Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000,00 DM.
T a t b e s t a n d : OLG Hamm 10 U 20/98
Die Parteien sind die einzigen Kinder der Eheleute M und M1. Ihre Eltern hatten am 15. Mai 1988 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Als Erben bestimmten sie zu gleichen Teilen die Parteien. Zum künftigen Nachlaß gehörten verschiedene in H sowie in H1 in O gelegene Grundstücke.
Im Jahre 1989 verstarb die Mutter der Parteien. Hiernach schloß der Vater am 29. Oktober 1991 mit der Beklagten einen notariellen Übertragsvertrag. Darin übertrug er seinen gesamten im Grundbuch von P sowie im Grundbuch von P1 eingetragenen Grundbesitz auf die Beklagte, die ihm an allen übertragenen Grundstücken und aller übertragenen Fahrnis ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht einräumte. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages erfolgte die Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagte im Wege der vorweggenonunenen Erbfolge.
Am 10. Dezember 1995 verstarb der Vater der Parteien. Mit der Klage begehrt der Kläger die Übertragung des hälftigen Miteigentunsanteils an den der Beklagten vom Erblasser übereigneten Grundstücken. Der Kläger ist der Auffassung, hierbei habe es sich um beeinträchtigende Schenkungen im Sinne des § 2287 BGB gehandelt. Der Erblasser habe die Grundstücksübertragung ohne anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse vorgenommen. Der Kläger ist ferner der Ansicht, auch einen Anspruch auf die Hälfte der Mieteinnahmen zu haben, die die Beklagte seit dem Tode des Erblassers aus dem übertragenen Grundbesitz erzielt hat.
OLG Hamm 10 U 20/98
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an den nachfolgenden Grundstücken zu erklären und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zuzustimmen;
Grundbuch von H Blatt #####
Flur ###‚ Flurstück ####
Flur ###‚ Flurstück ####17
Grundbuch von H1‚ Blatt #####
Flur ###‚ Flurstück ####
Flur ###‚ Flurstück ####;
2.
die Beklagte weiterhin zu verurteilen, zu seinen Gunsten die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an ihrem Miteigentumsanteil an der Gemeinschaftswiese und -wald, Grundbuch von H2‚ Blatt ##### und Blatt ###### zu erklären und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zuzustimmen;
3.
die Beklagte weiterhin zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe der Mieteinnahmen aus dem in Ziffern 1. und 2. genannten Grundbesitz seit dem 10. Dezember 1995 zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Vorliegen einer beeinträchtigenden Schenkung unter Hinweis darauf bestritten, daß die Übertragung des mit Nießbrauchsrechten belasteten Grundbesitzes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt sei. Im übrigen habe der Erblasser auch nicht in der Absicht gehandelt, den Kläger zu benachteiligen.
Vielmehr habe erreicht werden sollen, daß sie, die Beklagte, sich um die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung des Grundbesitzes kümmere und den Erblasser insoweit entlaste. Darüber hinaus habe der Erblasser durch die Übertragung des Grundbesitzes auch eine persönliche Betreuung seinerseits durch die Beklagte sicherstellen wollen. Sie habe sich in der Folgezeit auch tatsächlich um den Vater gekümmert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar liege eine Schenkung des durch wechselbezügliches Ehegattentestament gebundenen Vaters der Parteien vor. Es könne jedoch dahinstehen, ob dieser beabsichtigt habe, den Kläger als Schlußerben zu beeinträchtigen.
OLG Hamm 10 U 20/98
Die Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagte im Wege vorweggenommener Erbfolge beinhalte eine Ausgleichsanordnung im Sinne der §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB. Der Kläger könne deshalb nur die Zahlung des Mehrbetrages verlangen, um den der Wert der übertragenen Grundstücke den der Beklagten zukommenden Anteil am Vermögen des Erblassers übersteige. Mangels Grundstücksübertragungsanspruchs entfalle auch ein Anspruch des Klägers auf Teilhabe an den gezogenen Mieten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Vorliegen einer beeinträchtigenden Schenkung unter Hinweis darauf bestritten, daß die Übertragung des mit Nießbrauchsrechten belasteten Grundbesitzes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt sei. Im übrigen habe der Erblasser auch nicht in der Absicht gehandelt, den Kläger zu benachteiligen.
Vielmehr habe erreicht werden sollen, daß sie, die Beklagte, sich um die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung des Grundbesitzes kümmere und den Erblasser insoweit entlaste. Darüber hinaus habe der Erblasser durch die Übertragung des Grundbesitzes auch eine persönliche Betreuung seinerseits durch die Beklagte sicherstellen wollen. Sie habe sich in der Folgezeit auch tatsächlich um den Vater gekümmert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar liege eine Schenkung des durch wechselbezügliches Ehegattentestament gebundenen Vaters der Parteien vor. Es könne jedoch dahinstehen, ob dieser beabsichtigt habe, den Kläger als Schlußerben zu beeinträchtigen.
