OLG Köln 2 U 53/11

August 16, 2017

OLG Köln 2 U 53/11
Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses,
Stufenklage,
Pflichtteilsansprüche

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Köln hatte in diesem Fall über die Auskunftspflicht eines Erben gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden.

Kernaussagen des Urteils:

  • Ein Pflichtteilsberechtigter hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
  • Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert von Nachlassgegenständen.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
  • Der Anspruch auf Vorlage von Belegen muss in der Klageschrift hinreichend bestimmt werden.

OLG Köln 2 U 53/11

Sachverhalt:

Die Klägerin war die adoptierte Tochter des Erblassers. Nach dem Tod des Erblassers verlangte sie von der Beklagten, der Ehefrau des Erblassers, Auskunft über den Nachlass.

Die Beklagte verweigerte die Auskunft.

Die Klägerin erhob Klage und verlangte die Erteilung der Auskunft sowie die Vorlage von Belegen und eines Sachverständigengutachtens.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Köln änderte das Urteil des Landgerichts Aachen teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung.

Der Anspruch auf Vorlage von Belegen wurde als unzulässig verworfen.

Begründung:

  • Die Klägerin hat als Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass.
  • Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert von Nachlassgegenständen.
  • Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
  • Der Anspruch auf Vorlage von Belegen wurde als unzulässig verworfen, da die Klägerin die Belege nicht hinreichend bestimmt hatte.

OLG Köln 2 U 53/11

Konsequenzen:

Die Beklagte musste der Klägerin Auskunft über den Nachlass erteilen und ein Sachverständigengutachten über den Wert eines Grundstücks vorlegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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