OLG Köln 16 U 129/16 – Vergütung des Testamentsvollstreckers

September 18, 2022

OLG Köln 16 U 129/16 – Vergütung des Testamentsvollstreckers

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers wird erst nach Beendigung seines Amtes fällig und setzt voraus, dass er seine Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Rechnungslegung, erfüllt hat.

Hintergrund:

  • Der Erblasser F X W setzte seine Ehefrau und drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein und bestimmte den Beklagten zum Testamentsvollstrecker.
  • Die Ehefrau (später verstorben und vertreten durch den Kläger) klagte auf Rechnungslegung durch den Beklagten.
  • Der Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung seiner Testamentsvollstreckervergütung.
  • Das Landgericht gab der Klage auf Rechnungslegung statt und wies die Widerklage ab, da der Beklagte seiner Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen war und den Stundenaufwand nicht ausreichend dargelegt hatte.
  • Der Beklagte legte Berufung ein.

Entscheidung des OLG Köln:

OLG Köln 16 U 129/16 – Vergütung des Testamentsvollstreckers

  • Das OLG Köln beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
  • Es bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, dass der Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung derzeit nicht fällig ist.
  • Die Vergütung des Testamentsvollstreckers wird erst nach Beendigung seines Amtes fällig, wenn er alle Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Rechnungslegung, erfüllt hat.
  • Das Testamentsvollstreckeramt des Beklagten endete zwar bereits 2008, aber er hat keine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorgelegt.
  • Die vorgelegten Unterlagen und Ausführungen in der Berufungsbegründung erfüllen nicht die Anforderungen an eine geordnete und nachvollziehbare Rechnungslegung.
  • Da die Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt wurde, ist der Vergütungsanspruch noch nicht fällig, und die Widerklage wurde zu Recht abgewiesen.
  • Fragen zum Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung, zur Höhe des Stundenaufwands und zur Verjährung bzw. Verwirkung des Vergütungsanspruchs konnten offenbleiben, da der Anspruch ohnehin noch nicht fällig ist.

Fazit:

  • Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist erst nach Beendigung des Amtes und Erfüllung aller Pflichten, insbesondere der Rechnungslegungspflicht, fällig.
  • Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung muss eine verständliche und nachvollziehbare Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten.
  • Solange die Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt ist, kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung nicht verlangen.
RA und Notar Krau

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