Sachverhalt:
Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister, deren Eltern ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatten, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben einsetzten.
Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater mehrere Grundstücke auf die Beklagte, seine Tochter, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und behielt sich dabei ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor.
Nach dem Tod des Vaters verlangte der Kläger, der Bruder der Beklagten, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken.
Er argumentierte, dass es sich bei der Übertragung um eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB gehandelt habe,
da der Vater kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Übertragung gehabt habe.
Kernaussagen des Urteils:
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Hagen.
Begründung:
Dem Kläger stand der geltend gemachte Auflassungsanspruch nicht zu.
Das OLG Hamm stellte fest, dass die Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Ausgleichsbestimmung im Sinne der §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB darstellte.
Dies bedeutete, dass die Beklagte zwar im Rahmen der Erbauseinandersetzung einen Ausgleich an den Kläger leisten musste, dieser jedoch keinen Anspruch auf die Übertragung der Grundstücke hatte.
Das OLG Hamm argumentierte, dass selbst wenn man von einer Schenkung ausgehen würde, keine Benachteiligungsabsicht des Vaters im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB vorläge.
Denn die Beklagte habe durch die Übertragung im Wesentlichen das erhalten, was ihr ohnehin im Rahmen der Erbfolge zugestanden hätte.
Die vom Kläger erhobene Inzidentfeststellungsklage war unzulässig, da es an der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses fehlte.
Da der Kläger mit seinem Hauptantrag eine unzutreffende Rechtsfolge (Auflassung) begehrte, war die Frage,
ob die Grundstücksübertragung eine beeinträchtigende Schenkung darstellte, im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag nicht zu klären.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Auflassung der Grundstücke hatte, konnte er auch keine Teilhabe an den nach dem Erbfall erzielten Mieteinnahmen verlangen.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Besonderheiten der vorweggenommenen Erbfolge und die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 2287 BGB.
Es zeigt, dass eine Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht ohne Weiteres als beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB anzusehen ist,
wenn der Beschenkte im Wesentlichen das erhält, was ihm im Rahmen der Erbfolge ohnehin zugestanden hätte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.