OLG Hamm 15 W 119/00 Schenkung Wohnungseigentum an Minderjährigen, nicht lediglich rechtlicher Vorteil, Genehmigung Familiengericht
1. Die Schenkung eines Wohnungseigentums begründet für den Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn sie mit dem Eintritt in den Verwaltervertrag verbunden ist. (wie BayObLGZ 1979, 243, 248).
2. Eine Vormerkung, die die gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB sichern soll, kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 W 119/00 OLG Hamm 9 T 1362/99 LG Dortmund Grundbücher von Dortmund Blatt und
In der Grundbuchsache
betreffend
a) den im Grundbuch von Dortmund Blatt hingetragenen 261,08/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Dortmund, Flur Flurstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 des Aufteilungsplans,
b) den im Grundbuch von Dortmund Blatteingetragenen 238,60/1000 Miteigentumsanteil an dem zu a. bezeichneten Grundstück,
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 23. Mai. 2000 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 25. Februar 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ
beschlossen:
Tenor:
OLG Hamm 15 W 119/00
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten vom 29.11.1999 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 25.02.1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Dem Vollzug des Eintragungsantrages vom 09.02.1999 stehen folgende Hindernisse entgegen:
1. fehlende gesetzliche Vertretung der Beteiligten zu 2),
2. fehlende Eintragungsfähigkeit der beantragten Rückauflassungsvormerkung.
Zur Behebung der Hindernisse durch
– Einreichung der Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten zu 2) in dem notariellen Vertrag vom 07.11.1998 durch einen vom Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspfleger der Minderjährigen in der Form des § 29 GBO (zu 1.)
– Rücknahme des Antrags auf Eintragung der Rückauflassungsvormerkung (zu 2) wird den Beteiligten eine Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
OLG Hamm 15 W 119/00
I.
Die Beteiligte zu 1) hat durch notarielle Urkunde vom 19.03.1987 das damals im Grundbuch von Dortmund Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung Dortmund Flur Flurstück in vier Miteigentumsanteile aufgeteilt und diese jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nach näherer Maßgabe des Aufteilungsplans verbunden.
Die Teilungserklärung enthält mit Ausnahme der Bestimmung über das Stimmrecht, das sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile richtet, keine von den gesetzlichen Vorschriften des WEG abweichende Regelung über das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer. § 12 Abs. 2 sieht eine Verwaltervergütung von 5,00 DM/qm Wohnfläche im Jahr vor.
Die Beteiligte zu 1) hat sich in § 10 selbst zur ersten Verwalterin bestellt. Unter Bezugnahme auf diese Teilungserklärung hat das Grundbuchamt am 21.04.1987 die Wohnungsgrundbücher von Dortmund Blatt 36403 bis 36406 angelegt. Änderungen der Teilungserklärung sind in den Bestandsverzeichnissen der Wohnungsgrundbücher nicht eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 07.11.1998 (UR-Nr. 001998 Notar in Dortmund) hat die Beteiligte zu 1) die in den Wohnungsgrundbüchern von Dortmund Blatt und eingetragenen Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 2) als Schenkung im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen und aufgelassen. Die am 15.08.1982 geborene, somit noch minderjährige Beteiligte zu 2) ist die Enkelin der Beteiligten zu 1).
Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Minderjährigen wurden in der notariellen Urkunde von ihrer Mutter als deren gesetzliche Vertreterin abgegeben. § 3 des notariellen Vertrages sieht vor, daß sich die Beteiligte zu 1) neben einem lebenslänglichen Nießbrauch “das bei Schenkungen bestehende gesetzliche Rückforderungsrecht für die gesetzlichen Fälle” vorbehält. In § 4 der notariellen Urkunde haben die Beteiligten neben der Eintragung des Nießbrauchs bewilligt
“b. eine Rückauflassungsvormerkung für L für die Fälle, da nach dem Gesetz ein Widerruf der Schenkung zulässig ist.”
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Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 09.02.1999 die Eigentumsumschreibung in den beiden Wohnungsgrundbüchern “Zug um Zug” mit der Eintragung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung für die Beteiligte zu 1) in Abteilung II der Grundbücher beantragt.
Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat mit Zwischenverfügung vom 25.02.1999 den Eintragungsantrag beanstandet. Die gesetzliche Vertretungsmacht der Mutter der Minderjährigen erstrecke sich nicht auf die Schenkung der Eigentumswohnungen, da diese für die Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Denn die Eigentumsübertragung führe zu persönlichen Verpflichtungen des minderjährigen Erwerbers aus dem Gemeinschaftsverhältnis.
Erforderlich sei deshalb die Beibringung einer familiengerichtlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts. Der Rückübertragungsanspruch der Beteiligten zu 1) sei in der in der notariellen Beurkundung erklärten Form nicht hinreichend bestimmt und könne deshalb nicht durch eine Vormerkung gesichert werden. Zur Behebung der Eintragungshindernisse ist eine Frist von einem Monat gesetzt worden, die der Rechtspfleger in der Folgezeit mehrfach verlängert hat.
Mit Schriftsatz vom 29.11.1999 hat der Urkundsnotar gegen die Zwischenverfügung “Erinnerung” eingelegt, mit der er sich gegen die genannten Beanstandungen gewandt hat. Dem gem. § 11 Abs. 1 RPflG n.F. als Beschwerde zu behandelnden Rechtsmittel hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes mit Verfügung vom 10.12.1999 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 17.01.2000 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 25.02.2000 bei dem Landgericht eingelegt haben.
II.
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Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde zurückgewiesen worden ist.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel weitgehend ohne Erfolg. Rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Landgerichts in Teilbereichen hat der Senat durch eine Neufassung der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Rechnung getragen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts weitgehend rechtlicher Nachprüfung stand (§ 78 Satz 1 GBO).
1.) Zur gesetzlichen Vertretungsmacht der Mutter der Beteiligten zu 2) beim Abschluß des notariellen Vertrages vom 07.11.1998:
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde war das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob sich die gesetzliche Vertretungsmacht der Mutter der Beteiligten zu 2) auf das in ihrem Namen abgeschlossene Rechtsgeschäft erstreckte.
Denn nach § 20 GBO hat das Grundbuchamt vor der Eintragung einer Eigentumsänderung die Wirksamkeit der erklärten Auflassung (§ 925 BGB) und damit auch die Wirksamkeit der Vertretung der Minderjährigen zu prüfen (BayObLGZ 1998, 139, 142 = NJW 1998, 3574, 3575; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 20 Rdn. 20 und § 19 Rdn. 74).
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die gesetzliche Vertretungsmacht der Mutter der Beteiligten zu 2) nicht die hier erklärte Auflassung mit umfaßt. Dies folgt allerdings nicht aus der vom Landgericht herangezogenen Vorschrift des § 1821 BGB, die zu dem Erfordernis der Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts führen würde.
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Denn einer der dort geregelten Genehmigungstatbestände liegt bei einem unentgeltlichen Grundstückserwerb durch einen Minderjährigen nicht vor.
Der Ausschluß der gesetzlichen Vertretungsmacht der Mutter der Beteiligten zu 2) folgt hier jedoch aus den vom Landgericht ebenfalls herangezogenen Vorschriften der §§ 1795 Abs. 1 Nr. 1, 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Danach kann ein Elternteil sein Kind nicht bei einem Rechtsgeschäft zwischen einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits vertreten, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Diese Vorschrift ist somit anwendbar auf das hier vorliegende Rechtsgeschäft zwischen der Großmutter einerseits und der minderjährigen, durch ihre Mutter vertretenen Enkelin andererseits.
Das Rechtsgeschäft kann deshalb nur wirksam werden, wenn es von einem vom Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) genehmigt wird (BayObLG Rpfleger 1998, 70, 71); dementsprechend hat der Senat in diesem Punkt die Fassung der Zwischenverfügung des Grundbuchamts abgeändert.
Das Vertretungsverbot des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 greift allerdings wie dasjenige des § 181 BGB nicht ein bei Rechtsgeschäften, die dem minderjährigen Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (BGH NJW 1975, 1885; BayObLGZ 1998, 139, 143).
Im Falle einer Schenkung von Wohnungseigentum an einen über 7 Jahre alten Minderjährigen ist die Frage, ob die Schenkung für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen (BGHZ 78, 28, 35 = NJW 1981, 109).