Die Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagte im Wege vorweggenommener Erbfolge beinhalte eine Ausgleichsanordnung im Sinne der §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB. Der Kläger könne deshalb nur die Zahlung des Mehrbetrages verlangen, um den der Wert der übertragenen Grundstücke den der Beklagten zukommenden Anteil am Vermögen des Erblassers übersteige. Mangels Grundstücksübertragungsanspruchs entfalle auch ein Anspruch des Klägers auf Teilhabe an den gezogenen Mieten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
OLG Hamm 10 U 20/98
Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der Erblasser habe auch kein lebzeitiges Eigeninteresse an etwa getroffenen Teilungsanordnungen gehabt. Solche seien mangels eines entsprechenden Vorbehaltes im gemeinschaftlichem Testament der Eltern der Parteien entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig. Letztere führe zu einer erheblichen Benachteiligung seinerseits.
Als Rechtsgeschäft unter Lebenden enthalte der Übertragungsvertrag vom 29. Oktober 1991 ferner keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vornahme einer Teilungsanordnung, die im übrigen nichts anderes als die Modalität einer beeinträchtigenden Schenkung sei. Die Absicht des Erblassers, ihn, den Kläger, zu benachteiligen, folge außerdem aus einer an die Beklagte am 13. Januar 1992 vorgenommenen Überweisung von 40.000,00 DM. Die zu den Akten gereichte Kontenverdichtung ergebe im übrigen den Verdacht auf weitere Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte.
Der Kläger beantragt,
abändernd
1.
die Beklagte zu verurteilen,
a)
zugunsten des Klägers die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an den nachfolgenden Grundstücken zu erklären und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zuzustimmen:
Grundbuch von H Blatt #####
Grundbuch von H1‚ Blatt #####
Flur ###‚ Flurstück ####
Flur ###‚ Flurstück ####;
b)
zugunsten des Klägers die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an ihrem Miteigentumsanteil an der Gemeinschaftswiese und -wald, Grundbuch von H2 Blatt ##### und Blatt ##### zu erklären und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zuzustimmen,
c)
dem Kläger Auskunft über die Höhe der Mieteinnahmen aus dem in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Grundbesitz seit dem 10.12.1995 zu erteilen,
OLG Hamm 10 U 20/98
2.
auf die hiermit erhobene
I n z i d e n t f e s t s t e l l u n g s k l a g e
festzustellen, daß
a)
der Übertragungsvertrag vom 29.10.1991 – UR—Nr. ## des Notars Q – zu Lasten des Klägers eine beeinträchtigende Verfügung im Sinne von § 2287 BGB beinhaltet, und zwar sowohl in Bezug auf den Übertrag als solchen, als auch bezüglich einer etwa anzunehmenden Teilungsanordnung,
b)
die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in Bezug auf Erträge und Kosten des in den Anträgen zu Ziff. 1 und 2 bezeichneten Grundbesitzes so zu stellen, als habe sich dieser Grundbesitz am 10.12.1995 im Nachlaß befunden,
hilfsweise,
die Beklagte gegenüber dem Kläger denjenigen Mehrbetrag auszugleichen hat, um den der Wert der in den Anträgen zu Ziff. 1 und 2 bezeichneten Grundstücke (berechnet nach den Wertverhältnissen zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes) den ihr zukommenden Anteil am Vermögen des Erblassers übersteigt.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Berufung zurückzuweisen,
2.
ihr zu gestatten, eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe: OLG Hamm 10 U 20/98
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
A.
Klageanträge zu 1. a) bis c):
Dem Kläger steht der geltend gemachte Auflassungsanspruch (Anträge zu 1. a) und b)) aus § 2287 nicht zu.
OLG Hamm 10 U 20/98
Dabei kann dahinstehen, ob die zwischen der Beklagten und dem Erblasser am 29. Oktober 1991 vorgenommene Grundstücksübertragung eine Schenkung beinhaltet. Eine Benachteiligungsabsicht des Vaters der Parteien im Sinne der Vorschrift des § 2287 Abs. 1 BGB, deren Anwendbarkeit wegen der bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen in dem gemeinschaftlichem Testament vom 15. Mai 1988 im Grundsatz nicht zweifelhaft sein kann, scheidet jedenfalls bereits insoweit aus, als die Beklagte dasjenige zugewendet bekommen hat, was ihr ohnehin entsprechend ihrer halben Erbquote beim Erbfall zustand.
Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 23. September 1991 – IV a ZR 185/80 – (BGHZ 82, 274 ff.) ist ferner davon auszugehen, daß die im Vertrag vom 29. Oktober 1991 enthaltene Wendung, wonach die Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen wurde, eine Ausgleichsbestimmung (und keine Teilungsanordnung) im Sinne der §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB behinhaltet. Hiernach kann dem Kläger, selbst wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB vorlägen, nur ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zustehen, der nach gem. § 2056 BGB vorgenommener Ausgleichung zu seinen Lasten verbleibt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 259).
