OLG Hamm 15 W 445/21, Beschluss vom 10.05.2022 – Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf der Grundlage des § 1961 BGB
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.256,65 € festgesetzt
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf der Grundlage des § 1961 BGB kommt nur in Betracht, wenn der den Antrag stellende Nachlassgläubiger ein berechtigtes Interesse geltend macht. Insoweit bedarf es jedenfalls der schlüssigen Darlegung eines Sachverhalts, aus welchem sich ein solches Interesse ergibt.
Daran fehlt es hier.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, denen die Beteiligte in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen getreten ist, ist das gekündigte Mietverhältnis tatsächlich abgewickelt.
Nach den weiteren Feststellungen des Senats, wegen deren Inhalt auf das Schreiben des Berichterstatters vom 10.03.2022 verwiesen wird, besteht mangels werthaltiger Nachlassbestandteile auch bei Einschaltung eines Nachlasspflegers keine Aussicht, den gegen den Erblasser titulierten Zahlungsanspruch durchzusetzen.
Der Aufforderung in dem genannten Schreiben, ggf. ein sonstiges Interesse an der Bestellung eines Nachlasspflegers darzulegen, ist die Beteiligte nicht nachgekommen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs.1, 36 Abs.1 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor.
OLG Hamm 15 W 445/21
Anmerkung Rechtsanwalt und Notar Krau:
Die Entscheidung des OLG Hamm ist verständlich und folgerichtig. Wenn aus dem Nachlass offensichtlich nichts zu holen ist, dann macht auch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft keinen Sinn.
Außerdem hat der Nachlassgläubiger nicht hinreichend vorgetragen und somit sein notwendiges berechtigtes Interesse nicht dargetan.
Daher war sein Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft zurückzuweisen.