schlusserbin eingesetzt wurde, nicht mehr an seinen mit Vertrag vom ….10.1987 erklärten Pflichtteilsverzicht gebunden sei.

Er hat weiter behauptet, bei der Vermögensübertragung vom ….10.2004 habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Pflichtteilsverzicht des Klägers sei wirksam und bindend.

Im Übrigen hat sie behauptet, der Nachlass sei „leer“. Auch habe es sich bei dem Vermögensübertragungsvertrag nicht um eine Schenkung gehandelt, weil dem Wert der übertragenen Gegenstände eine entsprechende Gegenleistung (u.a. durch Übernahme wertausfüllender Belastungen) gegenüber gestanden habe.

Sie hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil antragsgemäß zur Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses, die vorgenommenen Schenkungen sowie Mitteilung der erforderlichen Informationen zu den aufgeführten Immobilien und Unternehmen sowie gegebenenfalls zur Einholung von Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Wertes der Unternehmen und Immobilien verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der mit Urkunde vom ….10.1987 erklärte Pflichtteilsverzicht des Klägers aufschiebend bedingt durch seine anteilige Erbeinsetzung als Schlusserbe gewesen sei.

Gegen dieses ihr am 07.01.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.01.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 08.04.2010 begründet.

Der zunächst zuständige 21. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 29.10.2010 das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des über die Erbunwürdigkeit der Beklagten anhängigen Parallelverfahrens ausgesetzt.

OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

Mit Urteil vom 29.10.2010 hat der 21. Zivilsenat unter Abänderung des klagestattgebenden erstinstanzlichen Urteils die Erbunwürdigkeitsklage des Klägers abgewiesen (Az.: 21 U 9/10). Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.05.2011 zurückgewiesen.

Daraufhin hat der nunmehr zuständige Senat im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 20.12.2011 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Pflichtteilsverzicht habe nach wie vor Geltung, da die Schlusserbeneinsetzung keine aufschiebende Bedingung darstelle, sondern allenfalls das Motiv für den Verzicht.

Im Übrigen stützt sie die bereits erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung nunmehr auch darauf, dass der Kläger das Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Parallelverfahrens nicht weiterbetrieben habe.

Die durch die Klageeinreichung eingetretene Hemmung der Verjährung habe gemäß § 204 Abs. 2 BGB mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes geendet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten nach § 2314 Abs. 1 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.

OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

a) Der Kläger ist nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt. Der im notariellen Vertrag vom ….10.1987 erklärte Pflichtteilsverzicht steht dem nicht entgegen, weil dieser unter der auflösenden Bedingung einer Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erfolgte.

Bei der gebotenen Auslegung des Pflichtteilsverzichtsvertrages nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) ist davon auszugehen, dass die Bezugnahme auf die Schlusserbeneinsetzung im Eingang der Willenserklärung des Klägers nicht lediglich eine reine Motivation mitteilt, sondern dass diese Schlusserbeneinsetzung Voraussetzung für die Verzichtserklärung war.

Selbst unter Berücksichtigung der nach Angaben der Beklagten vorher bereits erbrachten Leistungen an den Kläger gibt es im Hinblick auf den Umfang des Nachlasses insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne jede Beteiligung am Nachlass nach dem Vater auf seine Rechte verzichten wollte.

Insbesondere deutet das in dem Pflichtteilsverzichtsvertrag ausdrücklich als „unbeschadet“ bezeichnete Recht der Eheleute A zur anderweitigen Verfügung über ein bestimmtes Grundstück und sonstige Gegenstände des Nachlasses darauf hin, dass den Eheleuten nicht jede abweichende Schlusserbeneinsetzung freistehen, sondern dass ihnen lediglich hinsichtlich der Nachlassverteilung im Einzelnen noch ein Spielraum verbleiben sollte.

OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

Hätten die Beteiligten des Erbvertrages eine völlige Freiheit der Eheleute A bei der weiteren Regelung ihrer Nachlassangelegenheiten gewollt, hätte es nahe gelegen, dies ausdrücklich in der Urkunde zu erwähnen und den Vorbehalt nicht lediglich auf die konkret genannten Gegenstände zu beschränken.

