OLG Hamm 15 W 24/19

September 18, 2022

OLG Hamm 15 W 24/19

Beschluss vom 21.02.2019

Ersatzerben (§ 2096 BGB)

gewillkürte Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben

notarielles Testament

RA und Notar Krau

Die Erblasserin hatte in einem notariellen Testament ihre Schwester C als Erbin eingesetzt.

Als Ersatzerben bestimmte sie „deren Rechtsnachfolger“.

C verstarb vor der Erblasserin und wurde von ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 1), beerbt.

OLG Hamm 15 W 24/19

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurück, da es die Ersatzerbenbestimmung für unzulässig hielt.

Es vertrat die Auffassung, dass die Erblasserin die Auswahl des Ersatzerben unzulässigerweise auf Dritte übertragen habe.

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und stellte fest, dass der Beteiligte zu 1) Alleinerbe der Erblasserin ist.

Begründung:

  1. Zulässigkeit der Ersatzerbenbestimmung:

Das OLG entschied, dass die Klausel „Ersatzerben sind deren Rechtsnachfolger“ nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstößt.

Begründung:

OLG Hamm 15 W 24/19

  • Keine Übertragung der Auswahl: Die Erblasserin hat mit der Bestimmung „deren Rechtsnachfolger“ selbst die Auswahl des Ersatzerben getroffen, auch wenn die konkrete Person des Ersatzerben erst durch den Tod von C und deren Erbfolge festgelegt wurde.
  • Kein Verstoß gegen Höchstpersönlichkeit: Die Erblasserin hat sich nicht der eigenen Verantwortung für die Erbfolge entzogen. Der Zweck, dass der Nachlass den Erben des Erben anfällt, ist zulässig.
  • Wertungswiderspruch zur ergänzenden Testamentsauslegung: Es wäre inkonsequent, die hier gewählte Form der Ersatzerbenbestimmung für unzulässig zu halten, während die Rechtsprechung in anderen Fällen die Erben des Erben im Wege der ergänzenden Auslegung als Ersatzerben bestimmt.
  1. Bestimmung des Rechtsnachfolgers:

Das OLG stellte fest, dass der Beteiligte zu 1) der Rechtsnachfolger von C ist.

Begründung:

  • Juristischer Begriff: Da die Erblasserin das Testament mit notarieller Hilfe errichtet hat, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff „Rechtsnachfolger“ im juristischen Sinne verwendet hat.
  • Erbe von C: Der Beteiligte zu 1) ist der Erbe von C und somit deren Rechtsnachfolger.

Ergebnis:

Der Beteiligte zu 1) ist der rechtmäßige Erbe der Erblasserin, da er der von ihr wirksam bestimmte Ersatzerbe ist.

OLG Hamm 15 W 24/19

Leitsatz:

Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft,

die – gewillkürte – Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB,

weil der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-) Erben trifft.

RA und Notar Krau

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