a)
Der Anspruch der Klägerin auf Wertermittlung in Form eines Sachverständigengutachtens ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB. Da sich dem Pflichtteilsberechtigten vielfach ohne sachverständige Hilfe aus den Geschäftsunterlagen die für die Bewertung besonders bedeutsamen stillen Reserven, die Ertragskraft des Unternehmens und der zu berücksichtigende Firmenwert nicht vollständig erschließen lassen, ist es gerechtfertigt, ihm in solchen Fällen einen Anspruch darauf einzuräumen, dass der Wert durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urt. v. 30.10.1974, IV ZR 41/73, zit. nach juris, Tz. 35; Urt. v. 08.07.1985, II ZR 150/84, zit. nach juris, Tz. 11; Urt. v. 04.10.1989, IVa ZR 198/88, zit. nach juris, Tz. 12; OLG Köln, Urt. v. 04.03.1998, 13 U 152/97, zit. nach juris Tz. 9; Urt. v. 05.10.2005, 2 U 153/04, juris Tz. 60).
b)
Der Anspruch auf Vorlage der bezeichneten Unterlagen folgt aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der Pflichtteilsberechtigte verlangen kann, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Auch wenn im Allgemeinen kein Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht, so ist allgemein anerkannt (z.B. BGH Urt. v. 02.11.1960, V ZR 124/59, zit. nach juris Tz. 19; OLG Köln, Urt. v. 04.03.1998, 13 U 152/97, zit. nach juris, Tz. 2; OLG Düsseldorf Urt. v. 17.05.1996, 7 U 126/95, NJW-RR 1997, 454, 455; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2314 Rn. 10), dass der gem. § 2314 BGB Auskunftsberechtigte, sofern zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört, nicht nur Auskunft über den Wert des Unternehmens und der Unternehmensgegenstände verlangen, sondern er darüber hinaus auch die Vorlage der notwendigen Geschäftsunterlagen fordern kann, die ihn in den Stand setzen, die Ermittlung jener Werte selbst vorzunehmen.
Zu den danach vorzulegenden Unterlagen gehören außer den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens auch die zugrundeliegenden Geschäftsbücher und Belege. Diese Unterlagen können, da für die Ermittlung des Geschäftswerts im Allgemeinen die Ertragslage des Unternehmens in der Vergangenheit von Bedeutung ist, für einen länger zurückliegenden Zeitraum verlangt werden, regelmäßig 5 Jahre.
c)
Die beiden Ansprüche auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Vorlage von Belegen sind auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass die Gesellschaftsanteile bereits kurz nach dem Erbfall für 10.000,- € veräußert worden sind. Die von der Beklagten diesbezüglich herangezogen Rechtsprechung zur Bewertung von Nachlassgegenständen anhand des im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall tatsächlich erzielten Verkaufserlöses (BGH, Beschluss v. 25.11.2010, IV ZR 124/09, zit. nach juris, Tz. 5) ist vorliegend nicht anzuwenden.
aa)
Zwar kann der erzielte Kaufpreis grundsätzlich einen Anhaltspunkt für die Werthaltigkeit eines Unternehmensanteils darstellen. Dies gilt aber nur bei einem Verkauf auf dem freien Markt an einen unbeteiligten Dritten. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Hier erfolgte aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ein Verkauf an die übrigen Gesellschafter der GmbH, und zwar zu einem Preis, dessen Ermittlung ebenfalls im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
Darüber hinaus führt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.03.2012 (GA 15) selbst aus, dass die 10.000,- € aus Kulanz gezahlt worden seien und es sich eher um eine Schenkung gehandelt habe, denn die 10.000,- € würden nicht mit dem wahren Wert des Gesellschaftsanteils übereinstimmen, da der Wert des Unternehmens vielmehr bei 0,- € läge (GA 17). Der BGH hat im o.g. Urteil aber selbst die Einschränkung gemacht, dass die Orientierung am Kaufpreis nur gelten könne, wenn keine außergewöhnlichen Verhältnisse gegeben seien. Genau solche sind hier aber gegeben.
bb)
Es kann daher offenbleiben, ob die Rechtsprechung des BGH – wofür aber einiges spricht – aus einem weiteren Grund nicht anwendbar ist. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt v. 02.05.2011 (1 U 249/10, zit. nach juris, Tz. 5) soll die Rechtsprechung des BGH zur Bewertung von Nachlassgegenständen anhand des im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Erbfall tatsächlich erzielten Verkaufserlöses nicht einschlägig sein, weil sie sich auf die 3. Stufe einer pflichtteilsrechtlichen Stufenklage, d. h. auf die Frage, auf welcher Bewertungsgrundlage der Pflichtteilsanspruch zu errechnen ist, beziehe, während ein nach § 2314 BGB einzuholendes Sachverständigengutachten letztlich nicht der Beantwortung dieser Frage diene, sondern vielmehr der vorläufigen Unterrichtung des Pflichtteilsberechtigten, dem die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtert werden soll, etwa eine Einschätzung zu der Frage, ob der tatsächlich erzielte Kaufpreis dem Verkaufswert entspricht oder ob besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.
