OLG Karlsruhe 8 U 187/13 Pflichtteilsrecht: Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs bezüglich eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Schenkungen – Auskunft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung als Erfüllung
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied in diesem Urteil, dass die Erteilung einer Auskunft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB darstellt.
Der Auskunftsanspruch bleibt bestehen.
Im konkreten Fall hatte der Kläger Anspruch auf weitere Auskünfte zum Nachlass, insbesondere zu Schenkungen des Erblassers an Stiftungen.
Hintergrund:
Der Kläger war Pflichtteilsberechtigter des Erblassers.
Die Beklagten waren die Erben.
Der Kläger verlangte von den Beklagten Auskunft über den Nachlass, insbesondere über den Hausrat, das Depotvermögen und drei Stiftungen.
Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben.
Der Kläger legte Berufung ein und verlangte weitere Auskünfte.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Karlsruhe gab der Berufung des Klägers teilweise statt und verurteilte die Beklagten zur Erteilung weiterer Auskünfte.
1. Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs:
Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (§ 2314 BGB).
Die Auskunft muss sich auch auf ergänzungspflichtige Schenkungen erstrecken (§ 2325 BGB).
2. Auskunftsanspruch nicht erfüllt:
Die Beklagten hatten den Auskunftsanspruch des Klägers nicht vollständig erfüllt.
Sie hatten zwar Auskunft über das Stiftungsvermögen zum Todestag des Erblassers gegeben, aber keine Auskunft über Schenkungen des Erblassers an die Stiftungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall.
3. Stiftungen als Dritte:
Das OLG stellte klar, dass endgültige unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Stiftungen grundsätzlich pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen darstellen.
4. Keine Erfüllung durch Auskunft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung:
Die Erteilung einer Auskunft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung stellt keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB dar. Der Auskunftsanspruch bleibt bestehen.
5. Anspruch auf weitere Auskünfte:
Der Kläger hatte Anspruch auf weitere Auskünfte zu den Stiftungen, nämlich auf Vorlage der Reglemente, der Beistatuten und des „Letter of Wishes“ sowie auf Auskunft über die Treuhänder und Stiftungsratsmitglieder.
6. Anspruch auf Ergänzung der Auskunft zum Hausrat:
Der Kläger hatte auch Anspruch auf Ergänzung der Auskunft zum Hausrat, nämlich auf Mitteilung der wertbildenden Faktoren der Teppiche und Bilder.
Fazit:
Das OLG Karlsruhe stärkte mit diesem Urteil die Rechte des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Nachlass.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Auskunftsanspruch auch Schenkungen des Erblassers umfasst und nicht durch die Erteilung einer Auskunft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfüllt wird.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.