OLG Hamm 15 Wx 213/08

Mai 20, 2017

OLG Hamm 15 Wx 213/08 Anfechtung der Annahme der Erbschaft, Anfechtung der Anfechtung und Ausschlagung, Kausalität einer etwaigen Fehlvorstellung

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

OLG Hamm 15 Wx 213/08

I.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Der Beteiligte zu 2) ist der gemeinsame Sohn. Der Erblasser verstarb am 13.3. oder 14.3.2005 in Essen, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 27.5.2005 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie zu je zur Hälfte als gesetzliche Erben des Erblassers ausweist.

Einen entsprechenden Erbschein erteilte das Amtsgericht den Beteiligten am 1.6.2005.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 11.10.2005 erklärt, dass sie die ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen und die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten.

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Zur Begründung haben sie angeführt, dass sie von einem positiven Bestand des Nachlasses ausgegangen seien, da sie bis Mitte der vergangenen Woche gehofft und geglaubt hätten, dass sich im Nachlass eine Kapitallebensversicherung befinde.

Diese sei jedoch nicht vorhanden. Abschließend haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Einziehung des Erbscheins beantragt.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 3.5.2006 die Einziehung des Erbscheins abgelehnt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.6.2006 haben die Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber dem Amtsgericht erklärt, dass sie ihre Erbausschlagung / Anfechtung vom 11.10.2005 anfechten.

Ihnen liege nunmehr eine Jahresbescheinigung der Deutschen Bank für das Jahr 2005 vor, aus der sich ergebe, dass der Erblasser zum 11.2.2005 über ein Depot mit einem Bestand von 48.554,88 € verfügt habe, so dass der Nachlass nicht mehr überschuldet sei. Dieses sei ihnen bislang nicht bekannt gewesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.12.2006 haben die Beteiligten zu 1) und 2) dem Amtsgericht mitgeteilt, dass sich das Depot doch nicht als werthaltig herausgestellt habe, da der Erblasser mit dem dort vorhandenen Geld Verbindlichkeiten getilgt habe.

Es liege also weiter eine Überschuldung des Nachlasses vor und es werde abermals die “Anfechtung des Erbes” erklärt.

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Nunmehr haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.1.2007 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3.5.2006 eingelegt.

Zur Begründung haben sie ergänzend vorgetragen, dass der Erblasser kurz vor seinem Tode in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, aufgrund derer er sein Hausgrundstück habe veräußern müssen.

Noch vor dem Tode habe es ein Treffen mit der Steuerberaterin des Erblassers, Frau S, gegeben, bei dem diese davon gesprochen habe, dass nach Bereinigung der Steuerschulden mit den Mitteln aus dem Hausverkauf insgesamt ein “Überschuss” von mindestens 20.000,00 € verbleibe, da noch eine Kapitallebensversicherung vorhanden sei.

Nach dem Tode des Erblassers habe man Unterlagen über eine derartige Versicherung aber nicht gefunden. Aufgrund eines Zerwürfnisses habe man von der Steuerberaterin S keine weiteren Informationen erlangen können.

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Nachfragen bei den Banken hätten erst Anfang September 2005 die Gewissheit erbracht, dass diese Kapital-Lebensversicherung nicht vorhanden sei.

Die Anfechtung habe erst am 11.10.2005 erfolgen können, da sie bei zwei vorangegangenen Versuchen von Mitarbeitern des Gerichts zurückgewiesen worden seien.

Mit Beschluss vom 27.3.2008 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4.7.2008 eingelegt haben.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen.

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Das Landgericht hat zu Recht eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) bejaht.

Gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins ist jeder in seinem Erbrecht Beeinträchtigte beschwerdebefugt (§ 20 Abs. 1 FGG), auch derjenige, der den ihn als Erben ausweisenden Erbschein ursprünglich beantragt hat (Keidel – Winkler, FG, 15. Auflage, § 84 Rn. 23 m.w.N.).

In der Sache hat das Landgericht angenommen, dass der erteilte Erbschein nicht nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen ist, weil er nicht unrichtig ist.

Zutreffend geht das Landgericht in seiner Prüfung zunächst davon aus, dass der Erbschein nur dann unrichtig ist, wenn die in ihm als Erben ausgewiesenen Beteiligten zu 1) und 2) ihre Annahme der Erbschaft wirksam wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses angefochten haben (§§ 1954, 119 Abs. 2 BGB).