cc)
Auch die bereits erfolgte Begutachtung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren und die Bewertung des Steuerberaters der Beklagten (K 18 = AH 86-94), steht einer erneuten Begutachtung des Verkehrswertes nicht entgegen. Die Klägerin muss sich nicht an dieser Bewertungsmethode festhalten lassen. Vielmehr hat der beauftragte Sachverständige im Rahmen des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB selbstständig ein geeignetes Verfahren zu wählen. Die Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren zur Wertermittlung widerspräche dem Informationszweck der Vorschrift (OLG Köln, Urt. v. 04.03.1998, 13 U 152/97, zit. nach juris, Tz. 10; OLG München, Urt. v. 15.01.1988, 14 U 572/87, NJW-RR 1988, 390 f.).
Dies gilt insbesondere für die Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens, da dieses Verfahren gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG überwiegend zur steuerrechtlichen Beurteilung angewandt wurde und sich für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen andere Verfahren als geeigneter herausgestellt haben. Dabei wird regelmäßig mit der heute herrschenden Auffassung von dem Ertragswert auszugehen sein (BGH, Urt. v. 24.09.1984, II ZR 256/83, zit. nach juris, Tz. 10).
d)
Die Beklagte – jedenfalls gegen den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch – kann auch nicht einwenden, dass aufgrund der Festschreibungen im Gesellschaftsvertrag zwingend vom sog. Stuttgarter Verfahren zur Wertermittlung des Anteils auszugehen sei. Dies ergibt sich schon aufgrund einer Kontrollüberlegung: Das Pflichtteilsrecht garantiert dem Berechtigten eine gewisse Mindestbeteiligung am Nachlass, gerade auch gegen den Willen des Erblassers, etwa wenn dieser den Berechtigten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat.
Der vom Pflichtteilsrecht erfasste Anteil am Nachlasswert ist folglich der Dispositionsbefugnis von Todes wegen entzogen (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2303 Rn. 1). Damit wäre es aber nicht in Einklang zu bringen, wenn der Erblasser mittelbar, etwa durch eine Regelung, wie ein Unternehmensanteil zu bewerten sei, auf den Wert des Nachlasses und damit auch die Höhe des Pflichtteils Einfluss nehmen könnte.
Ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch käme lediglich dann nicht in Betracht, wenn bereits feststünde, dass in der Sache kein Zahlungsanspruch bestehen kann. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
Die Klägerin hat daher den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch, um den objektiven Wert der Unternehmensbeteiligung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu erfahren.
2.)
Die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht Köln ebenfalls zu Recht abgewiesen.
a)
Es kann offenbleiben, ob es überhaupt eine Anspruchsgrundlage für ein derartiges Auskunftsbegehren eines Erben gegen einen Pflichtteilsberechtigten gibt, was dem Senat zweifelhaft erscheint. Eine gesetzliche Regelung existiert nicht und eine analoge Anwendung der gesetzlich geregelten erbrechtlichen Auskunftsansprüche wird abgelehnt (so jüngst ausdrücklich OLG München, Urt. v. 21.03.2013, 14 U 3585/12, zit. nach juris, Tz. 37 ff.).
In Betracht käme demnach allenfalls ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Dieser setzt nach allgemeiner Ansicht voraus, dass es eine zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umstand seines Rechts im Unklaren ist und der Verpflichtete die erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 260 Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen dürften nicht gegeben sein.
Es dürfte jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlen, denn die Klägerin ist eine weitergehende Auskunft eben gerade nicht unschwer möglich. Die streitgegenständliche Zuwendung erfolgte anlässlich ihres 18. Geburtstags, mithin knapp 22 Jahre vor dem Auskunftsbegehren der Beklagten. Die Klägerin hat alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen, um Nachweise bzgl. dieser Zuwendung zu erhalten (schriftliche Nachfrage bei der damaligen Bank, K 21= GA 47).
b)
Selbst wenn man der Beklagten zur Berechnung des geschuldeten Pflichtteils einen Auskunftsanspruch gegen die Klägerin in analoger Anwendung der erbrechtlichen Auskunftsansprüche oder aus § 242 BGB zubilligen wollte, so wäre die Klägerin diesem Begehren ausreichend nachgekommen, so dass jedenfalls Erfüllung eingetreten ist.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.05.2013 (B6 = K 20 = GA 45) Angaben zu unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin gemacht. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sie keine Zuwendungen i.S.d. § 2315 Abs. 1 BGB erhalten haben will. Letztlich kommt es daher auf die genaue Höhe der erhaltenen Beträge nicht an.
c)
Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, ob der Klägerin eine weitergehende Auskunft noch möglich und zumutbar wäre.
3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
III.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.000,- EUR