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Ein getrennte Beurteilung des schuldrechtlichen Schenkungsgeschäfts einerseits und des dinglichen Erfüllungsgeschäfts andererseits, wie sie offenbar der weiteren Beschwerde vorschwebt, findet danach nicht statt. Der Rechtserwerb führt dann nicht zu einem lediglich rechtlichen Vorteil, wenn er mit der Begründung persönlicher Verpflichtungen für den Minderjährigen verbunden ist.
Ob bereits der Eintritt des minderjährigen Erwerbers in das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer und die vom Gesetz damit verknüpften vielfältigen Verpflichtungen (§§ 10 ff. WEG) die Annahme eines lediglich rechtlichen Vorteils ausschließt, hat der BGH in seiner bereits erwähnten Entscheidung (BGHZ 78, 28, 31 f.) offengelassen.
Als nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtserwerb hat es der BGH angesehen, wenn durch die Gemeinschaftsordnung Regelungen getroffen worden sind, durch die die den einzelnen Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffenden Verpflichtungen nicht unerheblich verschärft worden sind. Solche Regelungen läßt die Teilungserklärung der Beteiligten zu 1) vom 19.03.1987 nicht erkennen. Die von der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Bestimmung des Stimmrechts in § 9 Abs. 3 der Teilungserklärung begründet keine verschärfte persönliche Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers.
Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob auch die Möglichkeit der Begründung verschärfter persönlicher Verpflichtungen durch vereinbarungsersetzenden Mehrheitsbeschluß (etwa im Hinblick auf eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels), dessen Wirksamkeit in der bisherigen Rechtsprechung anerkannt ist (BGHZ 127, 99, 103 ff. NJW 1994, 3230; BayObLG NZM 2000, 280, 282 jeweils m.w.N.) und den Sonderrechtsnachfolger im Wohnungseigentum gemäß § 10 Abs. 3 WEG bindet, in die Bewertung mit einbezogen werden muß.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen rechtlichen Nachteil für die Beteiligte zu 2) bereits darin gesehen, daß sie mit dem Erwerb des Wohnungseigentums in den Verwaltervertrag eintritt und dementsprechend gesamtschuldnerisch die Verpflichtungen der Wohnungseigentümer aus diesem Vertrag, insbesondere also diejenige auf Zahlung der Vergütung, zu tragen hat.
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Der Eintritt des Wohnungseigentumserwerbers in den Verwaltervertrag vollzieht sich aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG (BayObLGZ 1986, 368, 370; Rpfleger 1998, 70, 71; KG WuM 1993, 755, 756). Der Senat schließt sich – wie bereits das Landgericht – der Auffassung des OLG Celle (NJW 1976, 2214) sowie des BayObLG (BayObLGZ 1979, 243,248) an, daß bereits der Eintritt des Minderjährigen in den Verwaltervertrag die Annahme eines lediglich rechtlich vorteilhaften Wohnungseigentumserwerbs ausschließt (ebenso Pick in Barmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 1 Rdn.45; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 107 Rdn: 4).
Die daran geäußerte Kritik von Jahnke (NJW 1977, 960), die im Kern darauf abhebt, daß die zwingend vorgeschriebene Bestellung eines Verwalters zum gesetzlichen Inhalt des Wohnungseigentums gehört, vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer begründet im Ausgangspunkt schuldrechtliche Verpflichtungen lediglich im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander, insbesondere diejenige auf anteilige Tragung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten (§ 16 Abs. 2 WEG).
Der auf § 10 Abs. 4 WEG beruhende Eintritt des Wohnungseigentumserwerbers in den Verwaltervertrag geht in seinen Wirkungen darüber hinaus, indem er eine unmittelbare gesamtschuldnerische Haftung des Minderjährigen gegenüber dem Verwalter als Dritten aus dem mit ihm geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag begründet.
Für die Beurteilung der ausschließlichen rechtlichen Vorteilhaftigkeit eines Rechtsgeschäfts für den Minderjährigen kommt es allein auf eine rechtliche Bewertung und nicht darauf an, ob das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen insgesamt wirtschaftlich vorteilhaft ist (BayObLGZ 1979, 243, 246).
