OLG Frankfurt am Main 23 U 55/21 Beschluss vom 08.04.2022 – Rückerstattung verlorener Glückspieleinsätze, keine Konzession für die Veranstaltung von Online-Glücksspiel im Land Hessen
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 25.02.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht für die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 08.04.2022 (Az. 23 U 55/21) wurde die Absicht des Senats begründet, eine Berufung der Beklagten, einer maltesischen Gesellschaft, gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Gießen durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger, ein Verbraucher, verlangte die Rückerstattung von 11.758,50 Euro, die er in einem Online-Casino der Beklagten verloren hatte.
Die Beklagte verfügte über keine Konzession für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen in Hessen, weshalb das LG den zugrunde liegenden Vertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) als nichtig ansah.
Die Berufung der Beklagten stützte sich auf mehrere Argumente:
Sie bestritt die Anwendbarkeit deutschen Rechts und verwies auf eine Rechtswahlklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die maltesisches Recht vorsah.
Außerdem argumentierte sie, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV gegen die Dienstleistungsfreiheit der EU verstoße und daher unanwendbar sei.
Zudem sei ihr Angebot aufgrund einer Duldung durch die deutschen Behörden zumindest faktisch legal gewesen.
Das OLG Frankfurt folgte diesen Argumenten nicht.
Es stellte fest, dass die Berufung unbegründet sei, da die internationale Zuständigkeit des LG Gießen nach der Brüssel-Ia-Verordnung gegeben sei und deutsches Recht anwendbar bleibe.
Die Rechtswahlklausel in den AGB sei unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteilige.
Darüber hinaus bestätigte das OLG die Ansicht des LG, dass das Internetverbot im GlüStV auch unionsrechtlich gerechtfertigt sei und der Vertrag daher nichtig sei.
Eine behauptete Duldung durch die Behörden ändere nichts an der Nichtigkeit der Verträge.
Ferner schloss das OLG die Anwendung der Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB aus, da der Kläger nicht bewusst oder leichtfertig gegen das Gesetz verstoßen habe.
Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass dem Kläger ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß zur Last falle.
Schließlich lehnte das Gericht auch den Einwand der Entreicherung der Beklagten ab, da diese nachweislich von der Rechtswidrigkeit ihres Handelns gewusst habe.
Der Senat empfahl der Beklagten, die Berufung zurückzunehmen, um die Gerichtskosten zu reduzieren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.