OLG Köln 13 W 14/98 kein Recht nach § 2309 BGB bedeutet auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass entferntere Abkömmlinge des Erblassers, die gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt sind,
auch keinen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325, 2329 BGB geltend machen können.
Die Antragstellerin, die in diesem Fall die Enkelin des Erblassers ist, hatte gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt.
Diese wurde jedoch abgelehnt, da die Antragstellerin als entfernterer Abkömmling nach § 2309 BGB vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen ist, solange ein näherer Abkömmling (in diesem Fall ihre Mutter) existiert.
Das Gericht argumentierte, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch zwar rechtlich selbstständig ist, aber dennoch nur von Personen geltend gemacht werden kann, die grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind.
Da die Antragstellerin aufgrund der gesetzlichen Erbfolge keinen Pflichtteilsanspruch hat, steht ihr auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Die Tatsache, dass sie von der Erblasserin in einem Testament als Miterbin eingesetzt wurde, ändert nichts an ihrer fehlenden Pflichtteilsberechtigung.
Das Gericht betonte, dass der Ergänzungsanspruch nur solchen Personen zusteht, die nach den §§ 2303 ff. BGB pflichtteilsberechtigt sind.
Da die Antragstellerin nicht zu diesem Personenkreis gehört, hatte ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg und die Ablehnung der Prozesskostenhilfe war rechtens.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.