OLG Koblenz 8 U 228/06

September 1, 2021

OLG Koblenz 8 U 228/06, Urteil vom 09.03.2007 – Klageverfahren, ehemaliger Gesellschafter der Klägerin ist wirksam zum Nachtragsliquidator bestellt worden

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

OLG Koblenz 8 U 228/06
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Kaufpreises von 58.350,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1. August 2004 aus der Veräußerung von verschiedenen Kraftfahrzeugen in Anspruch.

Zur weiteren Darstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der gemäß § 433 Abs. 2 BGB bestehende Kaufpreisanspruch sei nicht verjährt.

Der Eintritt der Verjährung sei durch den Mahnbescheidsantrag rechtzeitig gehemmt worden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung.

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 7. April 2006 (Bl. 81-87 GA)

sowie die weiteren Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2006 (Bl. 108, 109 GA), 30. Juni 2006 (Bl. 135-142),

10. Juli 2006 (Bl. 151, 152 GA), 16. Februar 2007 (Bl. 158-161 GA) und 1. März 2007 (Bl. 162, 163 GA) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen ihres Vortrages im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 19. Mai 2006 (Bl. 112-117 GA) und den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2006 (Bl. 146, 147 GA) Bezug genommen.

II.

OLG Koblenz 8 U 228/06

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben.

1. Die Klage ist zulässig. Die Verspätungsrüge der Klägerin kommt nicht zum Tragen, weil die Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

a) Die Unzulässigkeit der Klage folgt nicht aus einer fehlenden Parteifähigkeit der Klägerin.

aa) Aufgrund der fehlerhaften Parteibezeichnung im Mahnbescheidsantrag ist die Klage nicht von einer nicht existenten Partei erhoben worden.

Die Parteibezeichnung allein ist für die Parteistellung im Prozess nicht ausschlaggebend.

Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist.

Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll

(BGH NJE 1983, 2448).

Das war hier die Firma E. M., Lkw- und Pkw-Vermietung GmbH.

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bb) Auch die am 7. Juli 2000 erfolgte Löschung der Klägerin im Handelsregister (Bl. 89 GA) hat im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Beendigung der Parteifähigkeit der Klägerin geführt.

Nach der Lehre vom Doppeltatbestand ist für das Erlöschen einer GmbH und damit für die Beendigung ihrer Parteifähigkeit neben der Löschung im Handelsregister weiterhin die Vermögenslosigkeit der GmbH erforderlich

(Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 56).

Nach einer Gegenansicht führt die Löschungseintragung der GmbH stets zu ihrem Erlöschen und dem Verlust ihrer Parteifähigkeit (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 50 Rdnr. 4).

Beide Auffassungen bejahen jedoch die aktive Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH, wenn – wie vorliegend – noch vermögenswerte Ansprüche der GmbH geltend gemacht werden

(Schmidt, a.a.O., § 60 Rdnr. 62; § 74 Rdnr. 24; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 50 Rdnr. 4 a).

b) Die Zulässigkeit der Klage scheitert weiterhin nicht an der fehlenden Prozessführungsbefugnis.

aa) Der ehemalige Gesellschafter H. D. W. der Klägerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 28. Dezember 2004 (Bl. 104 GA) wirksam zum Nachtragsliquidator bestellt worden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war dazu kein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Vielmehr wird das Gericht bei einer angestrebten Nachtragsliquidation analog § 273 Abs. 4 AktG auf Antrag eines Beteiligten tätig (Schmidt, a.a.O., § 74 Rdnr. 22).

Als ehemaliger Gesellschafter war W. antragsberechtigt. Gegen die Bestellung von Nachtragsliquidatoren können die bisherigen Gesellschafter nicht im eigenen Namen Beschwerde nach § 20 FGG einlegen (Schmidt, a.a.O.).

Die gegen die Bestellung Ws zum Nachtragsliquidator gerichteten Angriffe der Beklagten (Bl. 140 GA) gehen mithin ins Leere.

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bb) Durch die in dem Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vorgenommene Beschränkung der Nachtragsliquidation auf die Regelung der noch offenen steuerlichen Angelegenheiten der GmbH ist die Prozessführungsbefugnis Ws zur Führung des vorliegenden Verfahrens nicht ausgeschlossen worden.

