OLG Hamm 10 W 16/18
Beschluss vom 15.02.2019
Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender Verfügungsinhalte,
§ 2069 BGB,
Vermutung § 2270 Abs. 2 BGB,
wechselbezüglich gewollte Verfügung
Der Erblasser T verstarb am XX.XX.2017.
Er hinterließ ein notarielles Testament aus dem Jahr 1986, das er gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau errichtet hatte.
Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihren Sohn T3 zum Schlusserben.
T3 verstarb jedoch vor dem Erblasser.
Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament im Jahr 2008, in dem er seine Lebensgefährtin und ein Altenheim zu seinen Erben einsetzte.
Die Enkelkinder des Erblassers (Beteiligte zu 1. und 2.) beantragten die Erteilung eines Erbscheins,
da sie sich aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments und des Vorversterbens ihres Vaters als Ersatzerben gemäß § 2069 BGB sahen.
Der Testamentsvollstrecker (Beteiligter zu 5.) beantragte die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der im privatschriftlichen Testament genannten Erben.
Er argumentierte, dass das gemeinschaftliche Testament den Erblasser nicht gebunden habe und das spätere Testament wirksam sei.
Das Amtsgericht gab dem Antrag der Enkelkinder statt.
Es sah das gemeinschaftliche Testament als bindend an und ging davon aus, dass die Enkelkinder als Ersatzerben eingesetzt seien.
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm änderte die Entscheidung des Amtsgerichts ab und wies den Antrag der Enkelkinder zurück.
1. Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments:
Zunächst stellte das OLG fest, dass das gemeinschaftliche Testament den Erblasser grundsätzlich an die Einsetzung des Sohnes als Schlusserben band.
Die Einsetzung war wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB, da die Ehegatten sich vermutlich nur gegenseitig
als Alleinerben eingesetzt hatten, weil sie ihren Sohn als Schlusserben einsetzten.
Da der Sohn jedoch vor dem Erblasser verstarb, war der Erblasser nicht mehr an diese Verfügung gebunden und konnte ein neues Testament errichten.
2. Ersatzerbenbestimmung:
Das OLG prüfte, ob die Enkelkinder als Ersatzerben eingesetzt waren.
Aus dem gemeinschaftlichen Testament ergab sich dazu keine Aussage.
Da die Enkelkinder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht geboren waren, war eine solche Einsetzung unwahrscheinlich.
Mangels einer ausdrücklichen Ersatzerbenbestimmung im Testament kamen die Enkelkinder als gesetzliche Erben des vorverstorbenen Sohnes gemäß § 2069 BGB in Betracht.
3. Bindungswirkung der Ersatzerbenbestimmung:
Entscheidend war nun, ob der Erblasser auch an diese gesetzliche Ersatzerbenbestimmung gebunden war.
Das OLG verneinte dies.
Die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments erstreckt sich nicht automatisch auf die Ersatzerben.
Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erblasser auch die Ersatzerben bindend einsetzen wollten.
Im vorliegenden Fall fehlten solche Anhaltspunkte.
Es war nicht ersichtlich, dass die Eheleute die Enkelkinder überhaupt in ihre Überlegungen einbezogen hatten.
Es sei nicht fernliegend, dass sie dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit geben wollten, die Erbfolge neu zu regeln, wenn der Sohn vorversterben sollte.
4. Ergebnis:
Da die Ersatzerbenbestimmung nicht bindend war, konnte der Erblasser durch das spätere Testament die Erbfolge neu regeln.
Die im privatschriftlichen Testament genannten Erben waren somit erbberechtigt.
5. Weiteres Vorgehen:
Das OLG wies die Sache an das Nachlassgericht zurück, um die formellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins
an die im privatschriftlichen Testament genannten Erben zu prüfen.
Leitsätze:
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