Das Landgericht nimmt weiter zutreffend an, dass die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB darstellt

(BayObLG FamRZ 1997, 1174 und FamRZ 1999, 1172;

Palandt – Edenhofer, BGB, 67. Auflage, § 1954 Rn. 6).

Eine Überschuldung des Nachlasses ist immer dann anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen

(BayObLG FamRZ 1999, 1172).

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Eine relevante Fehlvorstellung hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses ist nur dann gegeben, wenn sich die Fehlvorstellung auf das Vorhandensein konkreter zum Nachlass zugehöriger Rechte oder Vermögenswerte bezieht, die Auswirkungen auf die Überschuldung des Nachlasses haben (BGH NJW 1989, 2885; BayObLG NJW 2003, 216; MK-BGB / Leipold, 4. Auflage, § 1954 Rn. 12).

Abzustellen ist dabei auf die Vorstellungen, die sich der Annehmende im Zeitpunkt der Annahmeerklärung gemacht hat.

Die Fehlvorstellung muss zudem für die abgegebene Annahmeerklärung kausal geworden sein, wobei wirtschaftlichen Erwägungen im Rahmen der Würdigung zur Kausalität besonderes Gewicht zukommt (MK-BGB / Leipold a.a.O. § 1954 Rn. 15).

Die Feststellung, welche Vorstellungen bei den Beteiligten zu 1) und 2) bei der Annahme der Erbschaft vorhanden waren, ist dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen.

Das Landgericht hat hierzu Folgendes festgestellt: Die Beteiligten zu 1) und 2) hätten sich bei der Annahme der Erbschaft keine konkreten Vorstellungen darüber gemacht, welche Vermögenswerte im Nachlass vorhanden seien. Sie hätten den Nachlass nur in der Hoffnung angenommen, dass dieser werthaltig sei.

Eine Fehlvorstellung hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter werthaltiger Gegenstände lasse sich nicht feststellen.

Diese könne sich auch nicht aufgrund des von den Beteiligten zu 1) und 2) vermuteten Vorhandenseins einer Kapitallebensversicherung ergeben, da die Angaben der Steuerberaterin zu vage gewesen seien. Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft liege somit nicht vor.

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Die Tatsachenwürdigung ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur darauf nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt hat, sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinander gesetzt

und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder der allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel – Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rn. 42).

Dieser eingeschränkten Nachprüfung hält die tatsächliche Würdigung nicht stand, da die Kammer den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt (§ 12 FGG) hat.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben vorgetragen, dass sie aufgrund eines unmittelbar vor dem Tode des Erblassers mit dessen Steuerberaterin geführten Gesprächs davon ausgegangen seien, dass noch eine Kapitallebensversicherung des Erblassers vorhanden gewesen sei,

deren Guthaben nach Verrechnung von Hausverkaufserlös und Steuerschulden noch zu einem positiven Saldo von mindestens 20.000,00 € führen werde.

Die vom Landgericht vorgenommene Einstufung dieser Erklärung der Steuerberaterin als “vage” lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten zu 1) und 2) nicht nachvollziehen.

Bei einer Steuerberaterin kann zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass diese über die finanziellen Verhältnisse ihres Mandanten hinreichend informiert war, um einigermaßen präzise Angaben zur Zusammensetzung seines Vermögens machen zu können.

Das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) ist somit nicht mit dem Sachverhalt der von der Kammer angeführten Entscheidung des BayObLG (FamRZ 1997, 1154) vergleichbar, bei dem Verwandte von einem nicht näher spezifizierten “Vermögen” im Ausland gesprochen hatten.

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Das Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) hätte der Kammer im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) daher Anlass geben müssen, näher aufzuklären, ob und in welchem konkreten Zusammenhang die Äußerung der Steuerberaterin S gegenüber den Beteiligten gemacht worden ist. Die Vernehmung der von den Beteiligten mit ladungsfähiger Anschrift benannten Steuerberaterin S als Zeugin wäre geboten gewesen.

Diese Ermittlungen waren auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt entbehrlich.

Denn der Senat vermag auch der weiteren Begründung der Kammer, die Entscheidung der Beteiligten zu 1) und 2) zur Annahme der Erbschaft sei nicht durch eine Fehlvorstellung über die im Nachlass befindlichen Werte beeinflusst, weil sie auch andere Vermögenswerte (Depot bei der Deutschen Bank) und Verbindlichkeiten falsch eingeschätzt hätten, nicht zu folgen.