Der Zweck der in Nachtragsliquidation befindlichen Gesellschaft beschränkt sich auf die Herbeiführung der Vollbeendigung.

Richtigerweise ist die GmbH, weil nur scheinbar voll beendet, eine in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft.

Das Verfahren der Nachtragsliquidation, seine Fortsetzung und Beendigung, folgt an sich allgemeinen Regeln.

Die Liquidatoren haben dieselben Rechte und Pflichten wie bei jeder Liquidation

(Schmidt, a.a.O., § 74 Rdnr. 23).

Bei einer Beschränkung der Nachtragsliquidation auf die Vornahme bestimmter Maßnahmen könnte die Vollbeendigung nicht herbeigeführt werden, wenn dazu die Vornahme weiterer Maßnahmen erforderlich wäre, die von der Anordnung der Nachtragsliquidation nach ihrem Wortlaut nicht erfasst sind.

Dies würde dem Zweck der Nachtragsliquidation zuwider laufen.

Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass die Anordnung einer Nachtragsliquidation alle Anordnungen erfasst, die zur Herbeiführung der Vollbeendigung der GmbH erforderlich sind.

Der gegenteiligen Auffassung

(z.B. BFH, Beschluss vom 31. Juli 1991 – I R 32/91; KG DB 1998, 2009; BAG NJW 2003, 80, 82)

vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

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Auch das Kammergericht (DB 1998, 2009) stellt die Vollbeendigung der Gesellschaft als Zweck der Nachtragsliquidationen nicht in Abrede.

Dann ist es aber inkonsequent, die Beschränkung des Aufgabenkreises des Nachtragsliquidators zuzulassen, wenn zur Vollbeendigung darüber hinausgehende Maßnahmen erforderlich sind.

Nach der vom Senat vertretenen Auffassung ist der Nachtragsliquidator W. trotz der in dem Beschluss des Registergerichts ausgesprochenen Beschränkung zur Führung des vorliegenden Prozesses befugt.

Selbst wenn der Auffassung gefolgt würde, dass die von dem Registergericht vorgenommene Beschränkung des Aufgabenkreises des Nachtragsliquidators zulässig wäre, würde dies der Prozessführungsbefugnis Ws. vorliegend nicht entgegenstehen.

Der Wortlaut des Beschlusses erstreckt den Aufgabenbereich des Nachtragsliquidators auf die Regelung der noch offenen steuerlichen Angelegenheiten.

Mithin soll der Nachtragsliquidator befugt sein, alle steuerlichen Angelegenheiten zu klären, die zur Herbeiführung der Vollbeendigung der Gesellschaft erforderlich sind.

Eine abschließende Besteuerung ist indes erst nach der Verwertung und der Verteilung des restlichen Gesellschaftsvermögens möglich.

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Diesem Ziel dient auch der vorliegende Prozess.

Deshalb ist mit der Klägerin (Bl. 121 GA) davon auszugehen, dass die Abwicklung der in Rede stehenden Veräußerungsgeschäfte von dem Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 29. Dezember 2004 (Bl. 104 GA) umfasst sind.

2. Die Klage ist auch begründet.

Der geltend gemachte Kaufpreisanspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB besteht in Höhe von 58.350,26 €.

a) Der behauptete Kaufvertrag ist zustande gekommen.

Dem steht nicht die fehlende Rechtsfähigkeit der GmbH bei Vertragsschluss entgegen.

Nach der Lehre vom Doppeltatbestand, der sich der Senat anschließt, erlischt eine noch nicht vermögenslose GmbH durch die Löschung im Handelsregister nicht.

Die Löschung hat vielmehr nur eine die GmbH auflösende Wirkung. Es findet nach § 66 Abs. 5 GmbHG eine Liquidation statt.

Die Gesellschaft besteht bis zur Vollbeendigung als Abwicklungsgesellschaft fort (Schmidt, a.a.O., § 60 Rdnr. 58).

Die Klägerin war zur Zeit des Vertragsabschlusses betreffend die in Rede stehenden Fahrzeuge gelöscht, aber nicht vermögenslos, da sie die Fahrzeuge noch hatte.

