OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2015 – I-15 W 217/15
(AG Brakel, Beschl. v. 23.04.2015 – 5 VI 133/15)
Vorliegend fehlt es an einem wirksamen Antrag: Der Antrag auf Bestellung eines Nachlassverwalters kann nach § 1981 Abs. 1 BGB nur von „dem Erben” oder nach § 1981 Abs. 2 BGB von einem Nachlassgläubiger gestellt werden. Die Vorschrift des § 1981 Abs. 1 BGB ergänzt § 2062 BGB dahin, dass mehrere Erben ihr Antragsrecht nur gemeinsam ausüben können und auch dies nur vor Teilung des Nachlasses. Da die Beteiligte zu 1) ihr Recht auf Bestellung eines Nachlassverwalters darauf gründet, dass sie Miterbin der eingangs genannten Erblasserin ist, fehlte ihr die Befugnis, den Antrag alleine zu stellen.
Die Beschwerde ist aus diesem Grunde daher auch begründet. Daher war die mit Beschl. v. 23.04.2015 angeordnete Nachlassverwaltung aufzuheben und der Beteiligte zu 6) aus seinem Amt zu entlassen.
Nur am Rande weist der Senat auf folgendes hin: Da der Rechtspfleger des Nachlassgerichts der Auffassung war, dass gegen seine Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann, hätte er von seinem Standpunkt aus die Sache dem Amtsrichter vorlegen müssen, § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.