OLG Köln 2 Wx 13/22

Juni 13, 2022

OLG Köln 2 Wx 13/22, Beschluss vom 02.03.2022 – Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge – Europäisches Nachlasszeugnis

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

In dem Beschluss des OLG Köln 2 Wx 13/22 vom 02.03.2022 ging es um die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung, die die Beteiligte zu 5) zwecks Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses im Zusammenhang mit einem Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge ebenfalls beantragt hatte.

Die beantragte Bescheinigung sei zum Nachweis der Wirkungen und der Bestandskraft des vorgelegten Erbscheins im polnischen Rechtskreis erforderlich.

Durch am 06.12.2021 erlassenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts den Antrag der Beteiligten zu 5) auf Erteilung einer Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. xxx9/2014 hinsichtlich des Erbscheins vom 16.09.2020 zurückgewiesen

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 wurde zurückgewiesen, da der Erbschein keinen vollstreckbaren Inhalt hatte und somit keine Bescheinigung ausgestellt werden konnte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 5 auferlegt, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung von RA und Notar Krau

  • Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung für Europäisches Nachlasszeugnis

II. Zum Entscheidungstext

A. Tenor

B. Sachverhalt

1. Erlass des Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge

2. Antrag auf Europäisches Nachlasszeugnis

3. Ablehnung des Bescheinigungsantrags

4. Einlegung der Beschwerde

C. Entscheidungsgründe

1. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

2. Kein Anspruch auf Vorlage der Bescheinigung

3. Fehlender Antrag eines Beteiligten

4. Kein Antragsrecht der Beteiligten zu 5)

5. Keine Vorlage an den EuGH

D. Kostenentscheidung

E. Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

F. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens

Zum Entscheidungstext

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den am 06.12.2021 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln, 38 VI 373/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 5) zu tragen.

Gründe OLG Köln 2 Wx 13/22

I.

Am 16.09.2020 hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts einen durch am 18.08.2021 erlassenen Beschluss berichtigten gemeinschaftlichen Erbschein nach dem am xx.xx.2020 verstorbenen A B (im Folgenden: Erblasser) nach gesetzlicher Erbfolge erlassen (Bl. 31a f. d.A.).

Danach sind Erben des Erblassers die Beteiligten zu 1) bis 4) und die mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Polen am 25.09.2020 nachverstorbene C (D) B.

Nach C (D) B ist im Notariat der Beteiligten zu 5) die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt worden.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2021 hat die Beteiligte zu 5) die Erteilung einer Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 hinsichtlich des Erbscheins vom 16.09.2020 nach dem Erblasser beantragt und sich hierbei auf Art. 66 Abs. 5, 46 Abs. 3 lit. b) EuErbVO, § 27 IntErbRVG gestützt (Bl. 57 d.A.).

Sie hat vorgetragen, dass zur Begründung des Antrags auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach C B und zu dessen Verwendungsabsicht der Erbschein vom 16.09.2020 in der berichtigten Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.08.2021 vorgelegt worden sei, wonach Frau C B Miterbin des Erblassers gewesen sei.

Die beantragte Bescheinigung sei zum Nachweis der Wirkungen und der Bestandskraft des vorgelegten Erbscheins im polnischen Rechtskreis erforderlich.

Durch am 06.12.2021 erlassenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts den Antrag der Beteiligten zu 5) auf Erteilung einer Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. xxx9/2014 hinsichtlich des Erbscheins vom 16.09.2020 zurückgewiesen (Bl. 71 ff. d.A.).

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Erbschein nicht in Rechtskraft erwachse und keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise, so dass dies auch nicht bescheinigt werden könne.

Gegen diesen der Beteiligten zu 5) am 14.12.2021 zugegangenen Beschluss hat diese mit am 24.12.2021 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 20.12.2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 06.12.2021 aufzuheben und das Amtsgericht Köln anzuweisen, die Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 antragsgemäß zu erteilen (Bl. 94 ff. d.A.).

Durch am 26.01.2022 erlassenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 97 ff. d.A.).

II.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zu verstehen, das gegen die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 statthafte Rechtsmittel gem. §§ 27 Abs. 2 S. 3 IntErbRVG, 724, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG.

Bei der Ablehnung durch den Rechtspfleger findet die sofortige Beschwerde statt (BGH NJW-RR 2020, 934; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 724 Rn. 13), über die der Senat gem. § 568 S. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet.

Es bestehen zwar Zweifel, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beteiligte zu 5), die ausdrücklich im eigenen Namen handelt, durch die Ablehnung der Erteilung der Bescheinigung in eigenen Rechten verletzt ist.

Dies kann indes dahinstehen.

Die sofortige Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

OLG Köln 2 Wx 13/22

Die Beteiligte zu 5) hat keinen Anspruch auf Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Ziff. b) EuErbVO in Verbindung mit Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014.

