OLG Hamm 15 W 245/18 – Auflassung

September 18, 2022

OLG Hamm 15 W 245/18 – Auflassung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine Auflassung (Verkauf) eines Grundstücks durch einen vermeintlichen Testamentsvollstrecker, der in Wahrheit der alleinige Vorerbe ist,

ist wirksam, auch wenn er bei der Auflassung irrtümlich in der Rolle des Testamentsvollstreckers handelte.

Eine Voreintragung des Vorerben im Grundbuch ist jedoch erforderlich, wenn die Zustimmung der Nacherben fehlt.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin verstarb und hinterließ ein Testament, in dem sie ihren Ehemann (Beteiligter zu 1) als Testamentsvollstrecker und ihre Kinder (Beteiligte zu 2 und 3) als Nacherben einsetzte.
  • Der Ehemann, in der Annahme, Testamentsvollstrecker zu sein, verkaufte Grundstücke aus dem Nachlass an die Kinder.
  • Später stellte sich heraus, dass der Ehemann aufgrund des Testaments nicht Testamentsvollstrecker, sondern alleiniger Vorerbe war.
  • Das Grundbuchamt lehnte die Eigentumsumschreibung ab, da die Auflassung durch den vermeintlichen Testamentsvollstrecker unwirksam sei.

OLG Hamm 15 W 245/18 – Auflassung

Entscheidung des OLG Hamm:

  • Das OLG Hamm hob die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts auf und erklärte die Auflassung für wirksam.
  • Es stellte fest, dass die Auflassungserklärung des Ehemanns trotz seines Irrtums über seine Stellung wirksam war, da er eindeutig den Willen zur Übertragung des Eigentums im eigenen Namen zum Ausdruck gebracht hatte.
  • Die Tatsache, dass er sich irrtümlich als Testamentsvollstrecker bezeichnete, ändert nichts an der Wirksamkeit der Auflassung, da er als Vorerbe verfügungsbefugt war.
  • Allerdings betonte das OLG, dass eine Voreintragung des Vorerben im Grundbuch erforderlich ist, bevor die Eigentumsumschreibung auf die Nacherben erfolgen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zustimmung der Nacherben zur Übertragung nicht vorliegt.
  • Im konkreten Fall fehlte die Zustimmung der Nacherben, sodass eine Voreintragung des Ehemanns als Vorerbe notwendig war.

Fazit:

  • Eine Auflassung durch einen vermeintlichen Testamentsvollstrecker, der in Wahrheit Vorerbe ist, ist wirksam, solange der Wille zur Eigentumsübertragung im eigenen Namen eindeutig erkennbar ist.
  • Ein Irrtum über die Rechtsgrundlage der Verfügungsbefugnis beeinträchtigt die Wirksamkeit der Auflassung nicht.
  • Eine Voreintragung des Vorerben im Grundbuch ist jedoch erforderlich, wenn die Zustimmung der Nacherben zur Übertragung fehlt, um die Eintragung des Nacherbenvermerks zu ermöglichen.
RA und Notar Krau

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