Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) ist nicht gewahrt worden. Die angefochtene Entscheidung ist der Beteiligten zu 3) am 04.08.2011 durch Aufgabe zur Post im Sinne von §§ 15 Abs. 2 FamFG, 184 ZPO bekannt gemacht worden. Nach § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG gilt der Beschluss damit drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Unabhängig davon, dass der Beschluss der Beteiligten zu 3) wohl gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG zuzustellen gewesen wäre, ist die förmliche Zustellung nicht Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe. Nach § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG genügt zur Auslösung der Beschwerdefrist die schriftliche Bekanntgabe und somit auch diejenige durch Aufgabe zur Post (vgl. u.a. Meyer-Holz in: Keidel, 17. Auflage § 41 Rn. 10). Die Bekanntgabe gilt damit nach § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG am 08.08.2011 als bewirkt, so dass die Beschwerdefrist bereits am 08.09.2011 abgelaufen war.
OLG Hamm I-15 W 420/11
Die am 18.09.2011 verfasste Beschwerde ist allerdings erst am 19.09.2011 und damit nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingegangen. Darauf ist der Verfahrensbevollmächtigte mit einer ihm am 12.06.2012 zugestellten Verfügung des Senats hingewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 26.06.2012 hat die Beteiligte zu 3) sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung aufgrund eines fehlerhaften Hinweises der Geschäftsstelle des Amtsgerichts veranlasst war.
Neben der Rechtsmittelbelehrung war dem Beschluss ein von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gefertigtes Hinweisblatt beigefügt, dass die Zustellung mit Ablauf von zwei Wochen nach der am 04.08.2011 erfolgten Aufgabe der Sendung zur Post als bewirkt anzusehen sein soll. Da der fehlerhafte Hinweis so zu verstehen sei, dass die Bekanntgabe erst am 18.08.2011 bewirkt worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass die Frist am Montag, den 19.09.2011 abgelaufen sei.
Unabhängig davon, dass nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Schriftsatzes vom 26.06.2012 durchaus von dem Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes auszugehen ist, kann derzeit ein Eingang des Wiedereinsetzungsgesuches innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 FamFG nicht festgestellt werden. Der Antrag ist am 28.06.2012 im Original beim Oberlandesgericht eingegangen. Dieser soll zwar ausweislich des Vermerks im Briefkopf vorab per Fax übersandt worden sein, ein entsprechendes Fax befindet sich jedoch nicht bei den Akten.
Die Frage nach dem Verbleib des Faxschreibens vom 26.06.2012 und dem fristgemäßen Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs braucht der Senat hier aber nicht abschließend zu entscheiden, da die Beschwerde jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Der Beschluss des Senats kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen oder aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wird.
OLG Hamm I-15 W 420/11
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die für die Erteilung des beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins erforderlichen Tatsachen für die Beteiligten zu 1) und 2) zutreffend für festgestellt erachtet. Diese sind durch das notarielle Testament vom 17.07.2003 wirksam als Erben eingesetzt worden. Dieses hat die Erblasserin weder widerrufen noch wirksam abgeändert. Das auf den 08.12.2010 datierte, mit „Zusatzvermächtnis“ überschriebene Schriftstück stellt keine formwirksame Ergänzung oder Änderung des notariellen Testaments vom 17.07.2003 dar.
Nach §§ 2247 Abs. 1 und 3 BGB bedarf das eigenhändige Testament der Unterschrift des Erblassers. Wesensmerkmal der Unterschrift ist, dass sie „Unterschrift” ist, d.h. den Text, auf den sie sich zu beziehen hat, abdecken kann.
Bei Fehlen der Unterschrift ist das Testament formnichtig gemäß § 125 S. 1 BGB. Ergänzungen oder Änderungen einer ursprünglich formgerecht getroffenen letztwilligen Verfügung, die sich auf einem besonderen Blatt befinden, bedürfen einer erneuten Unterzeichnung durch den Erblasser. Inhaltliche Verknüpfungen der Anordnungen allein können das Formerfordernis – anders als bei nachträglichen Verfügungen auf demselben Blatt oder Bogen nicht ersetzen (vgl. u.a. BGH NJW 1983, 689; Senat – Beschluss vom 06.09.1982, 15 W 149/81 = MDR 1983, 131).
Sind die eigenhändigen Nachträge nach der Testamentserrichtung oder auf einem besonderen Blatt hergestellt und enthalten sie eine weitere letztwillige Verfügung, bedürfen die Nachträge der nochmaligen Unterzeichnung durch den Erblasser (BGH NJW 1974, 1083; BayObLG FamRZ 1975, 287; Senat FamRZ 1995, 246), es sei denn, es handelt sich lediglich um Klarstellungen oder Berichtigungen von Schreibfehlern (Hagena in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage § 2247 Rn. 37).
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Sind die Anlagen oder Zusätze vor oder bei der Testamentserrichtung hergestellt, ist eine gesonderte Unterzeichnung nicht erforderlich, wenn sich der Zusammenhang aus dem Inhalt der Urkunde unzweideutig ergibt und eine Verwechslung nicht möglich ist (Hagena a.a.O., Rn. 38).
