OLG Köln 2 Wx 13/22

Juni 13, 2022

OLG Köln 2 Wx 13/22, Beschluss vom 02.03.2022 – Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge – Europäisches Nachlasszeugnis

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Zusammenfassung des Beschlusses des OLG Köln 2 Wx 13/22 vom 02.03.2022

Kernaussage:

Das Gericht wies die Beschwerde der Beteiligten zu 5) zurück, da ein Erbschein keinen vollstreckbaren Inhalt hat und somit keine Bescheinigung

nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 ausgestellt werden kann.

Sachverhalt:

  • Ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge wurde am 16.09.2020 erlassen.
  • Die Beteiligte zu 5) beantragte die Erteilung einer Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 hinsichtlich des Erbscheins, um ein Europäisches Nachlasszeugnis in Polen zu beantragen.
  • Der Rechtspfleger des Nachlassgerichts wies den Antrag zurück, da ein Erbschein keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
  • Die Beteiligte zu 5) legte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

OLG Köln 2 Wx 13/22

  • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Die Beschwerde wurde als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung gewertet.
  • Kein Anspruch auf Vorlage der Bescheinigung: Die Beteiligte zu 5) hat keinen Anspruch auf die Bescheinigung, da ein Erbschein keinen vollstreckbaren Inhalt hat und somit nicht vollstreckbar ist.
  • Fehlender Antrag eines Beteiligten: Die Bescheinigung wird nur auf Antrag eines Beteiligten des Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens erstellt, nicht auf Antrag der entscheidenden Stelle selbst.
  • Kein Antragsrecht der Beteiligten zu 5): Die Beteiligte zu 5) hat kein Antragsrecht gemäß Art. 66 Abs. 5 EuErbVO.
  • Keine Vorlage an den EuGH: Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich.

Tenor:

  • Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) wurde zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 5).
  • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
  • Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €.

OLG Köln 2 Wx 13/22

Fazit:

Ein Erbschein hat keinen vollstreckbaren Inhalt und kann daher nicht mit einer Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 versehen werden,

um ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) wurde daher zurückgewiesen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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