Unter diesem Gesichtspunkt mag die rechtliche Ausgestaltung des Wohnungseigentums durch das WEG die Schenkung eines Wohnungseigentumsrechts an einen Minderjährigen durch das Erfordernis der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers erschweren. Dies muß indessen im Interesse des Minderjährigenschutzes in Kauf genommen werden.
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Rechtlich fehlerfrei hat das Landgericht daran anknüpfend ausgeführt, der vorbehaltene Nießbrauch für die Beteiligte zu 1) ändere nichts daran, daß die Übertragung der Wohnungseigentumsrechte der Beteiligten zu 2) nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe. Denn der Ausgleichsanspruch, der der Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gegen die Beteiligte zu 1) als Nießbraucherin gemäß § 1047 BGB zustehen kann, berührt die schuldrechtliche Verpflichtung des minderjährigen Erwerbers im Außenverhältnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern und dem Verwalter nicht (vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 70, 71).
2.) Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für die Beteiligte zu 1) in den Wohnungsgrundbüchern.
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung dahin beanstandet, der schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch sei in der vorliegenden Form nicht hinreichend bestimmt und könne deshalb nicht durch eine Vormerkung gesichert werden. Falls die Vormerkung sich auf ein gesetzliches Rückforderungsrecht beziehen solle, könne dieses durch eine Vormerkung erst gesichert werden, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen eingetreten seien. Falls bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Sicherung eingetragen werden solle, müsse der Anspruch in der Form des § 313 S. 1 BGB nach Tatbestandsvoraussetzungen und Inhalt festgelegt werden.
Mit diesem Inhalt dürfte indessen eine Zwischenverfügung nicht erlassen werden. Die Verfügung des Grundbuchamtes geht ersichtlich davon aus, daß nach dem Inhalt der Erklärungen der Beteiligten in §§ 3 und 4 des notariellen Vertrages vom 07.11.1998 die gesetzlichen Ansprüche der Beteiligten zu 1) auf Rückübertragung des Schenkungsgegenstandes (§§ 528 und 530 BGB) durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden sollen. Dies entspricht der insoweit unzweideutigen Vereinbarung in § 3 Abs. 3 des notariellen Vertrages, demzufolge sich die Beteiligte zu 1) “das bei Schenkungen bestehende gesetzliche Rückforderungsrecht für die gesetzlichen Fälle vorbehält”.
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Diese Formulierung schließt die Annahme aus, daß ein vertraglicher Rückforderungsanspruch begründet werden sollte. Vom Rechtsstandpunkt des Grundbuchamtes aus, den der Senat aus den nachstehenden Gründen im Ergebnis teilt, ist eine Vormerkung mit diesem Inhalt im Grundbuch nicht eintragungsfähig.
Dann konnte das Grundbuchamt jedoch nicht eine Zwischenverfügung mit dem Ziel erlassen, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, durch Vornahme eines anderweitigen Rechtsgeschäfts und Begründung eines etwaigen vertraglichen Rückübertragungsanspruchs ihrer Eintragungsbewilligung einen völlig anderen Inhalt zu geben.
Eine Zwischenverfügung darf nach § 18 Abs. 1 GBO nur erlassen werden, um einem gestellten Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Dementsprechend ist eine Zwischenverfügung unzulässig, wenn die Eintragung eines inhaltlich nicht eintragungsfähigen Rechts beantragt wird (BayObLGZ DNotZ 1982, 438; Senat Rpfleger 1983, 395).
Ist ein solcher Antrag – wie hier – durch einen zulässigen Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO mit anderen Anträgen verbunden, so kann das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung nach § 18 GBO lediglich auf die Rücknahme des beanstandeten Antrags hinwirken, um den Vollzug anderer Eintragungsanträge zu ermöglichen (BGHZ 71, 349, 351 = Rpfleger 1978, 365; BayObLGZ 1977, 268, 261; Senat OLGZ 1975, 150, 153).
Das Landgericht hat demgegenüber die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sachlich bestätigt. Die Kammer sieht durch die Eintragungsbewilligung zwar ebenfalls den Bestimmtheitsgrundsatz im Grundbuchverkehr nicht gewahrt.