So lange allerdings für eine gelöschte und als Liquidationsgesellschaft fortbestehende GmbH keine Liquidatoren durch das Gericht ernannt sind (§ 66 Abs. 3 GmbHG), ist die aufgelöste Gesellschaft über den bloßen Vollzug nach wirkender Handlungspflichten hinaus nicht handlungsfähig.

Eine automatische Fortführung des Geschäftsführeramtes ist ausgeschlossen (Schmidt, a.a.O., § 60 Rdnr. 58).

Es ist nicht vorgetragen, dass im Anschluss an die Löschung am 7. Juli 2000 ein Liquidator bestellt wurde. Mithin trat die bei Abschluss der Kaufverträge über die in Rede stehenden Fahrzeuge für die GmbH handelnde Person als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf.

OLG Koblenz 8 U 228/06

Mit dem erstmaligen Bestreiten des Abschlusses der Kaufverträge in der Berufungsinstanz (Bl. 86 GA) ist die Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.

Die Kaufverträge waren schwebend unwirksam.

Ihre Wirksamkeit durch die Genehmigung des Vertretenen (§ 177 Abs. 1 BGB) konnte frühestens am 28. Dezember 2004 hergestellt werden, als W. zum Nachtragsliquidator bestellt wurde und die GmbH erstmals seit ihrer Löschung im Handelsregister wieder ein vertretungsberechtigtes Organ hatte.

In der Geltendmachung des Anspruchs in dem vorliegenden Verfahren ist diese Genehmigung durch W. zu sehen, die auch durch schlüssiges Handeln erfolgen kann

(Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 178 Rdnr. 6).

Von einem möglichen Widerruf der Kaufverträge (§ 178 BGB) durch die Beklagte bis zur Erteilung der Genehmigung kann nicht ausgegangen werden.

Bis zur Berufung hat sie immer nur Verjährung eingewandt.

Das reicht für einen Widerruf nach § 178 BGB nicht aus.

Der Widerruf muss erkennen lassen, dass der Vertrag wegen des Vertretungsmangels nicht gelten soll

(Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 178 Rdnr. 9).

b) Der Kaufpreisanspruch ist nicht verjährt.

Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung von einer mit dem Ablauf des Jahres 2000 beginnenden vierjährigen Verjährungsfrist ausgegangen.

Es hat auch richtig gesehen, dass diese durch den Mahnbescheidsantrag noch rechtzeitig vor ihrem Ablauf gehemmt worden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Anspruch war im Mahnbescheidsantrag hinreichend individualisiert.

Der Antrag war deshalb zur Herbeiführung der Hemmung geeignet.

OLG Koblenz 8 U 228/06

Beantragt der Gläubiger einen Gesamtbetrag aus einer Mehrheit von individualisierten Forderungen, wird die Verjährung jeder Forderung in Höhe des geltend gemachten Betrages gehemmt, sofern der Gläubiger die fehlende Aufgliederung im Prozess nachholt

(Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 204 Rdnr. 18; BGH NJW-RR 1996, 885).

Die Individualisierung ist im Mahnbescheidsantrag durch die Angabe des Rechnungsdatums (30. September 2000) erfolgt.

Die Aufgliederung ist im Prozess durch Vorlage der Rechnung vom 30. September 2000 (Bl. 14 GA) nachgeholt worden.

Die Zinsforderung ist dem Grunde nach durch die Mahnung vom 9. Juli 2004 (Bl. 132 GA) gerechtfertigt. Die Höhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor.

Zwar ist – soweit ersichtlich – die streitige Frage einer Beschränkbarkeit des Aufgabenkreises eines Nachtragsliquidators einer GmbH von dem Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden worden, so dass die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage nicht verneint werden kann.

Allerdings kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Zulassung erfolgen soll, entscheidungserheblich ist

(Zöller/Gummer a.a.O. § 543 Rdn. 6 a).

Die Entscheidungserheblichkeit ist hier nicht gegeben, da die Genehmigung der Kaufverträge und die Führung des vorliegenden Rechtsstreits durch den Nachtragsliquidator W. noch innerhalb der ihm durch das Registergericht auferlegten Beschränkung liegt (s.o.).

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