OLG Koblenz 5 U 27/08
Veruntreuungen des Testamentsvollstreckers
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägerinnen zur Last.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Sie beruht im Wesentlichen auf den Erwägungen, die der Senat in seinem Beschluss vom 10. März 2008 niedergelegt hat. Im Hinblick auf die Schriftsätze der Klägerinnen vom 4., 7. und 28. April 2008 ist insgesamt zum Sachverhalt und in rechtlicher Würdigung der verfolgten Ansprüche hinzuzufügen:
Die Klägerinnen sind Erbinnen ihrer am 20. November 2002 verstorbenen Stiefmutter. Der Nachlass unterlag der Testamentsvollstreckung des Steuerberaters D…; darüber wurde am 5. Dezember 2002 ein amtsgerichtliches Zeugnis erteilt.
In der Folge griff D… auf Teile des Nachlasses zu. So löste er bei der Beklagten und bei der P…bank unterhaltene Konten und bei der D…Bank geführte Depots auf. Den Gegenwert brachte er – mit Überweisungen oder auch Bartransfers – weithin einem bei der Beklagten für den Nachlass eröffneten Treuhandkonto gut; verschiedene Beträge verwandte er auch zu seinen Gunsten. Die Klägerinnen haben unbestritten vorgetragen, dass D… auf diese Weise über insgesamt 244.468,59 Euro disponiert, davon dann aber nur 70.474,32 Euro in ihrem Interesse eingesetzt und sich im Zeitablauf persönlich an der Differenz bereichert habe, so dass das Treuhandkonto schließlich erschöpft gewesen sei.
Vor diesem Hintergrund haben die Klägerinnen die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Ersatz in Anspruch genommen: Die ihr gegenüber vorgenommenen Rechtshandlungen D…s und dabei namentlich fortlaufende eigennützige Abverfügungen von dem Treuhandkonto seien wegen Missbrauchs der Amtsstellung rechtsungültig gewesen. Außerdem habe die Beklagte ihnen gegenüber bestehende Kontroll- und Hinweispflichten verletzt.
Das erstinstanzliche Klageverlangen ist in erster Linie auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung von 187.082,93 Euro (= Nachlassschaden von 244.468,59 Euro abzüglich 70.474,32 Euro zuzüglich Rechtsverfolgungskosten von 13.088,66 Euro) nebst Zinsen gerichtet gewesen; ersatzweise wurden 136.010 Euro als die Summe der Barabhebungen und Eigenüberweisungen D…s zu Lasten des Treuhandkontos sowie 22.850 Euro wegen eines eigennützigen Zugriffs auf die Depots bei der D…Bank geltend gemacht. Das Landgericht hat das Begehren abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, die nunmehr primär eine Forderung über 201.210,34 Euro (13.088,66 Euro wie hauptantraglich und 136.010 Euro sowie 22.850 Euro wie nachrangig in erster Instanz, dazu 29.261,68 Euro wegen Zuwendungen an Dritte über das Treuhandkonto) nebst Zinsen erheben und das erstinstanzliche Hauptbegehren nur noch hilfsweise erfolgen.
Die Behauptung der Klägerinnen, sie selbst seien Kontoinhaberinnen gewesen, läuft den bindenden Feststellungen des Landgerichts (LGU Seite 3) und überdies dem erstinstanzlichen Klagevorbringen selbst (Klageschrift Seite 5 und 15, Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 Seite 3) zuwider.
Vor diesem Hintergrund war es auch nicht geboten (vgl. BGH WM 1976, 474 f.; BGH WM 1984, 730, 731; BGH NJW 1987, 317, 318), die Klägerinnen zu warnen. Vielmehr wäre es umgekehrt deren Obliegenheit gewesen, die Beklagte aufmerksam zu machen, wenn sie selbst kein durch persönliche Erfahrungen fundiertes Vertrauen in die Person des von ihrer Stiefmutter eingesetzten Testamentsvollstreckers hatten. Unabhängig davon konnten Schutzpflichten der Beklagten zugunsten der Klägerinnen aus der Bankverbindung heraus ohnehin nur dort bestehen, wo die bei ihr selbst angelegten Gelder betroffen waren. Die Bewahrung der anderweit – wie namentlich bei der P…bank und der D…Bank angelegten Vermögenswerte – gehörte von vornherein nicht zu ihren Aufgaben.
Rechtsmittelstreitwert: 201.210,34 Euro.