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Ohne zu der Eintragungsfähigkeit der bewilligten Vormerkung näher Stellung zu nehmen, hat das Landgericht in der Sache lediglich beanstandet, die Regelungen in § 3 Abs. 3 einerseits und in § 4 Nr. 4 lit. b des notariellen Vertrages vom 07.11.1998 andererseits seien in sich widersprüchlich:
Die Formulierung in § 3 Abs. 3 des Vertrages deute auf ein gesetzliches Rückforderungsrecht aus § 528 BGB hin, während die Eintragungsbewilligung sich offenbar auf das Rückforderungsrecht des Schenkers nach erklärtem Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) beziehe.
Auf der Grundlage der Auffassung des Landgerichts handelte es sich indessen lediglich um ein durch klarstellende Formulierung der Eintragungsbewilligung behebbares Eintragungshindernis, das Gegenstand einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sein konnte. Von seinem Standpunkt aus hätte das Landgericht die Zwischenverfügung des Grundbuchamts konkretisierend neu fassen und durch das Aufzeigen konkreter Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses ergänzen müssen.(Benat NJW-RR 1989, 717, 718; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 147, 148).
Der Senat teilt indessen die Auffassung des Grundbuchamts, daß die bewilligte Vormerkung ihrem Inhalt nach nicht eintragungsfähig ist. Er hat deshalb die Zwischenverfügung in diesem Punkt in der oben erwähnten Weise neu gefaßt, um im Hinblick auf den Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO den Vollzug der anderen Eintragungsanträge zu ermöglichen. Die Auffassung des Senats beruht im einzelnen auf folgenden Erwägungen:
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Nach § 883 Abs. 1 BGB kann zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Der schuldrechtliche Anspruch (hier auf Übertragung der Wohnungseigentumsrechte) muß nicht auf vertraglicher, sondern kann auch auf gesetzlicher Grundlage beruhen (BGHZ 134, 182, 184 = NJW 1997, 861). Die Eintragung einer Vormerkung für die gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen.
Für die hier zu treffende Entscheidung kann im Ergebnis offen bleiben, ob die in der Zwischenverfügung zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Grundbuchamts zutrifft, die genannten Ansprüche seien erst nach ihrer Entstehung, also dem Eintritt ihrer gesetzlichen Voraussetzungen, vormerkungsfähig. Richtig ist, daß es sich zeitlich vor dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen lediglich um künftige Ansprüche handelt. Nach § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB ist jedoch die Eintragung einer Vormerkung ausdrücklich auch zur Sicherung eines künftigen (oder bedingten) Anspruchs zulässig.
Obwohl der Wortlaut dieser Bestimmung die Eintragungsfähigkeit nicht einschränkt, stehen Rechtsprechung und Lehre einhellig auf dem Standpunkt, daß zur Sicherung eines künftigen Anspruchs eine Vormerkung nur eingetragen werden kann, wenn bereits der Rechtsboden für seine Entstehung vorbereitet ist:
Der BGH hat dazu in seiner vorgenannten Entscheidung offengelassen, ob die Bejahung dieser Voraussetzung entsprechend der früheren reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 151, 75, 77), einer eigenen früheren Entscheidung (BGHZ 12, 115, 118 = NJW 1954, 633) sowie der ständigen Rechtsprechung des BayObLG (DNotZ 1978, 39; 1978, 159,160; 1996, 374, 376) voraussetzt, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt, eine Voraussetzung, die auf die gesetzlichen Rückforderungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB nicht zutrifft.
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Der BGH hat sich in seiner genannten Entscheidung, die unmittelbar lediglich einen rechtsgeschäftlich bedingten Rückübertragungsanspruch betrifft, auf eine negative Abgrenzung dahin beschränkt, daß es für die Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines künftigen Anspruchs nicht genüge, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs lediglich eine bloß mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit bestehe.
Denn eine unbeschränkte Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche würde das Grundbuch mit einer unübersehbaren Zahl gesicherter Ansprüche überlasten, die möglicherweise nie zur Entstehung gelangen würden.
Dies hätte eine faktische Sperre des Grundbuchs mit negativen Folgen für die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks zur Folge. Die Vormerkbarkeit eines künftigen Anspruchs sei auch dann zu verneinen, wenn die Entstehung des Anspruchs ausschließlich vom Willen des Schuldners oder davon abhänge, daß dieser ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornehme.