Eine unmittelbare Anwendung von Art. 46 Abs. 3 Ziff. b) EuErbVO scheidet aus.

Denn unabhängig davon, dass ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer in einem Mitgliedsstaat ergangenen und in diesem Mitgliedsstaat vollstreckbaren Entscheidung in einem anderen Mitgliedsstaat gem. Art. 43 EuErbVO – soweit ersichtlich – nicht gestellt worden ist, setzt ein solcher Antrag u.a. voraus, dass die Entscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und vollstreckbar ist, was durch die Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b) EuErbVO in Verbindung mit Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 nachzuweisen ist

(Dutta/Weber, IntErbR, 2. Aufl. 2021, Art. 43 EuErbVO, Rn. 5;

MüKo-BGB/Dutta, 8. Aufl. 2020, Art. 43 EuErbVO Rn. 2;

MüKo-FamFG/Rauscher, 3. Aufl. 2019, Art. 43 EuErbVO Rn. 5).

Ein Erbschein (und auch der zugrundeliegende Feststellungsbeschluss gem. § 352e Abs. 1 FamFG) hat indes keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Er ist daher nicht vollstreckbar, so dass auch eine Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b) EuErbVO zum Zwecke der Vollstreckbarkeitserklärung nicht auszustellen ist. Ein Erbschein wird auch nicht rechtskräftig. Er kann, sofern seine Unrichtigkeit festgestellt wird, jederzeit von Amtswegen wieder eingezogen werden.

Zwar wird die Auffassung vertreten, dass eine Bescheinigung gem. Art. 46 Abs. 3 Ziff. b) EuErbVO auch dann auszustellen ist, wenn die Inzidenzanerkennung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates gem. Art. 39 Abs. 3 EuErbVO beantragt worden ist

(Dutta/Weber, IntErbR, 2. Aufl. 2021, Art. 46 EuErbVO Rn. 3 sowie Art. 39 EuErbVO Rn. 36).

Dies mag zutreffen, wenn es um die Anerkennung einer volltreckbaren Entscheidung geht, Es ist indes zweifelhaft, ob eine Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Ziff. b) EuErbVO im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens auch dann erforderlich sein kann, wenn es sich – wie hier – um die Anerkennung einer nicht vollstreckbaren Entscheidung handelt.

OLG Köln 2 Wx 13/22

Hiergegen spricht, dass die Bescheinigung gem. Art. 46 Abs. 3 Ziff. b) EuErbVO keine Aussagen zu den Entscheidungswirkungen jenseits des vollstreckbaren Inhalts einer Entscheidung enthält.

Die EuErbVO sieht letztlich keine auf einem einheitlichen Formblatt beruhende Bescheinigung über die anerkennungsfähigen Entscheidungswirkungen vor

(vgl. zum Vorstehenden: MüKo-BGB/Dutta, EuErbVO, Art. 39 Rn. 4).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des Anhangs 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014, insbesondere dem Abschnitt 5. “Vollstreckbarkeit der Entscheidung”.

Denn der Umstand, dass die dort gestellte Frage, ob die Bescheinigung zum Zwecke der Vollstreckung der Entscheidung in einem anderen Mitgliedsstaat beantragt wird, alternativ mit “Nein” beantwortet werden kann, bedeutet nicht zwingend, dass alle Arten von Entscheidungen in den Anwendungsbereich der Bescheinigung fallen.

Diese Frage kann ebenso gut so zu verstehen sein, dass bei Entscheidungen mit vollstreckungsfähigem Inhalt angegeben werden soll, ob eine Vollstreckung in einem anderen Mitgliedsstaat bezweckt wird. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben.

Denn die Beschwerde bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil es an einem Antrag eines Beteiligten des Anerkennungsverfahrens oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens auf Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 46 Abs. 3 Ziff. b) EuErbVO in Verbindung mit Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 fehlt.

Wie Art. 46, 47 EuErbVO und § 27 IntErbRVG zu entnehmen ist, wird die Bescheinigung nur auf Antrag eines Beteiligten des jeweiligen Verfahrens auf Anerkennung der Entscheidung oder Erteilung der Vollstreckbarerklärung erstellt, nicht aber auf einen im eigenen Namen gestellten Antrag der über das Anerkennungsverfahrens entscheidenden Stelle, hier der Beteiligten zu 5) als Notarin.

Ein solcher Antrag eines Beteiligten ist indes nicht ersichtlich.

Ein Antragsrecht der Beteiligten zu 5) ergibt sich auch nicht gem. Art. 66 Abs. 5 EuErbVO.

Es kann daher offenbleiben, ob ein Erbschein nach deutschem Recht eine Entscheidung im Sinne von Art. 39 EuErbVO ist. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 €

OLG Köln 2 Wx 13/22

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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