Daher ist davon auszugehen, dass die Parteien die Rechtswirkungen des Pflichtteilsverzichts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen wollten, nämlich dem Fortbestand der Schlusserbeneinsetzung.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich dabei allerdings nicht um eine aufschiebende Bedingung, sondern um eine auflösende, da wegen der zum Zeitpunkt der Erklärung bereits erfolgten Schlusserbeneinsetzung nicht von einer aufgeschobenen Wirksamkeit die Rede sein kann.

b) Die Passivlegitimation der Beklagten als Erbin ist nach der rechtskräftigen Abweisung der Erbunwürdigkeitsklage nicht mehr zweifelhaft.

c) Die danach bestehende Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich nicht nur auf den tatsächlich vorhandenen Nachlass, sondern auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass (BGHZ 89, 24 = NJW 1984, 487).

Dabei gehören zum fiktiven Nachlass alle anrechnungs- (§ 2315 BGB) und ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§ 2316 BGB), wobei die Auskunftspflicht im Hinblick auf § 2325 BGB auch die in den letzten 10 Jahren vom Erblasser gemachten Schenkungen umfasst, auch solche an den Ehegatten.

Zu offenbaren sind nicht nur die ausdrücklich als Schenkungen bezeichneten Zuwendungen, sondern auch sonstige Zuwendungen, bei denen der Verdacht einer gemischten Schenkung besteht (BGH NJW 1984, 487, 488 [BGH 09.11.1983 – IVa ZR 151/82]; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1546).

Danach ist hier auch über die Vermögensübertragung vom ….10.2004 Auskunft zu erteilen, da hier Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine gemischte Schenkung handelt. Soweit die Beklagte geltend macht, die Grundstücke seien wertausfüllend belastet, weist der Kläger zu Recht auf die bankenüblichen Beleihungsgrenzen von 65% bis 80 % hin.

Darüber hinaus beinhaltet der Vermögensübertragungsvertrag nicht nur die Übertragung von Immobilien, sondern auch die Abtretung von Forderungen und Übereignung beweglicher Gegenstände, für die nicht ersichtlich ist, welche Belastungen den jeweiligen Werten entgegenstehen sollen.

OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht verjährt. Nach § 2332 Abs. 1 BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung verjährte der Pflichtteilsanspruch (und entsprechend auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch) innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung.

a) Die den Kläger benachteiligende letztwillige Verfügung des Erblassers wurde am 19.09.2006 eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger – wie der Beklagtenvertreter Rechtsanwalt RA1 meint – bereits früher von dieser Verfügung Kenntnis hatte, bestehen nicht. Insbesondere ergibt sich eine frühere Kenntnis nicht daraus, dass der Kläger bereits Anfang September seine Prozessbevollmächtigte mit der Prüfung von Pflichtteilsansprüchen beauftragt hatte.

Es ist daher davon auszugehen, dass der in der Schweiz ansässige Kläger – wie auch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten Rechtsanwältin RA’in2 vorträgt – jedenfalls nicht vor dem 26.09.2006 von dem Erbvertrag vom 24.6.1999 Kenntnis hatte und die Verjährungsfrist daher erst mit diesem Tag zu laufen begann.

b) Die Verjährung wurde sodann durch die Einreichung der Klage am 21.08.2009 gehemmt. Zwar wurde die Klage erst am 30.09.2009 zugestellt, allerdings wirkt die Zustellung auf den Tag des Eingangs der Klageschrift zurück, weil die Zustellung noch als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist.

Der Kläger hat die Gerichtskosten rund zwei Wochen nach Kostenanforderung einbezahlt; diese Frist ist nach der Rechtsprechung noch als geringfügig anzusehen und hindert die Rückwirkung nach § 167 ZPO nicht (vgl. BGH NJW 1986, 1347). Damit waren bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 26.09.2009 noch 36 Tage offen.

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c) Zwar endete die Hemmung in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB am 27.11.2011, nachdem am 27.05.2011 das Parallelverfahren, das zur Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits geführt hatte, mit Zustellung des Beschlusses des BGH vom 25.05.2011 rechtskräftig geworden und damit der Aussetzungsgrund entfallen ist.

Die noch offene Verjährungsfrist von 36 Tagen wäre danach am 02.01.2012 abgelaufen.