In diesem Zusammenhang wird nämlich nicht hinreichend berücksichtigt, dass für die Kausalitätsprüfung auf die Vorstellungen im Zeitpunkt der Annahme abzustellen ist.

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Dabei muss hier die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die Annahme bereits vor der im Protokoll der Rechtspflegerin vom 27.5.2005 festgestellten Annahme erfolgt ist.

Nach § 1943 BGB erfolgt die Annahme auch durch Ablauf der sechswöchigen Frist (§ 1944 Abs. 1 BGB) zur Ausschlagung der Erbschaft.

Die Frist beginnt dabei ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund. Aufgrund der familiären Konstellation und des Eintritts gesetzlicher Erbfolge kann die Kenntnis bereits am 14.3.2005 vorhanden gewesen sein, so dass die Annahme mit Fristablauf am 21.4.2005 erfolgt sein kann.

Feststellungen dazu, wann die Beteiligten die Erbschaft angenommen haben, hat die Kammer nicht ausdrücklich getroffen. Dementsprechend fehlen auch konkrete Feststellungen zu den weiteren Vorstellungen der Beteiligten an diesem Tag.

Nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) sind diese in Kenntnis des Vorhandenseins von Verbindlichkeiten gerade durch die Inaussichtstellung einer wertmäßig übersteigenden Lebensversicherung zur Annahme der Erbschaft bestimmt worden.

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Die weitere Begründung der Kammer, dass nach dem Vermerk der Rechtspflegerin vom 11.10.2005 die Annahme der Erbschaft auch erfolgt ist, um “unbürokratisch” die Umschreibung des Pachtvertrages über die Gaststätte zu erreichen, ist verfahrensmäßig nicht tragfähig.

Es handelt sich um einen Vermerk, den die Rechtspflegerin über ergänzende Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) außerhalb der Niederschrift vom 11.10.2005 niedergelegt hat.

Dabei bleibt unklar, warum diese Erklärung nicht in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wenn die Rechtspflegerin dieser erkennbar eine für die Beurteilung der Kausalität erhebliche Bedeutung beigemessen hat.

Der Inhalt des Vermerks lässt nicht erkennen, welche Erklärung die Beteiligten zu 1) und 2) zu diesem Punkt genau abgegeben haben bzw. inwieweit ein von der Rechtspflegerin gewonnener persönlicher Eindruck wiedergegeben wird.

Die Niederlegung in einem gesonderten Vermerk, der den Beteiligten zu 1) und 2) nicht zur Kenntnis gegeben worden ist, begründet zudem die Gefahr, dass den Beschwerdeführern in diesem Punkt das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden ist.

Tragfähige tatsächliche Schlussfolgerungen im Hinblick auf diesen Vorgang hätten zudem nur gezogen werden können, wenn das Landgericht durch Anforderung der mit der Brauerei geschlossenen Verträge aufgeklärt hätte, wie im Einzelnen der Pachtvertrag sowie weitere Verträge (Bierlieferungs- und ggf. Darlehensverträge) auf die Beteiligte zu 1) übertragen und das beendete Vertragsverhältnis mit dem Erblasser abgerechnet worden ist.

Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig.

Die Formvorschriften für die Anfechtungserklärung sind eingehalten, da die Beteiligten zu 1) und 2) diese am 11.10.2005 zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts erklärt haben (§§ 1955. 1945 BGB).

Nach den bisher von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen ist auch die Anfechtungsfrist des § 1954 BGB eingehalten.

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Nach dem zuletzt im Beschwerdeverfahren gehaltenen Vortrag der Beteiligten hatten diese die Kenntnis vom Fehlen der Kapitallebensversicherung in den ersten Septembertagen 2005 erlangt, so dass die sechswöchige Frist frühestens am 13.10.2005 endete.

Die Anfechtungserklärung vom 11.10.2005 ist auch nicht durch die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.6.2006 erklärte Anfechtung dieser Erklärung ex tunc unwirksam geworden (§ 142 Abs. 1 BGB).

Die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme ist grundsätzlich möglich (BayObLG Rpfleger 1980, 188; MK-BGB / Leipold, a.a.O., § 1955 Rn. 4).

Nach Auffassung des Senats unterliegt auch diese Anfechtungserklärung den Formerfordernissen der §§ 1945, 1955 BGB (so auch MK-BGB / Leipold a.a.O.).

