OLG Koblenz 5 U 27/08 Veruntreuungen des Testamentsvollstreckers

August 30, 2017

OLG Koblenz 5 U 27/08

Veruntreuungen des Testamentsvollstreckers

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägerinnen zur Last.

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Sie beruht im Wesentlichen auf den Erwägungen, die der Senat in seinem Beschluss vom 10. März 2008 niedergelegt hat. Im Hinblick auf die Schriftsätze der Klägerinnen vom 4., 7. und 28. April 2008 ist insgesamt zum Sachverhalt  und in rechtlicher Würdigung der verfolgten Ansprüche hinzuzufügen:

 

 

Die Klägerinnen sind Erbinnen ihrer am 20. November 2002 verstorbenen Stiefmutter. Der Nachlass unterlag der Testamentsvollstreckung des   Steuerberaters D…; darüber wurde am 5. Dezember 2002 ein amtsgerichtliches Zeugnis erteilt.

In der Folge griff D… auf Teile des Nachlasses zu. So löste er bei der Beklagten und bei der P…bank unterhaltene Konten und bei der D…Bank geführte Depots auf. Den Gegenwert brachte er – mit Überweisungen oder auch Bartransfers – weithin einem bei der Beklagten für den Nachlass eröffneten Treuhandkonto gut; verschiedene Beträge verwandte er auch zu seinen Gunsten. Die Klägerinnen haben unbestritten vorgetragen, dass D… auf diese Weise über insgesamt  244.468,59 Euro disponiert, davon dann aber nur 70.474,32 Euro in ihrem Interesse eingesetzt und sich im Zeitablauf persönlich an der Differenz bereichert habe, so dass das Treuhandkonto schließlich erschöpft gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund haben die Klägerinnen die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Ersatz in Anspruch genommen: Die ihr gegenüber vorgenommenen Rechtshandlungen D…s und dabei namentlich fortlaufende eigennützige Abverfügungen von dem Treuhandkonto seien wegen Missbrauchs der Amtsstellung rechtsungültig gewesen. Außerdem habe die Beklagte ihnen gegenüber bestehende Kontroll- und Hinweispflichten verletzt.

Das erstinstanzliche Klageverlangen ist in erster Linie auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung von 187.082,93 Euro  (= Nachlassschaden von 244.468,59 Euro abzüglich 70.474,32 Euro zuzüglich Rechtsverfolgungskosten von 13.088,66 Euro) nebst Zinsen gerichtet gewesen; ersatzweise wurden 136.010 Euro als die Summe der Barabhebungen und Eigenüberweisungen D…s zu Lasten des Treuhandkontos sowie 22.850 Euro wegen eines eigennützigen Zugriffs auf die Depots bei der D…Bank geltend gemacht. Das Landgericht hat das Begehren abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, die nunmehr primär  eine Forderung über 201.210,34 Euro (13.088,66 Euro wie hauptantraglich und 136.010 Euro sowie 22.850 Euro wie nachrangig in erster Instanz, dazu 29.261,68 Euro wegen Zuwendungen an Dritte über das Treuhandkonto) nebst Zinsen erheben und das erstinstanzliche Hauptbegehren nur noch hilfsweise erfolgen.

  1. Damit vermögen die Klägerinnen nicht durchzudringen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
  2. Für die Annahme einer vorsätzlichen, strafrechtlich erheblichen Schädigung der Klägerinnen durch die Beklagte fehlt jedwede greifbare Grundlage. Ein derartiges deliktisches Verhalten der Beklagten wäre jedoch die Voraussetzung dafür, dass die Beklagte wegen der Dispositionen D…s über das Treuhandkonto 5….65 in Anspruch genommen werden kann, weil es sich dabei um ein –außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2041 BGB liegendes-  für D… geführtes Anderkonto handelte (BGH NJW 1968, 1471; LG Osnabrück WM 2007, 212, 213; Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 164 Rndr. 14 a). Damit können weder die Bewegungen auf dem Treuhandkonto in ihrer Rechtswirksamkeit in Frage gestellt noch Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen Schutzpflichten geltend gemacht werden.

