vier notarielle Erbverträge – Nacherbenanwartschaftsrecht – adoptiertes Kind – OLG Köln 26 U 67/18
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Köln entschied in diesem Fall, dass ein als Erwachsener adoptiertes Kind nicht als „Kind“
im Sinne einer testamentarischen Nacherbenregelung anzusehen ist, wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich vorgesehen hat.
Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Sachverhalt:
Ein Ehepaar hatte in mehreren Erbverträgen ihre beiden gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt.
Im jüngsten Erbvertrag wurde für den Erbteil des Sohnes eine Nacherbfolge bestimmt: Im Falle seines Todes sollten seine Kinder erben, andernfalls die Tochter.
Der Sohn adoptierte später als Erwachsener einen Mann.
Nach dem Tod der Eltern stritten die Geschwister darüber, ob der adoptierte Sohn als „Kind“ im Sinne des Erbvertrags anzusehen ist und somit ein Nacherbenanwartschaftsrecht hat.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
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