Allerdings wurde der weitere Ablauf der Verjährungsfrist bereits am 20.12.2011 dadurch unterbrochen, dass der Senat Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt hat; die entsprechende Verfügung wurde den Parteien am 23.12.2011 zugestellt.

Zwar bestimmt § 204 Abs. 2 S. 3 BGB, dass nach einem Stillstand des Verfahrens die Hemmung erst dann erneut beginnt, wenn eine der Parteien das Verfahren weiterbetreibt.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Aussetzung eines Verfahrens nach § 148 ZPO ohne weiteres mit der Entscheidung des vorgreiflichen Verfahrens endet (vgl. Zöller/Greger, 29. Aufl., § 148 ZPO Rdnr. 8).

Dementsprechend hat der Senat auch von Amts wegen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. Nach dieser noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten Verfügung bestand für die Parteien keinerlei Veranlassung zu einer verfahrensfördernden Handlung ihrerseits, weil der Stillstand des Verfahrens bereits durch die gerichtliche Handlung beendet war.

Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Wertermittlung wendet.

OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

a) Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ist von dem Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB streng zu unterscheiden. Während es sich bei der Auskunft um die Weitergabe von Wissen handelt, das der Auskunftspflichtige hat oder sich verschaffen muss, ist die Wertermittlung nach Satz 2 nicht auf eine solche Äußerung des Verpflichteten über den Wert gerichtet, sondern davon unabhängig (vgl. BGH NJW 1984, 487, 488 [BGH 09.11.1983 – IVa ZR 151/82]; OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 16 [OLG Schleswig 15.08.2006 – 3 U 63/05]).

Ein schützenswertes Interesse an der Ausweitung der Auskunftspflicht nach § 2314 BGB auf den Bereich der hier gegenständlichen gemischten Schenkung ergibt sich für den Kläger nur insoweit, als er mit Hilfe von umfassenden Auskünften in die Lage versetzt werden soll, seine Pflichtteilsansprüche aufzudecken und durchzusetzen.

Eine Ermittlung des Wertes des vom Erblasser übertragenen Vermögens kann er jedoch erst dann verlangen, wenn er dessen Zugehörigkeit zum – realen oder fiktiven – Nachlass nachgewiesen hat (vgl. BGH aaO; OLG Schleswig aaO).

Zwar ist nicht zu verkennen, dass je nach Ergebnis der Wertermittlung der Nachweis einer (gemischten) Schenkung leichter geführt werden könnte.

Eine solche Beweiserleichterung soll jedoch mit dem Wertermittlungsanspruch nicht eingeräumt werden; dieser soll vielmehr bei feststehendem (realem oder fiktiven) Nachlass eine Hilfe für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche gewähren (vgl. BGH aaO).

Solange dies nicht feststeht, kommt eine Wertermittlung durch Einholung von Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses nicht in Betracht, da damit eine nicht hinzunehmende Schmälerung des Nachlasses einhergehen würde.

OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

b) Die Zuerkennung eines Wertermittlungsanspruchs setzt somit die Zugehörigkeit der fraglichen Gegenstände zum (realen oder fiktiven) Nachlass voraus.

Da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger ohne die nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Auskunft der Beklagten zu einer solchen Darlegung in der Lage ist, ist die Auskunft für die Wertermittlung vorgreiflich. Umgekehrt könnte sich aus der Auskunft auch ergeben, dass dem Kläger kein Wertermittlungsanspruch zusteht.

Daher kann über den Wertermittlungsanspruch erst auf der zweiten Stufe (oder gegebenenfalls – nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Auskunft – auf der dritten Stufe) entschieden werden, sofern nicht bereits die Auskunft zur Bezifferung der Pflichtteilsansprüche ausreicht (vgl. BGH NJW 2001, 833 [BGH 15.11.2000 – IV ZR 274/99]).

Das erstinstanzliche Urteil war daher insoweit aufzuheben; der Antrag auf Wertermittlung bleibt damit – ebenso wie die Klageanträge zu 4) und 5) – in der ersten Instanz anhängig.

4) a) Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil überlassen.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 ZPO, 711 ZPO. Der Beschluss des 21. Zivilsenats vom 30.7.2010 (Bl. 207 d.A.) ist damit gegenstandslos.

c) Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.

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Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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