OLG Köln 17 W 151/17

Juli 14, 2020

OLG Köln 17 W 151/17,

Beschluss vom 12.03.2018,

Entfallen der Parteifähigkeit,

GmbH & Co KG,

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

  • Der Beschluss des Landgerichts Köln wird aufgehoben.
  • Die Sache wird zurückgewiesen, um die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin und die bisherige Streithelferin als weitere Antragsgegnerin zu prüfen.  

Hintergrund:

OLG Köln 17 W 151/17

  • Die Antragstellerin (Wohnungseigentümergemeinschaft) streitet mit der Antragsgegnerin (ehemalige Bauträgerin) über Mängel an einer Tiefgarage.
  • Die bisherige Streithelferin ist Eigentümerin eines Nachbargrundstücks mit einer Tiefgarage.
  • Das Landgericht hatte ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet.
  • Die Antragsgegnerin wurde aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
  • Das Landgericht lehnte die Fortsetzung des Beweisverfahrens ab, da die Antragsgegnerin ihre Parteifähigkeit verloren habe.
  • Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens gegen beide Parteien.

Entscheidung des OLG Köln:

  • Die Beschwerde ist erfolgreich.
  • Die Löschung der Antragsgegnerin im Handelsregister hat ihre Parteifähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht aufgehoben.
  • Parteifähigkeit trotz Löschung: Eine gelöschte GmbH verliert zwar grundsätzlich ihre Parteifähigkeit. Bestehen jedoch Anhaltspunkte für noch vorhandenes Vermögen, bleibt sie parteifähig.
  • Kostenerstattungsanspruch als Vermögen: Die Antragsgegnerin hat einen (aufschiebend bedingten) Kostenerstattungsanspruch aus dem Beweisverfahren. Dieser Anspruch gilt als Vermögen, weshalb die Antragsgegnerin nicht vermögenslos und somit parteifähig ist.
  • Prozessfähigkeit: Die Antragsgegnerin ist auch prozessfähig, da die von ihrem damaligen Liquidator erteilte Vollmacht weiterhin gültig ist.
  • Einbeziehung der Streithelferin: Die Erweiterung des Beweisverfahrens auf die bisherige Streithelferin als weitere Antragsgegnerin ist zulässig. Die Antragstellerin hat ihre Streitverkündung zurückgenommen, wodurch die Beschränkungen der Streithilfe entfallen.
  • Zurückverweisung an das Landgericht: Das Landgericht muss nun erneut über die Fortsetzung des Beweisverfahrens gegen beide Antragsgegnerinnen entscheiden und dabei die Voraussetzungen der Zulässigkeit prüfen.

OLG Köln 17 W 151/17

Fazit:

  • Die Löschung einer GmbH im Handelsregister führt nicht automatisch zum Verlust ihrer Parteifähigkeit in einem laufenden Verfahren.
  • Ein möglicher Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren gilt als Vermögen und erhält die Parteifähigkeit der gelöschten GmbH.
  • Die Erweiterung des Verfahrens auf eine bisherige Streithelferin ist zulässig, wenn die Streitverkündung zurückgenommen wurde.
RA und Notar Krau

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