OLG Karlsruhe 19 W 64/21
Beschluss vom 07.09.2022,
Nachweis Beendigung Testamentsvollstreckung gegenüber Grundbuchamt,
Löschung Testamentsvollstreckervermerk
Die Beschwerdeführer beantragten die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch.
Zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung legten sie eine Bescheinigung des Nachlassgerichts vor.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Bescheinigung nicht ausreichend sei.
Es verlangte die Vorlage eines Erbscheins, der keine Testamentsvollstreckung mehr ausweist. Die Beschwerdeführer legten Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Das OLG Karlsruhe hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und wies dieses an, den Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks nicht zurückzuweisen.
Kernaussage:
Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung kann gegenüber dem Grundbuchamt auch durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Nachlassgerichts geführt werden.
Begründung:
Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass die Beschwerdeführer die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht nur durch einen neuen Erbschein, sondern auch auf andere Weise nachweisen können.
Die vorgelegte Bescheinigung des Nachlassgerichts steht einem Testamentsvollstreckerzeugnis mit Beendigungsvermerk gleich.
Sie ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO und daher zum Nachweis im Grundbuchverkehr geeignet.
Die Bescheinigung des Nachlassgerichts ist nicht nur eine Meinungsäußerung, sondern eine Entscheidung im Sinne des § 417 ZPO.
Das Nachlassgericht hat die Kompetenz zu beurteilen, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und ob diese noch besteht.
Das Grundbuchamt ist an die Entscheidung des Nachlassgerichts gebunden.
Es kann die Bescheinigung nicht mit der Begründung zurückweisen, dass sie nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Karlsruhe erleichtert den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt.
Die Vorlage einer Bescheinigung des Nachlassgerichts ist ausreichend und erspart den Beteiligten die Kosten für die Beantragung eines neuen Erbscheins.
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