Nach der Ansicht des BayObLG (a.a.O.) gelten für diese Anfechtung die erbrechtlichen Spezialregelungen über Form und Frist der Anfechtung einer Annahme oder Ausschlagung nicht unmittelbar.

Zwar bestimme § 1957 Abs.1 BGB, dass die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung gelte. Das bedeute aber nicht, dass deshalb die Anfechtung einer Anfechtung der Annahme wie die Anfechtung einer Annahme behandelt werden müsse.

Die Fiktion des § 1957 Abs. 1 BGB habe den Sinn, der Anfechtung einer Annahme eine über die bloße Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung hinausgehende Wirkung zu verleihen, damit sofort erbrechtlich klare Verhältnisse geschaffen werden und ein nochmaliger Schwebezustand vermieden werde.

Ein solcher Schwebezustand entstehe aber im Falle der Anfechtung der ersten Anfechtungserklärung erst gar nicht, da mit der Unwirksamkeit der ersten Anfechtungserklärung eo ipso der Rechtszustand wieder eintrete, der vor der Anfechtung der Annahme bestanden habe, nämlich Annahme der Erbschaft.

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Das BayObLG hat daher die Geltung der längeren Anfechtungsfrist des § 1954 BGB für die Anfechtung der Anfechtungserklärung verneint und die allgemeine Fristbestimmung des § 121 BGB für anwendbar erklärt.

Die Geltung der Formvorschriften der §§ 1955, 1945 BGB für diese Anfechtung hat das BayObLG ausdrücklich offen gelassen.

Der Senat hält die analoge Anwendung der §§ 1955, 1945 BGB auf die Anfechtung der Anfechtungserklärung einer Annahme für geboten.

Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 1945 BGB ist es, gerade im Interesse eines größeren Personenkreises (andere potentielle Erben, Gläubiger des Erben) Rechtsklarheit darüber zu schaffen, ob die Ausschlagung wirksam erklärt worden ist.

Dem tragen gerade auch die Formvorschriften der Niederschrift oder der öffentlichen Beglaubigung Rechnung, weil dann die Feststellung erleichtert ist, von wem die Erklärung stammt, was mit ihr beabsichtigt ist und wann sie abgegeben worden ist (MK-BGB / Leipold § 1945 Rn. 1).

Ein vergleichbares Interesse besteht für die Anfechtung der Annahme oder die Anfechtung einer Ausschlagung, weshalb § 1955 Satz 2 BGB die Formvorschrift des § 1945 BGB auch für diese Erklärungen vorschreibt.

Im Interesse der Rechtsklarheit ist es dann aber geboten, auch die weitere Anfechtung der Anfechtungserklärung diesen Formvorschriften zu unterstellen.

Auch dieser Erklärung kommen die weitreichenden rechtlichen Konsequenzen einer Annahme oder Ausschlagung zu, da sie durch die Anfechtung der ersten Anfechtungserklärung den ursprünglichen Erklärungstatbestand (Ausschlagung oder Annahme) wieder herbeiführt.

Auch hier besteht daher das Bedürfnis, die Abgabe der Erklärung zu formalisieren, um so in der gebotenen Klarheit zu dokumentieren, wer die Erklärung zu welchem Zeitpunkt abgibt und ob tatsächlich eine Anfechtung gewollt ist.

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Die Formalisierung des Vorgangs wirkt auch der allzu unbedachten Abgabe von Erklärungen entgegen.

Die mit einfachem Anwaltsschriftsatz vom 12.6.2006 erklärte Anfechtung genügt den Formvorschriften des § 1945 Abs. 1 BGB nicht, da sie weder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt noch in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) abgegeben worden ist.

Da die abschließende Sachentscheidung noch durch weitere tatsächliche Ermittlungen (§ 12 FGG) vorbereitet werden muss, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durchgeführt werden können, musste der Senat die Sache an das Landgericht zurückverweisen.

Die Kammer wird die Zeugin S vernehmen sowie durch persönliche Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) sich einen Eindruck von ihrem Vorstellungsbild und der Kausalität einer etwaigen Fehlvorstellung verschaffen müssen.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird der auch aus Sicht des Senats auffällige Umstand berücksichtigt werden können, dass die mehrfach wechselnden Erklärungen der Beteiligten zu 1) und 2) darauf gerichtet waren, ein ihnen in dem jeweiligen Augenblick günstig erscheinendes Ergebnis herbeiführen zu können.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO und orientiert sich an den nicht beanstandeten Festsetzungen der Vorinstanzen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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