OLG Köln 26 U 67/18

Oktober 9, 2021

vier notarielle Erbverträge – Nacherbenanwartschaftsrecht – adoptiertes Kind – OLG Köln 26 U 67/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Köln entschied in diesem Fall, dass ein als Erwachsener adoptiertes Kind nicht als „Kind“

im Sinne einer testamentarischen Nacherbenregelung anzusehen ist, wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich vorgesehen hat.

Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar hatte in mehreren Erbverträgen ihre beiden gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt.

Im jüngsten Erbvertrag wurde für den Erbteil des Sohnes eine Nacherbfolge bestimmt: Im Falle seines Todes sollten seine Kinder erben, andernfalls die Tochter.

Der Sohn adoptierte später als Erwachsener einen Mann.

Nach dem Tod der Eltern stritten die Geschwister darüber, ob der adoptierte Sohn als „Kind“ im Sinne des Erbvertrags anzusehen ist und somit ein Nacherbenanwartschaftsrecht hat.

Entscheidungsgründe:

vier notarielle Erbverträge – Nacherbenanwartschaftsrecht – adoptiertes Kind – OLG Köln 26 U 67/18

  • Auslegung des Erbvertrags: Das Gericht legte den Erbvertrag dahingehend aus, dass mit „Kindern“ nur leibliche Abkömmlinge gemeint waren. Dies wurde durch weitere Regelungen im Erbvertrag gestützt, die darauf abzielten, das Vermögen in der Familie zu halten.
  • Keine Minderjährigenadoption: Die Adoption des Mannes als Erwachsener ohne Minderjährigenwirkung sprach ebenfalls gegen eine erbrechtliche Gleichstellung mit leiblichen Kindern.
  • Kein Nacherbenanwartschaftsrecht: Da der adoptierte Sohn nicht als „Kind“ im Sinne des Erbvertrags anzusehen war, hatte die Klägerin (Tochter) ein Nacherbenanwartschaftsrecht am Erbteil ihres Bruders.
  • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Das Gericht stellte klar, dass ein Feststellungsinteresse für ein Nacherbenanwartschaftsrecht besteht, auch wenn der Eintritt des Nacherbfalls noch ungewiss ist.
  • Unzulässigkeit der Berufung des Beklagten: Die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung wurde als unzulässig angesehen, da diese Entscheidungen nicht vollstreckbar waren und somit keine Beschwer für ihn darstellten.
  • Begründetheit der Berufung des Beklagten: Die Berufung des Beklagten gegen die Feststellung des Nacherbenanwartschaftsrechts der Klägerin war jedoch begründet, da diese nur Ersatznacherbin war und ihr Anspruch noch nicht entstanden war.
  • Zurückverweisung an das Landgericht: Das Verfahren wurde hinsichtlich der Vermächtnisansprüche und der Stufenklage an das Landgericht zurückverwiesen, da diese Fragen nach der Feststellung der Alleinerbenstellung des Beklagten erneut geprüft werden mussten.

vier notarielle Erbverträge – Nacherbenanwartschaftsrecht – adoptiertes Kind – OLG Köln 26 U 67/18

Fazit:

  • Adoptierte Kinder sind im Erbrecht nicht automatisch leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Die Auslegung von testamentarischen Verfügungen erfolgt nach dem Willen des Erblassers.
  • Ein Nacherbenanwartschaftsrecht besteht nur, wenn der Eintritt des Nacherbfalls sicher ist.
  • Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der Berufungskläger durch das Urteil beschwert ist.
 

RA und Notar Krau

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