OLG Koblenz Urteil 31.10.2012 – 5 U 232/12 Feststellungsklage Vermächtnisnehmer

April 2, 2019

OLG Koblenz Urteil 31.10.2012 – 5 U 232/12 Feststellungsklage Vermächtnisnehmer

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2012 (5 U 232/12) befasst sich mit der Feststellungsklage eines Vermächtnisnehmers (Kläger),

der die Übertragbarkeit und Vererblichkeit eines ihm zugedachten Vermächtnisses bestätigt wissen will.

Der Kläger erhielt im Testament des Verstorbenen (Erblassers) eine Unternehmensbeteiligung von 5 %, jedoch mit der Klausel „nur zu Lebzeiten“.

Der Kläger interpretierte diese Klausel so, dass das Vermächtnis unbeschränkt und vererblich sei, und forderte daher eine gerichtliche Bestätigung,

dass keine Rückübertragungsansprüche der Beklagten (Erben) nach seinem Tod bestehen.

Die Beklagten argumentierten, dass die Klausel „nur zu Lebzeiten“ so auszulegen sei, dass das Vermächtnis dem Kläger nur auf Lebenszeit zugewandt sei, d.h., dass nach seinem Tod eine Rückübertragung erfolgen müsse.

Sie führten zudem an, dass die Klage unzulässig sei, da die Erfüllung des Vermächtnisses aufgrund gesellschaftsrechtlicher Umstände unmöglich geworden sei.

Das Landgericht Koblenz hatte zuvor zugunsten des Klägers entschieden, dass das Vermächtnis unbeschränkt und ohne Rückübertragungspflichten sei.

OLG Koblenz Urteil 31.10.2012 – 5 U 232/12 Feststellungsklage Vermächtnisnehmer

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Es wurde festgestellt, dass die Klausel „nur zu Lebzeiten“ nicht als zeitliche Beschränkung des Vermächtnisses verstanden werden könne, sondern lediglich den allgemeinen Grundsatz wiedergebe, dass ein Vermächtnis nur von lebenden Personen erworben werden könne.

Auch wurde kein Rückvermächtnis zugunsten der Beklagten im Testament angeordnet.

Die Auslegung des Testaments ergab, dass der Erblasser dem Kläger das Vermächtnis unbeschränkt und dauerhaft zuwenden wollte,

um ihn an das Unternehmen zu binden und für seine bisherigen Anstrengungen zu entschädigen.

Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen, da die Berufungsgründe das Landgerichtsurteil nicht entkräften konnten.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.

Der Streitwert wurde auf 1.200.000 € festgesetzt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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