OLG Frankfurt am Main 17 U 110/22

September 5, 2022

OLG Frankfurt am Main 17 U 110/22, Beschluss vom 25.07.2022 – Aussonderung eines Gegenstandes gemäß. § 47 InsO, Insolvenzschuldner, Ratenzahlung und Eigentumsvorbehalt

Der Eigentümer ist regelmäßig zur Aussonderung eines Gegenstandes gemäß. § 47 InsO berechtigt, den der spätere Insolvenzschuldner an den Eigentümer verkauft und der Eigentümer sogleich unter Vereinbarung von Ratenzahlung und Eigentumsvorbehalt an den späteren Insolvenzschuldner zurückverkauft hat.

Tenor
Die gegen das am 13. Mai 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,00 € festgesetzt.

Gründe

OLG Frankfurt am Main 17 U 110/22

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist.

Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 29. Juni 2022 begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Die Stellungnahme des Beklagten vom 18. Juli 2022 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf die vom Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte ist der Senat bereits im Hinweisbeschluss eingegangen.

Es bleibt auch nach nochmaliger Prüfung dabei, dass die von der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung keinen Raum für eine Anwendung des § 51 Nr. 1 InsO lässt.

Die Klägerin ist Vorbehaltseigentümerin und damit gem. § 47 InsO zur Aussonderung des Fahrzeugs berechtigt.

Die Auffassung des Beklagten, die Insolvenzschuldnerin sei im Falle des Zahlungsverzugs lediglich nach Kündigung gem. Ziff. 9 der Allgemeinen Kauf- und Geschäftsbedingungen zur Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin verpflichtet, trifft nicht zu.

Der Vertrag enthält keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 323 Abs. 1 BGB. Die Klägerin könnte daher bei Zahlungsverzug nach Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten und Herausgabe des Fahrzeugs verlangen (§ 449 Abs. 2 BGB).

Durch einen Rücktritt würde sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandeln. Die dingliche Rechtslage bliebe vom Rücktritt unberührt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordert der Umstand, dass ein mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbarer Sachverhalt bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs geworden ist, keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Klärungsbedürftig sind gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO (nur) solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – VIII ZR 315/19 -, Rn. 10, juris).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtslage ist auf der Grundlage der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig.

Entgegenstehende Entscheidung anderer Obergerichte gibt es – soweit ersichtlich – nicht.

Auch in der Literatur wird die Anwendbarkeit des § 47 InsO in Fällen wie dem vorliegenden nicht infrage gestellt.

Die von dem Beklagten benannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 – IX ZR 220/05 – ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar, weil sich die dortige Klägerin als Geldkreditgeberin zur Sicherung ihrer Forderung (zusätzlich) den Eigentumsvorbehalt des Warenkreditgebers verschafft hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 29.06.2022 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

OLG Frankfurt am Main 17 U 110/22

I.

Der Beklagte wendet sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der A GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Herausgabe eines Kraftfahrzeugs.

Die Insolvenzschuldnerin schloss im Jahr 2019 eine als “Kauf- und Mietkaufvertrag” bezeichnete vertragliche Vereinbarung. Nach dieser Vereinbarung veräußerte und übereignete die Insolvenzschuldnerin einen in ihrem Eigentum stehenden Pkw1 an ihren Vertragspartner, wobei der Kaufpreis in Höhe von 19.242,37 € vom Vertragspartner sofort an die Insolvenzschuldnerin zu zahlen war. Zugleich erwarb die Insolvenzschuldnerin dasselbe Fahrzeug von ihrem Vertragspartner zurück.

Der Kaufpreis sollte von der Insolvenzschuldnerin in 72 Monatsraten zu je 297,- € gezahlt werden. Zudem verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 242,37 € an ihren Vertragspartner. Nach Zahlung der letzten Kaufpreisrate sollte das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Insolvenzschuldnerin übergehen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter erklärte dieser gegenüber der Klägerin den Nichteintritt in die streitgegenständliche vertragliche Vereinbarung gem. § 103 InsO.

Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, der “Kauf- und Mietkaufvertrag” sei zwischen der B GmbH als ihrer Rechtsvorgängerin und der Insolvenzschuldnerin geschlossen worden. Da der Beklagte die Nichterfüllung des Vertrags gewählt habe, stehe ihr ein Recht auf Aussonderung des Fahrzeugs aus der Insolvenzmasse nach § 47 InsO zu.

Der Beklagte hat geltend gemacht, der im Streit stehende Vertrag sei zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Bank1 geschlossen worden. Der Vertrag sei im Übrigen nicht wirksam zustande gekommen, da das von der Klägerin nunmehr herausverlangte Fahrzeug im Vertrag nicht hinreichend individualisiert worden sei. Eine Übereignung des Fahrzeugs an die Klägerin sei nicht erfolgt.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne allenfalls abgesonderte Befriedigung nach § 51 Nr. 1 InsO verlangen.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 985 BGB, 47 InsO. Der “Kauf- und Mietkaufvertrag” aus dem Jahr 2019 sei wirksam zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin zustande gekommen.

Die Bank1 habe bei Vertragsabschluss erkennbar für die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die B GmbH, gehandelt. Dass das Fahrzeug im Vertrag nicht mit der Fahrzeugidentifikationsnummer, sondern lediglich mit der Typbezeichnung angegeben worden sei, stehe der Wirksamkeit des Vertrags nicht entgegen.

Eine vertragskonforme Individualisierung sei mit der Lieferung und Abnahme des Fahrzeugs erfolgt. Die B GmbH habe das Eigentum an dem Fahrzeug gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB mit dem Abschluss des die Begründung eines Besitzkonstituts vorsehenden Vertrags sowie der Kaufpreiszahlung an die Insolvenzschuldnerin erlangt.

Dieses Eigentum sei aufgrund der Verschmelzung der B GmbH auf die Klägerin als Übernehmerin übergegangen. Ein Recht zum Besitz stehe dem Beklagten nicht mehr zu, nachdem dieser den Nichteintritt in den Vertrag erklärt habe.

Die Klägerin könne die Aussonderung des Fahrzeugs aus der Insolvenzmasse gem. § 47 InsO verlangen und sei nicht lediglich auf ein Recht auf Absonderung nach § 51 Nr. 1 InsO verwiesen.

Zwar ähnele der im Streit stehende Vertrag hinsichtlich seiner Wirkungen einem Geldkredit mit Sicherungsübereignung. Gleichwohl sei der Vertrag nicht nur seiner Bezeichnung nach, sondern auch nach seinen inhaltlichen Regelungen bewusst als Kauf- und Mietkaufvertrag ausgestaltet worden.

Die Parteien hätten den Vertrag gerade nicht als Darlehensvertrag mit Sicherungsübereignung gewollt. Der Anspruch der B GmbH auf Übereignung des Fahrzeugs sei als Hauptleistungspflicht und nicht lediglich als Nebenleistungspflicht ausgestaltet worden.

Bei einem Leasingvertrag bzw. einem mit diesem vergleichbaren Vertrag stehe der Klägerin nach ganz überwiegender Rechtsauffassung, der sich die Kammer anschließe, ein Aussonderungs- und nicht nur ein Absonderungsrecht zu.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht geltend, das landgerichtliche Urteil beruhe mindestens insoweit auf einer Verletzung materiellen Rechts sowie der Nichtberücksichtigung wesentlichen Vortrags des Beklagten, als das Landgericht ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO und nicht lediglich ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO angenommen habe.

Das Landgericht stelle nicht in Abrede, dass ein Eigentümer lediglich ein Absonderungsrecht besitze, wenn sich sein Eigentum nur als Absicherung eines Zahlungsanspruchs darstelle. Eine solche Konstellation habe das Landgericht indes für den vorliegenden Fall zu Unrecht abgelehnt.

Mit seiner Begründung sei das Landgericht vollständig über den Vortrag des Beklagten hinweggegangen. Das Landgericht habe offenbar die gesamte Argumentation des Beklagten nicht erfasst und dementsprechend auch nicht berücksichtigt. Der Beklagte argumentierte im Kern gerade, dass die Gestaltung des Vertrags eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen Natur des Vertragsverhältnisses sei.

