OLG Frankfurt am Main 20 W 80/07 – ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht

September 23, 2022

OLG Frankfurt am Main 20 W 80/07 – ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei einem Erbfall, bei dem ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht anzuwenden sind, erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB nicht, wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht kennt.

Hintergrund:

  • Ein schwedischer Erblasser, der mit einer Deutschen in Deutschland lebte, verstarb ohne Testament.
  • Die Ehefrau beantragte einen Erbschein, der sie zur Hälfte und die beiden Kinder des Erblassers aus erster Ehe zu je einem Viertel als Erben ausweisen sollte.
  • Das Amtsgericht kündigte die Erteilung eines solchen Erbscheins an.
  • Die Kinder legten Beschwerde ein, und das Landgericht hob den Beschluss auf, da nach schwedischem Erbrecht alle drei Beteiligten zu gleichen Teilen erben sollten.
  • Die Ehefrau legte weitere Beschwerde ein und berief sich auf § 1371 BGB, der eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten vorsieht.

Entscheidungsgründe:

OLG Frankfurt am Main 20 W 80/07 – ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht

  • Anwendbares Recht: Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Deutschland deutsches Erbrecht anzuwenden ist, aber das Erbstatut sich nach schwedischem Recht richtet.
  • Schwedisches Erbrecht: Nach schwedischem Recht erben alle drei Beteiligten zu gleichen Teilen.
  • Keine Erbteilserhöhung nach § 1371 BGB: Das Gericht lehnte die Erhöhung des Erbteils der Ehefrau nach § 1371 BGB ab, da das schwedische Erbrecht keine solche Quotenregelung kennt. Eine Kombination beider Rechtsordnungen würde zu einer Überbeteiligung der Ehefrau führen.
  • Schwerpunkt im Güterrecht: Das Gericht betonte, dass § 1371 BGB zwar den Ausgleich für den Erbfall betrifft, aber im Güterrecht verankert ist. Daher kann die erbrechtliche Lösung des deutschen Güterrechts nicht in das schwedische Erbrecht hineinwirken.
  • Kein Zugewinnausgleich im Erbscheinsverfahren: Ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau kann nicht im Erbscheinsverfahren berücksichtigt werden, da dies zu einer Überfrachtung des Verfahrens führen würde.
  • Verfahrensrechtliche Fragen: Das Gericht stellte klar, dass die weitere Beschwerde zulässig ist und dass im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.

Fazit:

Bei einem Erbfall mit ausländischem Erbrecht und deutschem Güterrecht erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten nach § 1371 BGB nicht,

wenn das ausländische Erbrecht keine solche Quotenregelung vorsieht.

Ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch kann nicht im Erbscheinsverfahren berücksichtigt werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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