OLG Köln Urteil 2.3.2018 – 1 U 50/17 Auslegung der Satzung einer Stiftung

Juni 17, 2018

OLG Köln Urteil 2.3.2018 – 1 U 50/17 Auslegung der Satzung einer Stiftung

RA und Notar Krau

Die zentrale Bedeutung des im Stiftungsgeschäft geäußerten Stifterwillens bei der Auslegung einer Stiftungssatzung wird durch den Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil bekräftigt.

Dabei ist der Stifterwille nur insofern maßgebend, als er Gegenstand des Anerkennungsverfahrens der Stiftung war.

Dies schützt die Stiftung davor, dass der Stifter seine Meinung nach Belieben ändern kann, nachdem die Satzung einmal anerkannt wurde.

Das Gericht entschied auch, dass eine Umgehung der in der Stiftungssatzung vorgesehenen Amtszeitbeschränkungen für Vorstandsmitglieder vorliegen kann,

wenn diese Mitglieder durch nahezu zeitgleiche Bestellungsakte für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten bestellt werden.

Eine solche Praxis stellt eine unzulässige “Vorrats- oder revolvierende Bestellung” dar und widerspricht dem Stifterwillen, der eine klare Begrenzung der Amtszeiten vorsieht.

Im vorliegenden Fall hatte der Stifter bereits vor seinem Tod im Testament festgelegt, wer für eine zweite Amtsperiode im Vorstand der Stiftung berufen werden sollte.

Dies führte zu einem Rechtsstreit, weil das Kuratorium, das nach dem Tod des Stifters die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern hatte, diese Entscheidung ignorierte und neue Vorstandsmitglieder wählte.

OLG Köln Urteil 2.3.2018 – 1 U 50/17 Auslegung der Satzung einer Stiftung

Das Landgericht entschied zunächst, dass der Stifter trotz seines Ausscheidens aus dem Vorstand weiterhin befugt war,

Mitglieder für die nächste Amtsperiode zu bestimmen, da seine letztwillige Verfügung dies klar zum Ausdruck brachte.

Jedoch wurde die Entscheidung später vom Berufungsgericht revidiert.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf und stellte fest, dass der Stifter nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand keine Befugnis mehr hatte, zukünftige Vorstandsmitglieder zu bestellen.

Darüber hinaus wurde die frühzeitige Bestellung für die zweite Amtszeit als unzulässige Umgehung der in der Satzung festgelegten Amtszeitbeschränkung angesehen.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine solche Bestellung gegen die Satzung und den klaren Stifterwillen verstoße, der nur eine Amtszeit von fünf Jahren vorsieht.

Schließlich erklärte das Gericht auch, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze, wie vom Stifter vorgesehen, nicht ohne eine Satzungsänderung wirksam vorgenommen werden könne.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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