OLG Köln 2 Wx 190/22

November 23, 2022

OLG Köln 2 Wx 190/22 Beschluss vom 14.09.2022 Nachweis der Erbfolge durch privatschriftliches Testament im Erbscheinsverfahren

Tenor OLG Köln 2 Wx 190/22

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 23.08.2022 wird der am 22.08.2022 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Aachen, 700G VI 1086/22, aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten vom 29.04.2022 auf Erteilung eines Alleinerbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Gründe OLG Köln 2 Wx 190/22

I.

Am xx.xx.2022 ist A B (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war in einziger Ehe verheiratet mit dem am xx.xx.2010 vorverstorbenen C B.

Gemeinsam mit ihrem Ehemann hat die Erblasserin am 23.03.1988 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, ansonsten aber keine Verfügung getroffen haben.

OLG 2 Wx 190/22

Am 17.09.2010 hat die Erblasserin ein privatschriftliches Testament errichtet (Bl. 20 d. Testamentsakte 700G IV 582/22), in dem sie Folgendes verfügt hat:

„Hiermit setze ich meinen Sohn D B geb. x.xx.1957 als meinen Alleinerben ein.“

Mit notarieller Urkunde vom 29.04.2022 – UVZ-Nr. X1/22 des Notars E in F – hat der Beteiligte die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (Bl. 2 ff. d.A.). Er hat sich hierbei auf das Testament vom 17.09.2010 gestützt und ausgeführt, dass die Erblasserin danach von ihm, ihrem Sohn, als Alleinerbe beerbt worden sei.

Das Nachlassgericht hat den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten daraufhin aufgefordert, eine beglaubigte Geburtsurkunde des Beteiligten zu übersenden. Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.06.2022 entgegengetreten und hat ausgeführt, dass der Beteiligte mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum im Testament genannt worden und im Übrigen durch bereits vorliegende Unterlagen identifizierbar sei.

Durch am 22.08.2022 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zurückgewiesen, weil er nicht durch Vorlage einer Abstammungsurkunde oder ähnliches nachgewiesen habe, der Sohn der Erblasserin zu sein (Bl. 29 ff. d.A.). Die Bezeichnung als Sohn sei ein maßgebliches Kriterium für die Erbeinsetzung und nicht nur eine ergänzende Angabe zur Identifikation des eingesetzten Erben.

Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigtem des Beteiligten am 22.08.2022 zugestellten Beschluss hat dieser im Namen des Beteiligten mit am 23.08.2022 beim Amtsgericht Aachen eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 33 f. d.A.). Er hat vorgetragen, dass der Beteiligte im Testament durch die Angaben von Namen und Geburtsdatum eindeutig als Erbe bezeichnet worden sei und es auf das zusätzliche Merkmal „mein Sohn“ nicht ankomme.

Durch am 07.09.2022 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 51 f. d.A.).

II.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu Unrecht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Alleinerbscheins liegen vor. Dementsprechend hat der Senat die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags erforderlich sind, gem. Paragraf 352e Abs. 1 S. 1, 2 FamFG für festgestellt erachtet.

OLG Köln 2 Wx 190/22

Ist der Erbe – wie hier – aufgrund einer Verfügung von Todes wegen berufen, so hat er die Verfügung von Todes wegen zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht (Paragraf 352 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), anzugeben, ob weitere Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind (Paragraf 352 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), und weitere Angaben über den Todeszeitpunkt und letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu machen, sowie darüber, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, er die Erbschaft angenommen hat und welche Größe sein Erbteil ausmacht.

Zusätzlich hat er Angaben über weggefallene Personen zu machen, die seinen Erbteil schmälern oder seine Berufung ausschließen würden (Paragraf 352 Abs. 2 Nr. 3 FamFG).

Gem. Paragraf 352 Abs. 3 S. 1 FamFG hat er die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Insbesondere liegt das Testament vom 17.09.2010 vor, in dem der Beteiligte von der Erblasserin namentlich und unter Angabe seines Geburtsdatums als Alleinerbe bezeichnet worden ist.

Zwar kann das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen, wenn hierfür Anhaltspunkte vorliegen.

OLG 2 Wx 190/22

So genügt insbesondere die bloße Vorlage einer Verfügung von Todes wegen nicht, wenn testamentarisch bedachte Personen lediglich über Beschreibungen, z.B. über die Bezeichnung als „Sohn“, und daher nur unter Berücksichtigung weiterer Umstände identifiziert werden können (MüKo-FamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, Paragraf 352 Rn. 40; BeckOK-FamFG/Schlögel, Stand: 01.07.2022, Paragraf 352 Rn. 13; Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl. 2022, Paragraf 2353 Rn. 15).

In einem solchen Fall kann daher auch der gewillkürte Erbe zur Vorlage einer Abstammungsurkunde verpflichtet sein.

Hier hat das Nachlassgericht indes zu Unrecht die Vorlage einer Abstammungsurkunde vom Beteiligten verlangt.

Denn die Identität des Erben steht aufgrund der Angaben von Namen und Geburtsdatum des Erben im Testament fest.

Auf die Angabe „mein Sohn“ kommt es daher nicht mehr an, zumal diese Bezeichnung des Beteiligten im Testament nicht als Bedingung für seine Einsetzung verstanden werden kann. Denn ob der Beteiligte tatsächlich der Sohn der Erblasserin ist oder von der Erblasserin nur als ihr Sohn bezeichnet worden ist, weil es sich beispielsweise um ein Pflegekind oder einen Sohn ihres vorverstorbenen Ehemannes gehandelt hat, wird die Erblasserin selbst am besten gewusst haben.

Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin die Alleinerbenstellung des unter Angabe von vollständigem Namen und Geburtsdatum genannten Beteiligten davon abhängig machen wollte, dass er ihr Sohn ist.

Der Vorlage einer Abstammungsurkunde bedarf es nicht.

Der Erbschein ist daher vom Nachlassgericht antragsgemäß zu erteilen.

OLG 2 Wx 190/22

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge