OLG Köln 2 Wx 195/22 – In-Sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach, der den Antrag auf Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück zurückgewiesen hatte, wurde aufgehoben.
Die Sache wurde zur weiteren Bearbeitung an das Amtsgericht zurückgegeben.
Sachverhalt:
Der Beteiligte war sowohl Miterbe als auch Testamentsvollstrecker eines Grundstücks.
Er verkaufte das Grundstück in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker an sich selbst.
Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Umschreibung des Eigentums unter Berufung auf § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) zurück.
Der Beteiligte legte Beschwerde ein.
Anwendbarkeit von § 181 BGB auf Testamentsvollstrecker:
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte, dass § 181 BGB grundsätzlich auch auf Testamentsvollstrecker Anwendung findet.
Ausnahme bei Befreiung durch den Erblasser:
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker jedoch vom Verbot des Selbstkontrahierens befreien.
Diese Befreiung kann auch stillschweigend (konkludent) im Testament erfolgen.
Konkludente Befreiung bei Miterben:
Wenn ein Miterbe zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, liegt darin grundsätzlich eine stillschweigende Befreiung vom
Verbot des Selbstkontrahierens für Geschäfte im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.
Auslegung des Testaments:
Im vorliegenden Fall enthielt das Testament keine ausdrücklichen Regelungen zu den Befugnissen des Testamentsvollstreckers.
Dennoch wurde eine konkludente Befreiung angenommen, da der Erblasser einen Miterben zum Testamentsvollstrecker ernannt hatte und im Testament einen Verkauf in Betracht gezogen hatte.
Prüfung der Unentgeltlichkeit:
Das Grundbuchamt muss nun prüfen, ob es sich um ein unentgeltliches Geschäft handelt, das dem Testamentsvollstrecker untersagt ist.
Hierbei kann auch ein vom Beteiligten vorgelegtes Wertgutachten berücksichtigt werden.
Hinweis zur Zwischenverfügung:
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine Zwischenverfügung klar angeben muss, wie das Eintragungshindernis beseitigt werden kann.
Eine bloße Anregung zur Antragsrücknahme ist nicht ausreichend.
Fazit:
Die Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker kann eine stillschweigende Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens beinhalten.
Das Grundbuchamt muss prüfen, ob das Geschäft ordnungsgemäß und nicht unentgeltlich war.
Eine Zwischenverfügung muss klare Anweisungen zur Beseitigung des Eintragungshindernisses enthalten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.