OLG Hamm 15 W 269/22 – Löschung Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Mai 9, 2023

OLG Hamm 15 W 269/22 – Löschung Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat im Beschluss vom 31. Januar 2023 (Az. 15 W 269/22) über die Zulässigkeit der Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch entschieden.

Der Fall betrifft den Nachlass eines Erblassers, der am 00.00.2000 verstarb.

Er hinterließ ein notarielles Testament, in dem er die angewandten 2 bis 4 zu gleichen Teilen als Erben einsetzte,

wobei Beteiligter 2 als Vorerbe und dessen leibliche Abkömmlinge oder alternativ die angewandten 3 und 4 als Nacherben bestimmt wurden.

Eine Testamentsvollstreckung und das Verbot der Auseinandersetzung des Grundbesitzes für 15 Jahre wurden ebenfalls angeordnet.

Der Testamentsvollstrecker (Beteiligter 1) wurde durch eine notarielle Urkunde bestimmt und trat sein Amt an.

Nach dem Tod des Erblassers wurden die 2 bis 4 als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, wobei auch die Testamentsvollstreckung und ein Nacherbenvermerk festgehalten wurden.

OLG Hamm 15 W 269/22 – Löschung Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Im Jahr 2021 forderte die angewandte Löschung des Testamentsvollstreckervermerks, da der Testamentsvollstrecker das Wohnungseigentum freigegeben hatte.

Die Freigabe wurde durch eine notarielle Urkunde vom 12. Februar 2021 dokumentiert.

Das Grundbuchamt verweigerte jedoch die Löschung des Vermerks, da die Zustimmung der unbekannten Nacherben zur Freigabe durch den Testamentsvollstrecker fehlte.

Mehrere Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Münster, darunter eine vom 12. März 2021, hielten an dieser Rechtsauffassung fest.

Die geltend gemachte Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen ein, woraufhin das Amtsgericht die Beschwerde dem OLG Hamm zur Entscheidung vorlegte.

Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und hob die angefochtene Zwischenverfügung auf.

Es stellte fest, dass allein die Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers ausreichend ist, um das Grundbuch zu korrigieren und den Testamentsvollstreckervermerk zu löschen.

Ein weiterer Nachweis, wie die Zustimmung des Nacherbens oder des bestellten Pflegers, ist nicht erforderlich.

OLG Hamm 15 W 269/22 – Löschung Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Die Freigabe des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker führt automatisch zum Verlust seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Grundbesitz.

Auch die Nacherbeneinsetzung beschränke diese Befugnisse nicht, da die Belange der Nacherben bereits durch den Nacherbenvermerk im Grundbuch geschützt seien.

Das OLG Hamm betonte, dass das Grundbuchamt nicht befugt sei, die Löschung des Vermerks zu verweigern, selbst wenn die Freigabe des Testamentsvollstreckers pflichtwidrig erfolgt sei.

Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs war durch die Freigabeerklärung ausreichend erbracht, sodass die Zwischenverfügung nicht hätte erfolgen dürfen.

RA und Notar Krau

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