
OLG Hamm 10 U 68/22 – Anfechtung eines Erbvertrags
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 11.08.2022 (Az. 10 U 68/22) behandelt die Anfechtung eines Erbvertrags
zwischen Eheleuten, den die Erblasserin durch ein späteres Ehegattentestament geändert haben soll.
Dabei ging es insbesondere um die Übertragung einer Immobilie und die Einsetzung eines Alleinerben.
Die Erblasserin A, Eigentümerin einer Immobilie, war Mutter des Verfügungsbeklagten und des bereits verstorbenen Bruders der Verfügungsklägerin.
Der Erbvertrag von 1998 setzte die beiden Söhne als Erben zu gleichen Teilen ein, mit den jeweiligen Nachkommen als Ersatzerben.
Im Jahr 2009 erteilte die Erblasserin ihrem Sohn eine Generalvollmacht, die ihn berechtigte, in ihrem Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen,
jedoch unter der Bedingung, dass ihre Geschäftsfähigkeit durch ärztliches Attest eingeschränkt sei.
Am 13.12.2021 ließ der Verfügungsbeklagte unter Berufung auf diese Vollmacht die Immobilie auf sich übertragen, obwohl die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt bereits schwer krank im Krankenhaus lag.
Die Verfügungsklägerin argumentierte, dass diese Übertragung gegen den Willen der Erblasserin und den Erbvertrag von 1998 verstoße.
Sie führte an, dass die Erblasserin stets die Gleichbehandlung ihrer Söhne betont habe und die Übertragung der Immobilie ohne deren Wissen oder Einwilligung erfolgt sei.
Außerdem sei die Erblasserin aufgrund einer Demenz nicht mehr in der Lage gewesen, solche Entscheidungen zu treffen.
Im April 2022 wurden zwei Testamente aus dem Jahr 2003 eröffnet, in denen der Verfügungsbeklagte als Alleinerbe eingesetzt wurde.
Die Verfügungsklägerin bezweifelte die Echtheit dieser Testamente und behauptete, sie seien nicht im Einklang mit dem Erbvertrag von 1998.
Das Landgericht Dortmund bestätigte im April 2022 eine einstweilige Verfügung, die die Übertragung der Immobilie stoppen sollte, da der Verfügungsbeklagte die Vollmacht missbräuchlich genutzt habe.
Das OLG Hamm hob diese Entscheidung auf.
Es entschied, dass die Verfügungsklägerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass sie Miterbin sei und dass der Verfügungsbeklagte zu Unrecht als Alleinerbe eingetragen sei.
Zwar bestünden Zweifel an der Art und Weise der Übertragung, doch sei der Verfügungsbeklagte durch die Testamente von 2003 wirksam zum Alleinerben bestimmt worden.
Die Zweifel an der Echtheit der Testamente konnten im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geklärt werden, was jedoch für eine Aufhebung des Erbvertrags von 1998 spreche.
Der Verfügungsbeklagte sei daher rechtmäßig als Alleineigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen.
Das Gericht befand, dass die Verfügungsklägerin nicht nachweisen konnte, dass sie berechtigt sei, einen Widerspruch gegen die Eintragung des Verfügungsbeklagten als Eigentümer einzulegen.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts wurde daher aufgehoben, und die Verfügungsklägerin trägt die Verfahrenskosten.
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