OLG Köln 2 Wx 195/22 – In-Sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers

Februar 15, 2023

OLG Köln 2 Wx 195/22 – In-Sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach, der den Antrag auf Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück zurückgewiesen hatte, wurde aufgehoben.


Die Sache wurde zur weiteren Bearbeitung an das Amtsgericht zurückgegeben.


Sachverhalt:

Der Beteiligte war sowohl Miterbe als auch Testamentsvollstrecker eines Grundstücks.


Er verkaufte das Grundstück in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker an sich selbst.


Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Umschreibung des Eigentums unter Berufung auf § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) zurück.


Der Beteiligte legte Beschwerde ein.

OLG Köln 2 Wx 195/22 – In-Sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers


Entscheidungsgründe:

Anwendbarkeit von § 181 BGB auf Testamentsvollstrecker:

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte, dass § 181 BGB grundsätzlich auch auf Testamentsvollstrecker Anwendung findet.


Ausnahme bei Befreiung durch den Erblasser:

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker jedoch vom Verbot des Selbstkontrahierens befreien.

Diese Befreiung kann auch stillschweigend (konkludent) im Testament erfolgen.


Konkludente Befreiung bei Miterben:

Wenn ein Miterbe zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, liegt darin grundsätzlich eine stillschweigende Befreiung vom

Verbot des Selbstkontrahierens für Geschäfte im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.

OLG Köln 2 Wx 195/22 – In-Sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers


Auslegung des Testaments:

Im vorliegenden Fall enthielt das Testament keine ausdrücklichen Regelungen zu den Befugnissen des Testamentsvollstreckers.

Dennoch wurde eine konkludente Befreiung angenommen, da der Erblasser einen Miterben zum Testamentsvollstrecker ernannt hatte und im Testament einen Verkauf in Betracht gezogen hatte.


Prüfung der Unentgeltlichkeit:

Das Grundbuchamt muss nun prüfen, ob es sich um ein unentgeltliches Geschäft handelt, das dem Testamentsvollstrecker untersagt ist.

Hierbei kann auch ein vom Beteiligten vorgelegtes Wertgutachten berücksichtigt werden.


Hinweis zur Zwischenverfügung:

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine Zwischenverfügung klar angeben muss, wie das Eintragungshindernis beseitigt werden kann.

Eine bloße Anregung zur Antragsrücknahme ist nicht ausreichend.


Fazit:

Die Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker kann eine stillschweigende Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens beinhalten.


Das Grundbuchamt muss prüfen, ob das Geschäft ordnungsgemäß und nicht unentgeltlich war.


Eine Zwischenverfügung muss klare Anweisungen zur Beseitigung des Eintragungshindernisses enthalten.

RA und Notar Krau

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