OLG Köln 17 W 151/17

Juli 14, 2020

OLG Köln 17 W 151/17,

Beschluss vom 12.03.2018,

Entfallen der Parteifähigkeit,

GmbH & Co KG,

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

  • Der Beschluss des Landgerichts Köln wird aufgehoben.
  • Die Sache wird zurückgewiesen, um die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin und die bisherige Streithelferin als weitere Antragsgegnerin zu prüfen.  

Hintergrund:

OLG Köln 17 W 151/17

  • Die Antragstellerin (Wohnungseigentümergemeinschaft) streitet mit der Antragsgegnerin (ehemalige Bauträgerin) über Mängel an einer Tiefgarage.
  • Die bisherige Streithelferin ist Eigentümerin eines Nachbargrundstücks mit einer Tiefgarage.
  • Das Landgericht hatte ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet.
  • Die Antragsgegnerin wurde aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
  • Das Landgericht lehnte die Fortsetzung des Beweisverfahrens ab, da die Antragsgegnerin ihre Parteifähigkeit verloren habe.
  • Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens gegen beide Parteien.

Entscheidung des OLG Köln:

  • Die Beschwerde ist erfolgreich.
  • Die Löschung der Antragsgegnerin im Handelsregister hat ihre Parteifähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht aufgehoben.
  • Parteifähigkeit trotz Löschung: Eine gelöschte GmbH verliert zwar grundsätzlich ihre Parteifähigkeit. Bestehen jedoch Anhaltspunkte für noch vorhandenes Vermögen, bleibt sie parteifähig.
  • Kostenerstattungsanspruch als Vermögen: Die Antragsgegnerin hat einen (aufschiebend bedingten) Kostenerstattungsanspruch aus dem Beweisverfahren. Dieser Anspruch gilt als Vermögen, weshalb die Antragsgegnerin nicht vermögenslos und somit parteifähig ist.
  • Prozessfähigkeit: Die Antragsgegnerin ist auch prozessfähig, da die von ihrem damaligen Liquidator erteilte Vollmacht weiterhin gültig ist.
  • Einbeziehung der Streithelferin: Die Erweiterung des Beweisverfahrens auf die bisherige Streithelferin als weitere Antragsgegnerin ist zulässig. Die Antragstellerin hat ihre Streitverkündung zurückgenommen, wodurch die Beschränkungen der Streithilfe entfallen.
  • Zurückverweisung an das Landgericht: Das Landgericht muss nun erneut über die Fortsetzung des Beweisverfahrens gegen beide Antragsgegnerinnen entscheiden und dabei die Voraussetzungen der Zulässigkeit prüfen.

OLG Köln 17 W 151/17

Fazit:

  • Die Löschung einer GmbH im Handelsregister führt nicht automatisch zum Verlust ihrer Parteifähigkeit in einem laufenden Verfahren.
  • Ein möglicher Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren gilt als Vermögen und erhält die Parteifähigkeit der gelöschten GmbH.
  • Die Erweiterung des Verfahrens auf eine bisherige Streithelferin ist zulässig, wenn die Streitverkündung zurückgenommen wurde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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