Die Behauptung der Klägerinnen, sie selbst seien Kontoinhaberinnen gewesen, läuft den bindenden Feststellungen des Landgerichts (LGU Seite 3) und überdies dem erstinstanzlichen Klagevorbringen selbst (Klageschrift Seite 5 und 15, Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 Seite 3) zuwider.

  1. Anders ist die Rechtslage freilich dort, wo eigene Konten oder Depots der Klägerinnen berührt wurden. Hier trat D… nicht als Rechtsinhaber, sondern lediglich stellvertretend für die Klägerinnen auf. Deshalb konnten Rechtshandlungen, die er gegenüber der Beklagten vornahm, nach den – auf die Betätigung eines Testamentsvollstreckers entsprechend anwendbaren (BGH NJW-RR 1989, 642)-  Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht unwirksam sein. Voraussetzung einer Unwirksamkeit wäre jedoch, dass auf Seiten der Beklagten massive, evidente Verdachtsmomente bestanden hätten (BGH WM 1982, 548, 549; BGH WM 1994, 1204, 1206; Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 167 Rndr. 14). Das ist indessen nicht zu ersehen, weil die Abhebungen und Überweisungen, die D… zu Lasten der von den Klägerinnen ererbten Konten in ihrem Haus vornahm, überwiegend dem – als Nachlasskonto deklarierten – Treuhandkonto zu Gute kamen. Insoweit haben die Klägerinnen selbst bemerkt (Klageschrift Seite 16), D… habe sich seiner Aufgabe als Testamentsvollstrecker gemäß verhalten, indem er den Transfer auf dieses Konto durchführte. Dass die Differenzbeträge veruntreut werden würden, lag nicht auf der Hand. Die Beklagte hatte keinen Einblick in die Nachlasssituation insgesamt.

Vor diesem Hintergrund war es auch nicht geboten (vgl. BGH WM 1976, 474 f.; BGH WM 1984, 730, 731; BGH NJW 1987, 317, 318), die Klägerinnen zu warnen. Vielmehr wäre es umgekehrt deren Obliegenheit gewesen, die Beklagte aufmerksam zu machen, wenn sie selbst kein durch persönliche Erfahrungen fundiertes Vertrauen in die Person des von ihrer Stiefmutter eingesetzten Testamentsvollstreckers hatten. Unabhängig davon konnten Schutzpflichten der Beklagten zugunsten der Klägerinnen aus der Bankverbindung heraus ohnehin nur dort bestehen, wo die bei ihr selbst angelegten Gelder betroffen waren. Die Bewahrung der anderweit – wie namentlich bei der P…bank und der D…Bank angelegten Vermögenswerte – gehörte von vornherein nicht zu ihren Aufgaben.

  1. § 2205 Satz 3 BGB lässt die Wirksamkeit der Dispositionen D…s im Verhältnis zur Beklagten unberührt. Für die Anwendung der Vorschrift ist ohnehin kein Raum, soweit das von D… eröffnete  Treuhandkonto betroffen ist; denn hier war D… selbst formell Rechtsinhaber und damit Berechtigter. Allerdings wurden dort Rechte des Nachlasses berührt, wo er auf die bei der Beklagten geführten Konten zugriff, die auf die Klägerinnen lauteten. Aber die Abhebungen und Überweisungen D…s stellten keine Verfügungen im Sinne von § 2205 Satz 3 BGB dar, weil dadurch zunächst nur Gegenforderungen der Beklagten entstanden und die vorhandenen Ansprüche der Klägerinnen erst später im Zuge einer Saldierung untergingen. Damit fehlt es an der erforderlichen unmittelbaren Einwirkung auf bestehende Rechte der Klägerinnen in Form einer Übertragung, Belastung oder sonstigen inhaltlichen Änderung (vgl. BGHZ 75, 221, 226; Frensch in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 185 Rndr. 2). Dass es dann am Ende mit der Saldierung möglicherweise zu einer Verfügung kam, ist ohne Belang, weil darin die Verrechnung gleichwertiger Einzelforderungen und deshalb kein unentgeltlicher Vorgang lag, wie ihn § 2205 Satz 3 BGB verlangt.

Rechtsmittelstreitwert: 201.210,34 Euro.

 

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