Für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Vertragsverhältnisses komme es nicht auf die Bezeichnung des Vertragsdokuments und auch nicht auf den Wortlaut einzelner Vertragsklauseln an. Maßgeblich sei allein, wie das Vertragsverhältnis in der Praxis ausgestaltet sei und in welchem Gesamtzusammenhang er stehe.

Die Klägerin habe zusammen mit der Bank1 ein Konstrukt geschaffen, das offenkundig verschleiere, dass im Kern ein Kaufpreisdarlehen mit Gewährung von Sicherungseigentum vorliege.

Es sei unstreitig, dass sich die Insolvenzschuldnerin anlässlich einer Fahrzeuganschaffung wegen einer Finanzierung an die Bank1 gewandt habe.

Ebenso sei unstreitig, dass sämtliche Kontakte mit der Insolvenzschuldnerin ausschließlich über der Bank1 gelaufen seien, die – wie von Anfang an vorgesehen – die Forderung aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar nach Vertragsabschluss angekauft habe, sodass die von der Insolvenzschuldnerin gezahlten Raten an die Bank1 weitergeleitet worden seien.

Nach Vertragsabschluss habe die Bank1 der Insolvenzschuldnerin einen darlehenstypischen Tilgungsplan zur Verfügung gestellt.

Letztlich sei Inhalt des Vertragsverhältnisses die Auskehrung eines Geldbetrages an die Insolvenzschuldnerin zum Zwecke der Kaufpreiszahlung des Fahrzeugs, die Zahlung von 72 darlehenstypischen Monatsraten zur Tilgung zuzüglich Zinsen, die Übereignung des finanzierten Fahrzeugs mit der Maßgabe des Eigentumsübergangs an die Insolvenzschuldnerin mit Zahlung der letzten Rate und die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin zur Herausgabe des Fahrzeugs zum Zwecke der Verwertung im Fall der Nichtzahlung der Raten.

Dieser Vertragsinhalt entspreche exakt einer Kaufpreisfinanzierung über ein Bankdarlehen mit Sicherungsübereignung. In den Vertragsbedingungen fänden sich keine Regelungen, die darauf hindeuten, dass über Sicherungseigentum hinausgehende Rechte erworben werden sollten.

So seien Mängelrechte im Innenverhältnis ausgeschlossen und die Insolvenzschuldnerin auf Ihre Ansprüche gegen den Lieferanten verwiesen worden.

OLG Frankfurt am Main 17 U 110/22

Der dauerhafte Wegfall der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs sollte nur dann zu einer Vertragsaufhebung führen, wenn die Insolvenzschuldnerin mindestens einen Betrag in Höhe der vereinbarten Raten für die restliche Vertragslaufzeit anbiete. Damit habe die Insolvenzschuldnerin das Risiko eines zufälligen Untergangs des Fahrzeugs zu tragen. Zudem sei von einer Vorfälligkeitsentschädigung die Rede.

Dies sei für einen Mietkaufvertrag ungewöhnlich, jedoch typisch für eine Darlehensfinanzierung. Dies lasse erkennen, dass eine Vermietung zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei.

Die Klägerin sei auch nicht an dem Fahrzeug selbst interessiert gewesen. Sie habe niemals unmittelbaren Besitz gehabt.

Tatsächlich sei die Klägerin in die gesamten vertraglichen Abläufe überhaupt nicht eingebunden gewesen.

Sie sei von der Bank1 lediglich vorgeschoben worden. Hierzu passe auch, dass sich die Klägerin von der Insolvenzschuldnerin die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht habe aushändigen lassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch bei Volleigentum bezüglich der Frage, ob ein Aussonderungsrecht oder nur ein Absonderungsrecht bestehe, darauf abzustellen, ob bei Würdigung des Einzelfalls ein Warenkredit oder ein Geldkredit vorliege.

Im vorliegenden Fall sei bei Gesamtwürdigung aller Umstände der Vertragsgegenstand als reine Finanzdienstleistung zu bewerten. Daher bestehe auch kein Aussonderungsrecht.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2022, Az. 3-13 O 61/21, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zu Recht zur Herausgabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs verurteilt.

Den vom Beklagten mit der Berufung erhobenen Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen.

In der zweiten Instanz steht zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, dass die als “Kauf- und Mietkaufvertrag” bezeichnete vertragliche Abrede aus dem Jahr 2019 zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin geschlossen wurde.

Die Parteien streiten auch nicht mehr über die Wirksamkeit der Vereinbarung sowie über den Umstand, welches Fahrzeug Gegenstand der Vereinbarung ist.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ein Recht auf Aussonderung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach § 47 InsO und nicht lediglich auf Absonderung nach § 51 Nr. 1 InsO hat.

Durch die auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 2019 erfolgten Eigentumsübertragung ist die Klägerin Volleigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden. Das Eigentum an dem Fahrzeug berechtigt die Klägerin in der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin als Besitzerin zur Aussonderung nach § 47 InsO.

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ist gewissermaßen der “Urfall” der Aussonderung

(Ganter in: Münchener Kommentar, InsO, 4. Aufl., § 47 Rn. 37, beck-online, mwN.).

Der mit derselben vertraglichen Abrede vereinbarte Rückkauf des Fahrzeugs unter Vereinbarung des (einfachen) Eigentumsvorbehalts ändert an der Aussonderungsberechtigung der Klägerin nichts. Entgegen der Bezeichnung als Mietkaufvertrag ist der Vertrag als Ratenzahlungskauf anzusehen.

Ein Mietkaufvertrag ist ein Mietvertrag mit einer Kaufoption.

Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, die Mietsache während der laufenden Mietzeit unter bestimmten Voraussetzungen zu einem vorher bestimmten Preis zu kaufen, wobei die bis dahin gezahlte Miete ganz oder zum Teil auf den Kaufpreis angerechnet wird

(BGH, Urteil vom 15. März 1990 – I ZR 120/88 -, Rn. 22, juris;

Skusa, NJW 2011, 2993, beck-online).

Beim Mietkauf liegen die Gefahr, die Mängelhaftung und die Instandhaltung gem. §§ 535 Abs. 1 S. 2, 536 – 536c BGB beim Mietverkäufer

(Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Einf v § 535 Rn. 30).

Um eine solche Vertragsgestaltung geht es hier nicht.

Der Vertrag enthält keine Kaufoption unter Anrechnung der Monatsraten auf den Kaufpreis, die von der Insolvenzschuldnerin ausgeübt werden müsste, um Eigentümerin des zunächst nur gemieteten Gegenstands werden zu können.

Vielmehr haben die Vertragsparteien den Kauf des Fahrzeugs vereinbart, wobei das Eigentum an dem Fahrzeug mit Zahlung der letzten Monatsrate ohne Weiteres übergehen bzw. das bereits erworbene Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarken sollte.

Die Gefahr, die Mängelhaftung und die Instandhaltung liegen nicht bei der Klägerin. Die vertraglichen Abreden, insbesondere die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr, ähneln der leasingtypischen Vertragsgestaltung

(vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1998 – VIII ZR 205/97 -, Rn. 27, juris).

Die Vertragsparteien haben zwar die gegen die Klägerin gerichteten Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen und die Insolvenzschuldnerin stattdessen auf ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin verwiesen.

Trotz dieser Regelungen ist der Vertrag allerdings kein Leasingvertrag.

Das zwischen den Vertragsparteien zustande gekommene Vertragsverhältnis ist vielmehr ein Ratenzahlungskaufvertrag, den die Parteien nur im Hinblick auf die Gewährleistung abweichend vom Gesetz gestaltet haben

(vgl. zur Abgrenzung zwischen Mietkauf und Ratenzahlungskauf auch Senat, Urteil vom 3. Juni 2020 – 17 U 801/19 -;

Senat, Urteil vom 4. Januar 2006 – 17 U 192/05 -, Rn. 23, juris).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet hat, grundsätzlich gemäß § 47 InsO vom Verkäufer ausgesondert werden

(vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – IX ZR 128/12 -, Rn. 13, juris;

BGH, Urteil vom 27. März 2008 – IX ZR 220/05 -, Rn. 24, juris).

Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat bewusst davon abgesehen, dem Vorbehaltsverkäufer im Falle der Insolvenz des Käufers nur ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO einzuräumen.

Der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergibt, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, erschien ihm schutzbedürftiger als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen wird und der damit nur ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO erlangt

(BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – IX ZR 128/12 -, Rn. 13, juris;

BGH, Urteil vom 27. März 2008 – IX ZR 220/05 -, Rn. 24, juris).

Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall.

Da die Vertragsparteien einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben und die Klägerin daher nach wie vor Eigentümerin des Fahrzeugs ist, ist sie gem. § 49 InsO zur Aussonderung des Fahrzeugs berechtigt.

OLG Frankfurt am Main 17 U 110/22

Die Ausnahmevorschrift des § 51 Nr. 1 InsO, die nur für das Sicherungseigentum gilt, ist nicht anwendbar.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Umstand, dass die Vertragsparteien durch die gewählte vertragliche Gesamtkonstruktion eine in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen mit einem Darlehensvertrag nebst Sicherungsübereignung vergleichbare Lage geschaffen haben, in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Eine analoge Anwendung des § 51 Nr. 1 InsO kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Insolvenzordnung keine Regelungslücke aufweist.

Nach dem oben dargestellten Willen des Gesetzgebers soll der Eigentümer bei der Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts nicht wie der Sicherungseigentümer auf ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO verwiesen werden.

Der Gesetzgeber hat damit auch bei der Überarbeitung der InsO für das fremde Eigentum die Abgrenzung zwischen § 47 InsO und § 51 Nr. 1 InsO danach vorgenommen, ob das Eigentum fiduziarisch gebunden ist.

Eine Ausnahme soll nach seinem Willen für die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts gelten.

Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass diese auch unter Geltung der Neuregelung wie zuvor als Sicherungsübereignung zu behandeln sind und damit nur zur abgesonderten Befriedigung berechtigen

(vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 125).

Das vom Beklagten ins Feld geführt Argument der Umgehung der Vorschrift des § 51 Nr. 1 InsO trägt nicht. Die Vertragsparteien sind in der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehung in den durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen frei.

Wenn sie eine Vertragsgestaltung wählen, die einem der Vertragspartner in der Insolvenz des anderen Vertragspartners eine günstigere Position als bei einer anderen möglichen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung bei vergleichbaren wirtschaftlichen Auswirkungen verschafft, muss sich der dadurch besserstehende Vertragspartner nicht behandeln lassen, als habe er die andere mögliche Vertragsgestaltung gewählt.

Die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug von der Insolvenzschuldnerin auf die Klägerin ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO nichtig

(vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2021 – 2 U 116/20 -, Rn. 58, juris).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz

(vgl. § 345 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB)

hinausgeht

(vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 179/07 -, Rn. 26, juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar haben die Vertragsparteien einen kombinierten Kauf-/Rückkaufvertrag unter jeweiliger Übertragung des Eigentums geschlossen.

Das von den Vertragsparteien für den Verwaltungsaufwand vereinbarte Entgelt – im Vertrag als monatliche Rate bei einer Vertragslaufzeit von 72 Monaten bezeichnet – geht ersichtlich nicht über einen Nutzungsersatz hinaus.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Beklagten zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen einstimmigen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen.

Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert auf 19.000,- € festzusetzen.

OLG Frankfurt am Main 17 U 110/22

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

logo, concept, paragraph

Einziehung von Geschäftsanteilen – prozentuale Beteiligung der verbleibenden Geschäftsanteile – OLG München 31 Wx 16/22

April 19, 2024
Einziehung von Geschäftsanteilen – prozentuale Beteiligung der verbleibenden Geschäftsanteile – OLG München 31 Wx 16/22   TenorDer Beschluss …
woman in gold dress holding sword figurine

Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20

März 30, 2024
Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20Be…
brown wooden gavel on brown wooden table

Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs – BFH V R 42/21

Februar 9, 2024
Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs – BFH V R 42/21 – Urteil vom 12. Oktober 2023, Gegen die Ablehnung des Änderungsantragsvorgehend Thüring…