OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

August 14, 2017

OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

Urt. v. 24.07.2012,

Unterscheidung zwischen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 I BGB

RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  • Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch: Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) differenziert zwischen dem Auskunftsanspruch und dem Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB. Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Nachlass bereits feststeht.
  • Verjährungshemmung: Wird ein Verfahren wegen der Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits ausgesetzt, endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung im vorgreiflichen Verfahren. Wird das Verfahren jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist von Amts wegen weiterbetrieben, tritt eine erneute Hemmung ein.

Sachverhalt:

OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

Der Kläger verlangte von der Beklagten Auskunft über den Nachlass seines Vaters und die Ermittlung des Wertes von Schenkungen.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Die Beklagte legte Berufung ein und erhob die Einrede der Verjährung.

Das Verfahren wurde zunächst wegen der Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits ausgesetzt.

Nach dessen Abschluss wurde das Verfahren fortgesetzt.

Rechtliche Würdigung:

  • Pflichtteilsverzicht: Das OLG stellte fest, dass der Pflichtteilsverzicht des Klägers unter der auflösenden Bedingung einer Schlusserbeneinsetzung stand. Da diese Bedingung nicht mehr erfüllt war, war der Kläger pflichtteilsberechtigt.
  • Auskunftsanspruch: Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB umfasst auch Schenkungen des Erblassers, insbesondere wenn der Verdacht einer gemischten Schenkung besteht.
  • Verjährung: Das OLG prüfte die Verjährung des Auskunftsanspruchs und stellte fest, dass dieser nicht verjährt war. Die Hemmung der Verjährung durch die Klageeinreichung wurde durch die Aussetzung des Verfahrens zwar unterbrochen, aber durch die von Amts wegen erfolgte Fortsetzung des Verfahrens erneut ausgelöst.

OLG Frankfurt am Main 11 U 117/10

  • Wertermittlungsanspruch: Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass die Zugehörigkeit des Gegenstands zum Nachlass feststeht. Da dies im vorliegenden Fall noch nicht der Fall war, hob das OLG die Verurteilung zur Wertermittlung auf.

Entscheidung:

Das OLG hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf, soweit es die Beklagte zur Wertermittlung verurteilt hatte.

Im Übrigen wies es die Berufung zurück.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen für den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB und die Besonderheiten der Verjährungshemmung bei Aussetzung eines Verfahrens.

Es zeigt, dass der Wertermittlungsanspruch nicht losgelöst vom Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann und dass die Gerichte die Verjährungsvorschriften im Interesse des Pflichtteilsberechtigten eng auslegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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