Das von der Beteiligten zu 3) zur Begründung ihres Erbrechts herangezogene „Zusatzvermächtnis“ vom 08.12.2010 ist aber unzweifelhaft nach dem notariellen Testament verfasst worden und enthält keinesfalls Klarstellungen oder Berichtigungen zu dem notariellen Testament. Nach dem Inhalt des Schriftstücks sollte der Beteiligten zu 3) in Abänderung zu der ursprünglich getroffenen letztwilligen Verfügung ein ganz beträchtlicher Vermögenswert zugewendet werden, so dass eine Ausnahme vom Unterschriftserfordernis nicht angenommen werden kann.
Soweit sich die Beteiligte zu 3) in der Beschwerdeinstanz nunmehr darauf beruft, dass das „Zusatzvermächtnis“ in einem unbeschriebenen, verschlossenen Umschlag mit einer Kopie des notariellen Testaments, Grundbuchunterlagen und einer weiteren – ihrer Auffassung nach letztwilligen – Anordnung der Erblasserin aufgefunden wurde, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat. Dieses weitere, auf einem gesonderten Blatt handschriftlich gefertigte Schriftstück enthält die Bitte an die „Erben“, dafür zu sorgen, dass es dem Kater der Erblasserin immer gut gehen möge.
Das nicht überschriebene Schriftstück ist mit „Euer Tante M“ unterzeichnet und enthält weder eine Einleitung, noch eine Anrede oder ein Datum. Dem äußeren Anschein nach erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dieses Schriftstück und das „Zusatzvermächtnis“ auf demselben Papier und mit demselben Stift geschrieben wurden.
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Unabhängig davon, wie diese Bitte um die Sorge für das Haustier rechtlich einzuordnen ist und ob die Unterzeichnung dieses Schreibens als Unterschrift im Sinne des § 2247 BGB zu werten ist, führt diese Unterzeichnung nicht dazu, dass das „Zusatzvermächtnis“ mit diesem zusammen ein wirksames Testament bildet. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Behauptung der Beteiligten zu 3), dass dieses Schriftstück ebenfalls am 08.12.2010 als Ergänzung zum Zusatzvermächtnis erstellt wurde, zutreffend sein sollte.
Besteht ein Testament aus mehreren nicht untrennbar miteinander verbundenen Blättern, die erkennbar in engerem Zusammenhang stehen und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, genügt eine Unterschrift auf dem letzten Blatt, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter erkennbar ist, etwa auf Grund Nummerierung mit Seitenzahlen, eines fortlaufenden Textes oder des Schreibmaterials (vgl. u.a. BayObLG FmRZ 1991, 370; Edenhofer in: Palandt, 71. Auflage § 2247 Rn. 11).
Der Erblasser kann das von ihm als früheres Testament Niedergeschriebene ganz oder zum Teil zum Bestandteil eines neuen Testaments machen; aus der Gesamturkunde muss hervorgehen, dass die einzelnen Blätter ein einziges untrennbares Ganzes sein sollen, somit eine einheitliche Willenserklärung enthalten (vgl. u.a.: OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 653). Dabei ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Bestandteile des Testaments ohne Bedeutung. Das Gesetz verlangt keine Einheit der Errichtungshandlung (BayObLG FamRZ 2005, 1012; OLG Karlsruhe a.a.O.).
Stehen jedoch einzelne lose Blätter in keinem inneren Zusammenhang und ist nur ein Blatt unterschrieben, so stellt nur dieses ein wirksames Testament dar, während die nicht unterschriebenen Blätter keine gültigen Testamente sind. So ist beispielsweise die Verbindung der Einlageblätter in einem Ringbuch mit Mechanismus zum Öffnen deshalb nicht ausreichend, um die einzelnen Blätter als einheitliche letztwillige Verfügung anzusehen (Senat, FamRZ 1983, 131).
Der insoweit erforderliche innere Zusammenhang des „Zusatzvermächtnisses“ kann nicht allein dadurch begründet werden, dass dieses zusammen mit einer Kopie des in amtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Testaments vom 17.07.2003 und der Bitte um die Versorgung des Katers in einem verschlossenen Umschlag aufgefunden wurde.
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Festzustellen ist aufgrund dieser objektiven Gegebenheiten lediglich, dass es sich bei den in dem Umschlag befindlichen Dokumenten um solche handelte, die die Erblasserin für die Regelung ihrer Angelegenheiten als wichtig angesehen hat.
Dies ändert aber nichts daran, dass die erforderliche Unterschrift unter dem „Zusatzvermächtnis“ fehlt. Dass die Unterzeichnung des gesonderten Blattes in einem inneren Zusammenhang mit dem „Zusatzvermächtnis“ steht, ist nicht ersichtlich.
Allein der Gebrauch der selben Schreibmaterialien reicht in Anbetracht der deutlich abweichenden Form der Schreiben nicht aus.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) kann das damit formnichtige „Zusatzvermächtnis“ nicht zur Auslegung des letzten Willens der Erblasserin herangezogen werden.
Eine Kostenentscheidung war nach § 84 FamFG nicht veranlasst.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, § 30 KostO.
Der Geschäftswert richtet sich nach dem Beschwerdeinteresse der Beteiligten zu 3), also der von ihr angestrebten wirtschaftlichen Besserstellung, die mit dem von ihr angegebenen Wert des Hausgrundstücks gleichzusetzen ist.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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