Der Senat kann offenlassen, ob im Hinblick auf die Vormerkungsfähigkeit die erfolgte Schenkung bereits einen hinreichend sicheren Rechtsboden für künftige gesetzliche Rückübertragungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB begründet. Denn die Vormerkungsfähigkeit dieser Ansprüche ist aus anderen Gründen zu verneinen.
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Die Eintragung einer Vormerkung unterliegt aufgrund ihrer dinglichen, insbesonderen rangwahrenden Wirkung dem allgemeinen sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Daraus folgt, daß ein künftiger Anspruch hinreichend bestimmbar sein muß.
Nur dann ist gewährleistet, daß die an etwaigen Veräußerungen oder Belastungen des Grundstücks Beteiligten sich ein Bild über die Voraussetzungen des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Übertragung der Wohnungseigentumsrechte machen können.
Nur unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt es sich, einer künftigen Rechtsänderung durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch dingliche Wirkungen zu verleihen (BGHZ 22, 220,224 NJW 1957, 58; 61, 209, 211 = NJW 1973, 1838; Senat OLGZ 1987, 400, 402; FGPrax 1995, 136, 137; Kohler in Bauer/von Oefele, GBO, AT III Rdnr. 10).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Rückübertragungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB lassen die Entstehung des Anspruchs nicht in einer Weise bestimmbar erscheinen, die mit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz noch vereinbar wäre.
Sowohl der Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB als auch derjenige aufgrund eines erklärten Widerrufs des Schenkers nach § 530 Abs. 1 BGB sind von einer Vielzahl von Bewertungsfaktoren abhängig, die nur aufgrund einer künftigen tatsächlichen Entwicklung im persönlichen Bereich des Schenkers und des Beschenkten, teilweise verbunden mit einer Interessenabwägung, beurteilt werden können.
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Der Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erfordert die Feststellung, daß der Schenker sowohl seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu bestreiten vermag als auch die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Dem Beschenkten steht nach Abs. 1 Satz 2 und 3 der Vorschrift eine Abwendungsbefugnis zu.
Der Anspruch ist ferner unter den Voraussetzungen des § 529 BGB ausgeschlossen, insbesondere wenn durch die Herausgabe des Geschenks der Unterhalt des Beschenkten oder die Erfüllung der kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird (Abs. 2 der Vorschrift).
Die Voraussetzungen des Widerrufsrechts des Schenkers nach § 530 Abs. 1 BGB knüpfen allein an unbestimmte Begriffe an, nämlich diejenigen einer schweren Verfehlung, durch die sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker oder einem seiner nahen Angehörigen groben Undanks schuldig gemacht hat.
Diese unbestimmten Rechtsbegriffe müssen bei der Anwendung der Vorschrift bezogen auf den konkret feststellbaren Sachverhalt unter Berücksichtigung der Entwicklung der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem ausgefüllt werden und Ausschlußgründe nach § 532 BGB berücksichtigt werden.
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Insgesamt bleibt die Entstehung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rückübertragungsanspruch des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB so vage, daß die Sicherung eines solchen Anspruchs durch Eintragung einer Vormerkung mit der Publizitätsfunktion des Grundbuchs nicht vereinbar ist.
Den Beteiligten bleibt es unbenommen, durch eine andere Vertragsgestaltung zu gewährleisten, daß ein etwa entstehender gesetzlicher Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Rückübertragung nach den §§ 528, 530 BGB durchsetzbar bleibt, etwa indem ein bedingter Rückauflassungsanspruch der Beteiligten zu 1) für den Fall begründet wird,
daß die Beteiligte zu 2) die ihr übertragenen Wohnungseigentumsrechte veräußert oder belastet (vgl. BGHZ 134, 182 ff.) und/oder die Wohnungseigentumsrechte mit einer Zwangshypothek belastet oder zwangsversteigert werden (BayObLGZ 1977, 268, 274; OLG Düsseldorf OLGZ 1984, 90).
Im Hinblick auf die erfolgte Neufassung der Zwischenverfügung hat der Senat die bereits abgelaufene Frist zur Behebung der Eintragungshindernisse verlängert (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 187).
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
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