Da zum Nachlaß zumindest ein Reinvermögen von 71.902,43 DM gehört und der Erblasser ferner eine Münzensammlung hinterlassen hat, deren Wert offen ist, kann nicht einmal festgestellt werden, ob nach Durchführung der Ausgleichung überhaupt ein Differenzbetrag verbleibt, den die Beklagte durch Geldzahlung ausgleichen muß.
Die Argumentation der Berufung gegen die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die im erbrechtlichem Schrifttum nahezu einhellig befürwortet wird (vgl. z.B. Palandt-Edenhofer, BGB, 57. Auflage, § 2287 Rdnr. 3; Soergel-Wolf, BGB, 12. Auflage, § 2287 Rdnr. 10; Kuchinke, Jus 1988, 853), verfängt nicht.
Das von dem Kläger aufgezeigte Zitat bei Staudinger-Kanzleiter (§2289 Rdnr. 12) wendet sich lediglich gegen die Anwendung des § 2270 Abs. 3 BGB auf Erbverträge. Ob dieser Kritik beigetreten werden könnte, kann offenbleiben. Im Streitfall geht es zum einen um die Bindungswirkung eines gemeinschaftliches Testamentes und nicht um erbvertragliche Regelungen.
Zum anderen ist erneut darauf hinzuweisen, daß der Erblasser vorliegend keine Teilungsanordnung getroffen hat, weil das Rechtsgeschäft vom 29. Oktober 1991 keine letztwillige Verfügung beinhaltet. Im übrigen geht die Argumentation des Bundesgerichtshofes auch lediglich dahin, eine Benachteiligungsabsicht zu verneinen, soweit der Erblasser durch Teilungsanordnung ein identisches Ergebnis bewirkt haben könnte.
OLG Hamm 10 U 20/98
Da der Schlußerbe eines gemeinschaftlichen Testamentes nur einen Anspruch auf die Quote, nicht aber einen gegenständlich spezifizierten Erbanspruch hat, hätte der Erblasser folglich auch eine dem Übertragsvertrag vom 29. oktober 1991 entsprechende Teilungsanordnung erlassen können, die dann eine Ausgleichungspflicht der Beklagten zur Folge gehabt, ohne daß es insoweit einer Anordnung des Erblassers bedurft hätte (vgl. PalandtEdenhofer, § 2048 Rdnr. 4 m.w.N.; Kuchinke a.a.O.). Nur in Höhe eines solchen Ausgleichsanspruches könnte im übrigen ein Zahlungsanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB denkbar sein.
Da hiernach die klägerseits begehrte Rechtsfolge (Auflassung) in keinem Falle eingreift ‚ ist die Klage unschlüssig.
Hat aber der Kläger keinen Auflassungsanspruch, kann er auch nicht Teilhabe an den nach dem Erbfall gezogenen Mieteinnahmen verlangen. Der mit dem Klageantrag zu 1. c) geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht daher ebenfalls nicht.
B.
Klageantrag zu 2. a):
Die Inzidentfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist unzulässig. Es fehlt die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung der Kläger begehrt. Vorgreiflichkeit im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO wäre nur gegeben, wenn im Zuge der Entscheidung über den Hauptantrag ohnehin über die Frage, ob der notarielle Übertragsvertrag vom 29.10.1991 eine beeinträchtigende Verfügung im Sinne des § 2287 Abs. 1 enthält, zu entscheiden wäre (vgl. BGH NJW—RR 1994, 1.272, 1.273) . Da mit dem Hauptantrag jedoch eine unzutreffende Rechtsfolge begehrt wird, bedarf die angesprochene Frage bei der Bescheidung des Hauptantrages keiner Entscheidung.
OLG Hamm 10 U 20/98
Dahinstehen kann, ob die hiernach unzulässige Inzidentfeststellungsklage in eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden kann. Insoweit fehlte der Klage jedenfalls das Feststellungsinteresse, weil der Kläger Klage auf Leistung erheben könnte.
Klageantrag zu 2. b):
Die Klage ist unzulässig. Auch insoweit ist die Vorgreiflichkeit im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zu verneinen. Die Klage ist auf Feststellung einer Rechtsfolge gerichtet, die nach Auffassung des Klägers aus der Begründetheit des Inzidentfeststellungsantrages zu 2. a) folgt. Die Ausführungen zu dessen Unzulässigkeit treffen auch auf den Klageantrag zu 2. b) zu.
Aus den Ausführungen zu A. a. E. folgt ferner, daß das Feststellungsbegehren in jedem Fall unbegründet ist.
Auch dem Hilfsfeststellungsbegehren des Klägers fehlt die Zulässigkeit gem. § 256 Abs. 2 ZP0. Im Zuge der Erkenntnis über die Klageanträge zu 1. a) und b) bedurfte die Frage der Ausgleichspflicht der Beklagten wegen Unschlüssigkeit der Klage keiner Entscheidung. Auch insoweit fehlt es mithin an der Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses.
Eine Umdeutung des Hilfsantrages in eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO scheitert auch in diesem Zusammenhang am Vorrang der Leistungsklage.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
OLG Hamm 10 U 20/98
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.